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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes
- Berlin -

Vom 11. Juni 2020
(GVBl. Nr. 29 vom 20.06.2020 S. 531)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes

Das Landesgleichstellungsgesetz in der Fassung vom 18. November 2010 (GVBl. S. 502), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. April 2020 (GVBl. S. 276) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Richterinnen und Richter sowie zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte."

2. In § 10 Absatz 6 werden nach dem Wort "Personalrats" die Wörter ", der Richtervertretungen und der Staatsanwaltsräte" eingefügt.

3. In § 16 Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort "Personalvertretung" die Wörter ", den Richtervertretungen, den Staatsanwaltsräten" eingefügt.

4. § 18a Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Gesamtfrauenvertreterin ist zuständig für die Beteiligung an den Angelegenheiten, an denen der Gesamtpersonalrat zu beteiligen ist, sowie für die Beteiligung bei allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen, für die die Zuständigkeit einer Frauenvertreterin nicht gegeben ist, sowie für Angelegenheiten, für die die Zuständigkeit des Hauptpersonalrats begründet wurde. "Die Gesamtfrauenvertreterin ist zuständig:
  1. für die Beteiligung an den Angelegenheiten, an denen der Gesamtpersonalrat, der Gesamtrichterrat oder der Gesamtstaatsanwaltsrat, sofern er Aufgaben des Gesamtrichterrats wahrnimmt, zu beteiligen ist,
  2. für die Beteiligung bei allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen, für die die Zuständigkeit einer Frauenvertreterin nicht gegeben ist,
  3. für Angelegenheiten, für die die Zuständigkeit des Hauptpersonalrats, des Hauptrichterrats oder des Hauptstaatsanwaltsrats begründet wurde."

5. In § 1b Absatz 1, § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4, § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 5 Satz 1, § 5 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2, § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 1 und 2, § 9 Absatz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 13 Absatz 2, § 15 Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 19 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe " § 1" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID 201027

ENDE

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