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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch
Vom 6. Dezember 2017
(GVBl. Nr. 32 vom 16.12.2017 S. 665)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch
Das Gesetz zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch vom 7. September 2005 (GVBl. S. 467), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
" § 1a Träger der Eingliederungshilfe
(1) Zuständiger Sozialleistungsträger sowohl für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch, als auch für Leistungen der Eingliederungshilfe im Sinne des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Träger der Eingliederungshilfe) im Land Berlin ist der Träger der Sozialhilfe.
(2) Die landesrechtlichen Regelungen über die Zuständigkeiten als Träger der Sozialhilfe gelten auch für die Ausführung der Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe."
2. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Für gutachterliche Stellungnahmen zur Feststellung des Bedarfs für Leistungen der Träger nach § 1 und § 1a können sachverständige Dritte beauftragt werden. Die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Beauftragung der sachverständigen Dritten nach Satz 1 und über die Erhebung, Übermittlung und Speicherung von Daten für sachverständige Dritte durch Rechtsverordnung zu regeln."
3. Dem § 3 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Die für die Durchführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch zu gewährleistenden Mindeststandards nach Satz 1 umfassen auch die Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten für die bundes- und landesgesetzlichen Aufgaben durch die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung. Die Bestimmung der Standards nach Satz 2 wird durch Rechtsverordnung geregelt."
4. Dem § 5 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Der für das Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung obliegt für die Träger nach § 1 und § 1a im Sozialleistungsbereich im Sinne des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch die Durchführung der Planung und die Beauftragung der Durchführung bestimmter Vorhaben wissenschaftlicher Forschung. Die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Art der Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung durch Rechtsverordnung zu regeln."
Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
( 1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
( 2) Artikel 1 Nummer 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
ID: 172111
ENDE |
(Stand: 07.02.2020)
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