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Regelwerk

Änderungstext

Vierzehntes Gesetz
zur Änderung des Landesbesoldungsrechts
(14. LBesÄndG -14. Landesbesoldungsrechtsänderungsgesetz)

Vom 11. Oktober 2005
(GVBl. Nr. 36 vom 22.10.2005 S. 535)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463), zuletzt geändert durch Artikel XII des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 516), wird wie folgt geändert:

1. § 8

§ 8 Reise- und umzugskostenrechtliche Sonderbestimmung

In den Fällen des § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes wird bei der Anwendung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften das wahrgenommene höherwertige Amt zugrunde gelegt.

wird aufgehoben

2. Die Vorbemerkungen der Anlage I (Landesbesoldungsordnungen) werden wie folgt geändert:

a) Nummer 5

5. Soweit für die Krankenhausleitung in den Besoldungsordnungen Ämter aufgeführt werden, die auf Grund besonderer landesrechtlicher Rechtsvorschrift mit zeitlicher Begrenzung übertragen werden und die nicht im Wege der Beförderung erreicht werden können, bilden diese Ämter die Grundlage für die Bemessung der Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes.

wird aufgehoben.

b) Nummer 8

8. Beamte und Richter erhalten für die Dauer der Verwendung in Organisationseinheiten von Senatsverwaltungen in Bonn eine Stellenzulage nach Maßgabe der Vorbemerkung 7 zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B, der Vorbemerkung 3 zur Bundesbesoldungsordnung C oder der Vorbemerkung 2 zur Bundesbesoldungsordnung R.

wird aufgehoben.

3. Die Landesbesoldungsordnung A wird wie folgt geändert:

a) In Besoldungsgruppe 11

aa) wird bei der Amtsbezeichnung "Fachlehrer" nach dem Funktionszusatz "- zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben, zur Fachberatung der Schulaufsicht oder zur Verwendung in der Aus- und Fortbildung der Fachlehrer jeweils nach mindestens dreijähriger Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe a 10 -" der Fußnotenhinweis "6)" durch den Fußnotenhinweis "5)" ersetzt,

bb) wird die Amtsbezeichnung "Krankenpflegeleiter" mit dem Funktionszusatz "- eines Krankenhausbetriebs mit weniger als 600 unterstellten Pflegepersonen -3)" gestrichen,

cc) werden bei der Amtsbezeichnung "Lehrer" nach dem Funktionszusatz die Fußnotenhinweise "4)" und "5)" durch die Fußnotenhinweise "3)" und "4)" ersetzt,

dd) wird die Fußnote "3)"

3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

gestrichen und

ee) werden die bisherigen Fußnoten "4)", "5)" und "6)" die neuen Fußnoten "3)", "4)" und "5)".

b) In Besoldungsgruppe 12

aa) wird die Amtsbezeichnung "Krankenpflegeleiter" mit dem Funktionszusatz "- eines Krankenhausbetriebs mit mindestens 600 unterstellten Pflegepersonen -3)" gestrichen,

bb) wird bei der Amtsbezeichnung "Lehrer" nach dem Funktionszusatz "- als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an allgemeinbildenden Schulen -" der Fußnotenhinweis "4)" durch den Fußnotenhinweis "3)" ersetzt,

cc) werden bei der Amtsbezeichnung "Lehrer" nach dem Funktionszusatz "- mit einer Lehrbefähigung für ein Fach der Klassen 5 bis 10 oder 5 bis 12 -" die Fußnotenhinweise "5)" und "6)" durch die Fußnotenhinweise "4)" und "5)" ersetzt,

dd) werden bei der Amtsbezeichnung "Sonderschullehrer" die Fußnotenhinweise "6)" bis "8)" durch die Fußnotenhinweise "5)" bis "7)" ersetzt,

ee) wird die Fußnote "3)"

3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

gestrichen und

ff) werden die bisherigen Fußnoten "4)" bis "8)" die neuen Fußnoten "3)" bis "7)".

c) In Besoldungsgruppe 13

aa) wird die Amtsbezeichnung "Krankenpflegeleiter" mit dem Funktionszusatz "- eines Krankenhausbetriebs mit mindestens 900 unterstellten Pflegepersonen -5)" gestrichen,

bb) werden bei der Amtsbezeichnung "Lehrer" nach dem Funktionszusatz die Fußnotenhinweise "7)" und "8)" durch die Fußnotenhinweise "6)" und "7)" ersetzt,

cc) wird bei der Amtsbezeichnung "Lehrer an Sonderschulen" der Fußnotenhinweis "6)" durch den Fußnotenhinweis "5)" ersetzt,

dd) werden nach der Amtsbezeichnung "Lehrer an Sonderschulen" die Amtsbezeichnung "Realschulkonrektor" mit dem Funktionszusatz "- als der ständige Vertreter des Leiters einer verbundenen Haupt- und Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -2)" und die Amtsbezeichnung "Realschulrektor" mit dem Funktionszusatz "- als Leiter einer verbundenen Haupt- und Realschule mit bis zu 180 Schülern -2)" eingefügt,

ee) wird bei der Amtsbezeichnung "Sonderschullehrer" der Fußnotenhinweis "9)" durch den Fußnotenhinweis "8)" ersetzt,

ff) wird die Fußnote "5"

5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

gestrichen,

gg) werden die bisherigen Fußnoten "6)" bis "9)" die neuen Fußnoten "5)" bis "8)" ersetzt und

hh) wird in den neuen Fußnoten "7)" und "8)" jeweils die Angabe "7)" durch die Angabe "6)" ersetzt.

d) In Besoldungsgruppe 14

aa) werden nach der Amtsbezeichnung "Oberstudienrat im Hochschuldienst" und dem Funktionszusatz "- an einer Universität oder der Universität der Künste Berlin mit abgeschlossener wissenschaftlicher Ausbildung -" die Amtsbezeichnung "Realschulkonrektor" mit dem Funktionszusatz "- als der ständige Vertreter des Leiters einer verbundenen Haupt- und Realschule

- mit mehr als 360 bis zu 540 Schülern

= mit mehr als 540 Schülern -1" und

die Amtsbezeichnung "Realschulrektor" mit dem Funktionszusatz "- als Leiter einer verbundenen Haupt- und Realschule

= mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern

= mit mehr als 360 bis zu 540 Schülern 1)"

und

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