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AG-SGB II - Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
- Berlin -
Vom 7. September 2005
(GVBl. Nr. 32 vom 16.09.2005 S. 466)
§ 1 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist das Land Berlin.
§ 2 Errichtung von Arbeitsgemeinschaften
Zur Gründung und Ausgestaltung von Arbeitsgemeinschaften nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch schließen die Bezirke nach Maßgabe der zwischen dem Land Berlin und der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit am 26. August 2004 geschlossenen Rahmenvereinbarung über die Gründung von Arbeitsgemeinschaften nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (ABl. S. 4908) mit der jeweils regional verantwortlichen Agentur für Arbeit einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab.
§ 3 Erlass von Verwaltungsvorschriften
(1) Die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zu den Aufgaben des kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 und § § 22 und 23 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung zu erlassen.
(Stand: 09.12.2022)
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