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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz
zur Änderung des Landesgleichberechtigungsgesetzes

Vom 19. Juni 2006
(GVBl. Nr. 23 vom 24.06.2006 S. 576)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I

Das Landesgleichberechtigungsgesetz vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 178), zuletzt geändert durch Artikel VIII des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 (GVBl. S. 754), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird das Wort "Behinderten" durch die Worte "Menschen mit Behinderung" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Behinderten" durch die Worte "Menschen mit Behinderung" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Worte "Behinderter oder eine Behinderte" durch die Worte "Mensch mit Behinderung" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Behinderte

Behinderte im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die von nicht nur vorübergehenden körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigungen betroffen sind, auf Grund derer die Anforderungen der natürlichen und sozialen Umwelt nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten.

 " § 4 Behinderung

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist."

4. Es wird der § 4a eingefügt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Behinderte" durch die Worte "Menschen mit Behinderung" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Der Senat beruft für die Dauer der Amtsperiode des Landesbeirats für Behinderte im Einvernehmen mit ihm und auf Vorschlag der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung einen Landesbeauftragten oder eine Landesbeauftragte für Behinderte. Die erneute Berufung ist möglich.  "(1) Der Senat beruft im Einvernehmen mit dem Landesbeirat für Menschen mit Behinderung auf Vorschlag der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung einen Landesbeauftragten oder eine Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung. Die Amtsperiode beträgt fünf Jahre. Die erneute Berufung ist möglich. Der oder die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung ist ressortübergreifend und fachlich eigenständig tätig."

c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Behinderte" durch die Worte "Menschen mit Behinderung" ersetzt.

d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Behinderte" durch die Worte "Menschen mit Behinderung"ersetzt, und nach dem Wort "berühren" werden ein Komma und die Worte "rechtzeitig vor Beschlussfassung" eingefügt.

e) In Absatz 4 Satz 1 und 2, Absatz 5 und 6 Satz 1 und 2 wird das Wort "Behinderte" jeweils durch die Worte "Menschen mit Behinderung" ersetzt

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Behinderte" durch die Worte "Menschen mit Behinderung" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Behinderte" jeweils durch die Worte "Menschen mit Behinderung" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Behinderte" durch die Worte "Menschen mit Behinderung" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Behinderten" durch die Worte "Menschen mit Behinderung" ersetzt.

cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Dem Landesbeirat gehören außerdem die folgenden sieben nicht stimmberechtigten Mitglieder an:
  1. der oder die Landesbeauftragte für Behinderte,
  2. je ein Vertreter oder eine Vertreterin
    1. des Integrationsamtes,
    2. der Bezirke,
    3. des Landesarbeitsamtes Berlin-Brandenburg,
    4. der Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege,
    5. des Landessportbundes,
    6. der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen.
 "Dem Landesbeirat gehören außerdem die folgenden acht nicht stimmberechtigten Mitglieder an:
  1. der oder die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung,
  2. je ein Vertreter oder eine Vertreterin
    1. des Integrationsamtes,
    2. der Bezirke,
    3. der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit,
    4. der Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege,
    5. des Landessportbundes,
    6. der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen,
  3. die Hauptschwerbehindertenvertretung

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Worten "des Landesbeirats" die Worte "für Behinderte" gestrichen und die Worte "der Landesbeauftragten für Behinderte" durch die Worte "der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach den Worten "Der Landesbeirat' die Worte "für Behinderte" gestrichen und die Worte "der Landesbeauftragten für Behinderte" durch die Worte "der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung" ersetzt.

e) In Absatz 4 werden die Worte "für Behinderte" gestrichen.

f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "der Landesbeauftragten für Behinderte" durch die Worte "der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung" ersetzt und nach den Worten "des Landesbeirats" die Worte "für Behinderte" gestrichen.

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