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KitaFöG - Kindertagesförderungsgesetz
Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege
- Berlin -
Vom 23. Juni 2005
(GVBl. Nr. 22 vom 30.06.2005 S. 322; 19.03.2008 S. 78; 17.12.2009 S. 848; 13.07.2011 S. 344; 09.05.2016 S. 243; 19.12.2017 S. 702; 11.06.2020 S. 535; 12.10.2020 S. 807; 27.08.2021 S. 995)
(Gl.-Nr.: 2162-5)
Teil I
Allgemeines, Aufgaben und Ziele
§ 1 Aufgaben und Ziele der Förderung
(1) Tageseinrichtungen ergänzen und unterstützen als sozialpädagogische Bildungseinrichtungen die Erziehung des Kindes in der Familie durch eine alters- und entwicklungsgemäße Förderung Tageseinrichtungen sollen
Die Förderung umfasst die Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes. Sie soll allen Kindern gleiche Bildungschancen bieten, unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, der sozialen und ökonomischen Situation ihrer Familie und ihren individuellen Fähigkeiten, und soll soziale Benachteiligungen sowie behinderungsbedingte Nachteile möglichst ausgleichen.
(2) Die Förderung in der Tageseinrichtung hat die individuellen Bedürfnisse und das jeweilige Lebensumfeld des Kindes und seiner Familie zu berücksichtigen. Die Kinder sollen darin unterstützt werden, ihre motorischen, kognitiven, sozialen und musischen Fähigkeiten zu erproben und zu entwickeln und ihre Lebenswelt außerhalb der Tageseinrichtung zu erkunden. Die Förderung des Erwerbs der deutschen Sprache ist ein Bestandteil des vorschulischen Bildungsauftrags, der in den Tageseinrichtungen verfolgt wird.
(3) Die Förderung in Tageseinrichtungen soll insbesondere darauf gerichtet sein,
(4) Die Tageseinrichtungen sollen sich mit anderen Einrichtungen und Diensten abstimmen und mit Einrichtungen der Familienbildung und der Erziehungsberatung kooperieren. Der Übergang zur Schule soll durch eine an dem Entwicklungsstand der Kinder orientierte Zusammenarbeit mit der Schule unterstützt werden. Dies betrifft insbesondere die in Absprache mit den Eltern vorzunehmende Übermittlung von Unterlagen aus der Sprachdokumentation in Vorbereitung des Schulbesuchs.
(5) Bei der Gestaltung des Alltags in der Tageseinrichtung sind den Kindern ihrem Entwicklungsstand entsprechende Mitwirkungsmöglichkeiten zu eröffnen.
(6) Die Kindertagespflege soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit in einer familiennahen Betreuungsstruktur fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen und den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander zu vereinbaren.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Die Verpflichtung zur Gewährleistung bedarfsgerechter Förderung in Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege nach diesem Gesetz richtet sich an das Land Berlin als Träger der öffentlichen Jugendhilfe, soweit sich eine Zuständigkeit aus den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3547), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I. S. 818), in der jeweiligen Fassung ergibt. In Einzelfällen, insbesondere bei einem befristeten, berufsbedingten Aufenthalt in Berlin, kann abweichend von Satz 1 eine Förderleistung nach diesem Gesetz gewährt werden.
(2) Die nach § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bestehende Verpflichtung, für Kinder im schulpflichtigen Alter nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen und Tagespflege vorzuhalten, ist durch entsprechende Angebote auf Grundlage des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), in der jeweils geltenden Fassung zu erfüllen, wenn in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 2 ein Bedarf für eine solche Förderung besteht.
(3) Die Regelungen der §§ 1, 5a Absatz 3, 6, 8 bis 12, 14 Abs. 1 und 2, § 19 Absatz 5 und des § 25
(Stand: 07.03.2022)
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