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Regelwerk

Änderungstext

26. LBÄndG - Sechsundzwanzigstes Landesbeamtenrechtsänderungsgesetz
Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes

- Berlin -

Vom 17. April 2008
(GVBl. Nr. 9 vom 26.04.2008 S. 94; 19.03.2009 S. 70 09)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Änderung des Landesbeamtengesetzes

§ 35c des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), das zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 25. Mai 2006 (GVBl. S. 450) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 35c Altersteilzeit04

(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann vorbehaltlich einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde nach Absatz 4 auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden, wenn

  1. er das 55. Lebensjahr vollendet hat,
  2. er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,
  3. die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2010 beginnt,
  4. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen und
  5. die Finanzierung eines durch die Altersteilzeitgewährung zwingend erforderlichen zusätzlichen Personalbedarfs gesichert ist.

Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit kann nur bewilligt werden, wenn Arbeits- und Freistellungsphase so gelegt werden, dass in der Arbeitsphase mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit Dienst geleistet wird, im Fall des § 35a Abs. 5 oder des § 1 Abs. 4 Satz 1 der Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1669), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306, 3307) geändert worden ist, mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung; dabei bleiben geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit außer Betracht.

(2) Beamten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist vorbehaltlich einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde nach Absatz 4 Altersteilzeit nach Maßgabe des Absatzes 1 zu bewilligen.

(3) § 35a Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann von der Anwendung der Vorschrift ganz absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränken.

" § 35c Altersteilzeit

(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann vorbehaltlich einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde nach Absatz 4 auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn

  1. er das 60. Lebensjahr vollendet hat,
  2. er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,
  3. die Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2010 beginnt,
  4. dienstliche Belange, insbesondere die Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltung und Rechtspflege, nicht entgegenstehen und
  5. die Finanzierung eines durch die Altersteilzeitgewährung erforderlichen zusätzlichen Personalbedarfs gesichert ist.

(2) Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 1 Abs. 1 der Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2841), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 22 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, stehen einer Teilzeitbeschäftigung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 gleich.

(3) § 35a Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann von der Anwendung der Vorschrift ganz absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränken."

Artikel II
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

In das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 812), wird folgender neuer § 8 eingefügt:

" § 8 Besondere Bestimmungen bei Altersteilzeit

(1) Abweichend von § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457) geändert worden ist, wird für die Dauer des Bewilligungszeitraums einer Altersteilzeit nach § 35c des Landesbeamtengesetzes ein nicht ruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag in Höhe von 25 vom Hundert der Bezüge, die bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden, gewährt. Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt. Die Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798), findet keine Anwendung.

(2) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, sind Zeiten einer Altersteilzeit nach § 35c des Landesbeamtengesetzes zu drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit ruhegehaltfähig."

Artikel III
Änderung der Arbeitszeitverordnung

§ 11

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