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Regelwerk
Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes

Vom 7. Juli 2016
(GVBl. Nr. 19 vom 21.07.2016 S. 451)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes

Das Berliner Seniorenmitwirkungsgesetz vom 25. Mai 2006 (GVBl. S. 458), das zuletzt durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 225) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b eingefügt:

" § 3a Seniorenmitwirkungsgremien

(1) Gremien der Seniorenmitwirkung sind die bezirklichen Seniorenvertretungen, die Landesseniorenvertretung Berlin und der Landesseniorenbeirat Berlin.

(2) Die Gremien sind unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(3) Die Mitglieder der Gremien wählen aus ihrer Mitte jeweils ein für den Vorsitz, für die Stellvertretung, für die Schriftführung und für die Finanzangelegenheiten zuständiges Mitglied, die den Vorstand bilden. Sie geben sich eine Geschäftsordnung und halten regelmäßig öffentliche Sitzungen ab. Für Sitzungen des Landesseniorenbeirates Berlin und der Landesseniorenvertretung Berlin kann die Öffentlichkeit in besonderen Fällen ausgeschlossen werden. Die oder der Vorsitzende der Landesseniorenvertretung ist aufgrund ihres oder seines Amtes zusätzliches Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes des Landesseniorenbeirates.

(4) Die Gremien der Seniorenmitwirkung berichten der zuständigen Verwaltung über ihre Tätigkeit jährlich in geeigneter Form.

(5) Der Landesseniorenbeirat Berlin und die Landesseniorenvertretung Berlin richten gemeinsam eine Geschäftsstelle ein.

§ 3b Unterstützungs- und Informationspflichten der Verwaltung

(1) Die Arbeit der Seniorenmitwirkungsgremien wird durch die zuständige Verwaltung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel personell und sachlich, insbesondere durch personelle Hilfen und die Bereitstellung von Büroräumen und technischer Ausstattung, unterstützt. Zuständig für die bezirklichen Seniorenvertretungen sind die für Seniorinnen und Senioren zuständigen Ämter der Bezirksverwaltungen. Für die Landesseniorenvertretung Berlin und den Landesseniorenbeirat Berlin ist dies die für Seniorinnen und Senioren zuständige Senatsverwaltung.

(2) Die zuständigen Verwaltungen sollen die bezirklichen Seniorenvertretungen, die Landesseniorenvertretung Berlin und den Landesseniorenbeirat Berlin zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend informieren und sollen sie bei der Erarbeitung von Vorlagen, die die Seniorinnen und Senioren maßgeblich betreffen, beteiligen. Den Seniorenmitwirkungsgremien sollen die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

alt neu
(1) Die bezirklichen Seniorenvertretungen sind unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden. Sie bestehen im Regelfall aus einer Anzahl von 17 Mitgliedern. Die Mindestanzahl sollte 13 Mitglieder nicht unterschreiten. Diese üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(2) Die Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen werden von dem für Seniorinnen und Senioren zuständigen Mitglied des Bezirksamtes für die Dauer einer Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlungen berufen. Berufen werden können alle Seniorinnen und Senioren, die im Bezirk mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Das Bezirksamt ruft zwei Monate vor den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen unter Einbindung der Seniorenvertretungen, Seniorenheime und Seniorenwohnhäuser sowie der Seniorenfreizeiteinrichtungen öffentlich dazu auf, Berufungsvorschläge zu machen. Aus diesen Berufungsvorschlägen wird in der achten Kalenderwoche nach den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen in mindestens drei und höchstens fünf aufeinander folgenden öffentlichen Versammlungen an unterschiedlichen Orten, zu denen das Bezirksamt einlädt und an denen alle Seniorinnen und Senioren, die mit Hauptwohnsitz im Bezirk gemeldet sind, teilnehmen können, durch Wahl eine Vorschlagsliste für das Bezirksamt erstellt. Die für Seniorinnen und Senioren zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Näheres durch eine Verwaltungsvorschrift zu regeln.

"(1) Die bezirklichen Seniorenvertretungen bestehen im Regelfall aus 17 Mitgliedern. Die Mindestzahl von 13 Mitgliedern soll nicht unterschritten werden.

(2) Die Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen werden von dem für Seniorinnen und Senioren zuständigen Mitglied des Bezirksamtes für die Dauer einer Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlungen berufen. Die bezirklichen Seniorenvertretungen amtieren nach dem Ende ihrer Amtszeit weiter, bis sich die nächste bezirkliche Seniorenvertretung konstituiert hat."

b) Absatz 3

(3) Die Mitglieder der bezirklichen Senioren Vertretungen wählen aus ihrer Mitte jeweils ein für den Vorsitz, für die Stellvertretung, für die Schriftführung und für die Finanzangelegenheiten zuständiges Mitglied, die den Vorstand bilden.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb) Es wird folgende Nummer 8 angefügt:

"8. anzustreben, dass die Zusammensetzung der bezirklichen Seniorenvertretung die Seniorinnen und Senioren in ihrer Gesamtheit widerspiegeln und wichtige gesellschaftliche Gruppen in die Arbeit integriert werden."

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

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(Stand: 16.06.2018)

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