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Änderungstext
Verordnung zur Änderung laufbahnrechtlicher Verordnungen
Vom 30. April 2009
(GVBl. Nr. 10 vom 07.05.2009 S. 178)
Auf Grund des § 22 Absatz 1 Satz 1 des Laufbahngesetzes (LfbG) in der Fassung vom 16. Februar 2003 (GVBl . S. 137, 200), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl . S. 70, 91), wird verordnet:
Die Verwaltungs-Laufbahnverordnung (VLVO) in der Fassung vom 17. November 2004 (GVBl . S. 472), geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 93), wird wie folgt geändert:
Satz 1 gilt nicht für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren vermessungstechnischen Dienstes.
wird gestrichen.
2. § 15a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 15a Anerkennung der Prüfungen von Studiengängen an Hochschulen als Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst
Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung nach § 9 Abs. 4 des Laufbahngesetzes besitzt, wer die Diplomprüfung in dem Studiengang "Öffentliche Verwaltungswirtschaft" an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin aufgrund der von dieser Fachhochschule erlassenen Studienordnung, Praktikumsordnung und Diplomprüfungsordnung in den jeweils geltenden Fassungen erfolgreich abgeschlossen hat. Die Studienordnung und die Diplomprüfungsordnung bedürfen der Bestätigung nach § 122 Abs. 4 des Berliner Hochschulgesetzes. |
" § 15a Anerkennung der Prüfungen von Studiengängen an Hochschulen als Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst
(1) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung nach § 9 Absatz 4 des Laufbahngesetzes besitzt, wer
(2) Die Laufbahnbefähigung für andere Laufbahnen des gehobenen Verwaltungsdienstes nach § 9 Absatz 4 des Laufbahngesetzes besitzt, wer einen mindestens dreijährigen Bachelor-Studiengang in einer von der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde bestimmten Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat, der den Anforderungen an Studiengänge und Abschlüsse einer Ausbildung für die entsprechende Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes inhaltlich gleichwertig ist. (3) Über die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studiengänge und Abschlüsse entscheidet die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für das Laufbahnrecht zuständigen obersten Dienstbehörde und der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung." |
3. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird vor den Worten "zwei Jahre" das Wort "mindestens" eingefügt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Für Beamte, die das Diplomstudium an der Verwaltungsakademie Berlin mit der Diplomprüfung abgeschlossen haben, kann eine Einführungszeit von mindestens 15 Monaten festgelegt werden, die eine dienstbegleitende Fortbildung an der Verwaltungsakademie Berlin von angemessener Dauer umfasst; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. | "(3) Für Beamte, die das Diplomstudium an der Verwaltungsakademie Berlin mit der Diplomprüfung abgeschlossen haben, kann eine Einführungszeit von mindestens 15 Monaten festgelegt werden. Dies gilt auch für Beamte, die ein verwaltungsbezogenes Hochschulstudium erfolgreich mit der Master-, Diplom- oder ersten juristischen Staatsprüfung abgeschlossen haben. Für Beamte, die das Fachstudium zum Verwaltungsbetriebswirt an der Verwaltungsakademie Berlin erfolgreich abgeschlossen haben, kann eine Einführungszeit von mindestens 18 Monaten festgelegt werden. Über die Festlegung der Einführungszeit nach Satz 2 entscheidet die Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde. Die Einführungszeit umfasst jeweils eine Dienst begleitende Fortbildung an der Verwaltungsakademie Berlin von angemessener Dauer; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend." |
Die Fachrichtungs-Laufbahnverordnung (FachLVO) in der Fassung vom 17. November 2004 (GVBl. S. 468), geändert durch Artikel X Nummer 2 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 101), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
(Stand: 16.06.2018)
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