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Regelwerk
Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung

Vom 8. Mai 2011
(GVBl. Nr. 12 vom 24.05.2012 S. 138)



Auf Grund des § 76 Absatz 11 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Landesbeihilfeverordnung vom 8. September 2009 (GVBl. S. 436) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 45 wie folgt gefasst:

" § 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe und Organspende"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Soweit nicht die Absätze 2 bis 5" durch die Worte "Soweit nicht die Absätze 2 und 3" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung" durch das Wort "Landesbeamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Der Anspruch auf Beihilfe bleibt bei Urlaub unter Wegfall der Besoldung nach der Sonderurlaubsverordnung unberührt, wenn dieser nicht länger als einen Monat dauert."

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Nicht beihilfeberechtigt sind
  1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte,
  2. Beamtinnen und Beamte, deren Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung beschäftigt sind,
  3. Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes, § 27 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen, und
  4. Empfänger von Übergangsgeld nach § 47 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, Empfänger von Unterhaltsbeitrag nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung auf Grund disziplinarrechtlicher Regelungen und Empfänger von Gnadenunterhaltsbeiträgen.
 "(3) Nicht beihilfeberechtigt sind
  1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte,
  2. Beamtinnen und Beamte, deren Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst im Sinne des § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 40 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin beschäftigt sind,
  3. Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes, § 27 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen, und
  4. Empfänger von Übergangsgeld nach § 47 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes, Empfänger von Unterhaltsbeitrag nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz auf Grund disziplinarrechtlicher Regelungen und Empfänger von Gnadenunterhaltsbeiträgen."

3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Kinder der oder des Beihilfeberechtigten sind berücksichtigungsfähig, wenn sie im Familienzuschlag der oder des Beihilfeberechtigten nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung berücksichtigungsfähig sind. Dies gilt für Kinder von Beihilfeberechtigten nach § 3, wenn
  1. Anspruch auf einen Auslandskinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung besteht oder
  2. ein Auslandskinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung nur deshalb nicht gezahlt wird, weil im Inland ein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind sorgeberechtigt ist oder war.
 "(2) Kinder der oder des Beihilfeberechtigten sind berücksichtigungsfähig, wenn sie im Familienzuschlag der oder des Beihilfeberechtigten nach § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit dem Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin berücksichtigungsfähig sind. Dies gilt für Kinder von Beihilfeberechtigten nach § 3, wenn
  1. Anspruch auf einen Auslandskinderzuschlag nach § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin besteht oder
  2. ein Auslandskinderzuschlag nach § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin nur deshalb nicht gezahlt wird, weil im Inland ein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind sorgeberechtigt ist oder war."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Beihilfeberechtigung auf Grund eines neuen Versorgungsanspruchs schließt die Beihilfeberechtigung auf Grund früherer Versorgungsansprüche aus.  "(2) Die Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsbezugs schließt die Beihilfeberechtigung auf Grund früherer Versorgungsansprüche sowie als berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger aus. Satz 1 gilt nicht, wenn der frühere Versorgungsanspruch aus einem eigenen Dienstverhältnis folgt."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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