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Regelwerk

KiSchuG - Berliner Kinderschutzgesetz
Gesetz zur Förderung der Gesundheit von Kindern und des Kinderschutzes

Vom 17. Dezember 2009
(GVBl Nr. 33 vom 30.12.2009 S. 875)
Gl.-Nr.: 2162-7



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Teil
Allgemeines

§ 1 Inhalte und Ziele des Gesetzes

(1) Kindern und Jugendlichen eine gesunde Entwicklung zu ermöglichen und sie vor Gefährdungen für ihr Wohl zu schützen, ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Öffentliche Einrichtungen und Stellen sowie Einrichtungen und Dienste anderer Träger der gesundheitlichen, sozialen und pädagogischen Betreuung und Förderung von Kindern oder Jugendlichen haben im Rahmen ihrer Aufgaben und der bestehenden Gesetze darauf hinzuwirken, den Kinderschutz zu gewährleisten.

(2) Ziel des Gesetzes ist es, Kindern und Jugendlichen eine gesunde Entwicklung zu ermöglichen und sie vor Gefährdungen für ihr Wohl zu schützen. Dazu soll

  1. die Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchungen von Kindern mit Berliner Wohnsitz gesteigert,
  2. die Früherkennung von Risiken für das Wohl und die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen gefördert,
  3. die Einleitung von Maßnahmen zur Frühbehandlung und Frühförderung gesichert und
  4. die Kooperation in Angelegenheiten des Kinderschutzes zwischen staatlichen Einrichtungen und Stellen sowie Einrichtungen und Diensten anderer Träger der gesundheitlichen, sozialen und pädagogischen Betreuung und Förderung von Kindern oder Jugendlichen aufgebaut werden.

§ 2 Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist,
  2. Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,
  3. Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht.

Zweiter Teil
Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen

§ 3 Nutzung und Übermittlung der Screening-Identitätsnummer

(1) Zusammen mit dem gelben Untersuchungsheft für Kinder gemäß Anlage 1 der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres ("Kinder-Richtlinien") in der Fassung vom 26. April 1976 (BAnz. Nr. 214 vom 11. November 1976), die zuletzt am 18. Juni 2009 (BAnz. S. 3125) geändert worden sind, in der jeweils geltenden Fassung erhalten alle Neugeborenen von den Geburtseinrichtungen, Hebammen und Entbindungspflegern im Land Berlin einen mit einer eindeutigen Screening-Identitätsnummer (Screening-ID) gekennzeichneten Dokumentationsbogen nach dem Muster der Anlage zu diesem Gesetz. Diese Screening-ID wird mit den Angaben nach § 5 Absatz 2 aus der Screening-Karte an das Neugeborenen-Screening-Labor Berlin übermittelt und sowohl für das Verfahren des erweiterten Neugeborenen-Screenings nach den "Kinder-Richtlinien" als auch für das Einladungswesen und Rückmeldeverfahren nach § 6 verwendet.

(2) Die Personensorgeberechtigten des Neugeborenen sind von den Geburtseinrichtungen, Hebammen und Entbindungspflegern im Land Berlin in der Regel vor der Geburt des Kindes, spätestens aber vor der Durchführung des Neugeborenenstoffwechsel- und Hörscreenings eingehend unter Verwendung eines von der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung einheitlich vorzugebenden Informationsblattes zu Sinn, Zweck und Ziel des Neugeborenenstoffwechselund Hörscreenings und des Einladungswesens und Rückmeldeverfahrens nach § 6 sowie über die mit den Verfahren verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere die Verwendung der Screening-ID, aufzuklären. Die Einwilligung in die Durchführung des Neugeborenenstoffwechsel- und Hörscreenings und die Aushändigung des Informationsblattes sind mit Unterschrift zumindest eines Personensorgeberechtigten zu dokumentieren.

§ 4 Zentrale Stelle

(1) Bei der Charit6-Universitätsmedizin Berlin wird eine Zentrale Stelle eingerichtet. Die Zentrale Stelle untersteht der Rechts- und Fachaufsicht der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung. Leiterin oder Leiter der Zentralen Stelle kann nur eine Ärztin oder ein Arzt sein. Die Kosten der Zentralen Stelle trägt das Land Berlin, soweit sie nicht von anderen Stellen getragen werden.

(2) Die Zentrale Stelle führt das Einladungswesen und Rückmeldeverfahren nach § 6 durch und darf die für diese Zwecke erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Kinder und deren Personensorgeberechtigten verarbeiten. Diese Daten dürfen nicht zu einem anderen als dem der Erhebung und Speicherung zugrunde liegenden Zweck sowie für die in § 7 genannten Zwecke weiterverarbeitet werden. Die Datenbestände der Zentralen Stelle sind getrennt von den sonstigen Datenbeständen der Charit6-Universitätsmedizin Berlin zu halten und durch besondere technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Verarbeitung zu schützen.

§ 5 Vertrauensstelle

(1) Bei der Zentralen Stelle wird eine Vertrauensstelle als räumlich, organisatorisch und personell getrennte Einheit eingerichtet. Sie hat die Aufgabe, die Nutzung der Screening-ID nach § 3 Absatz 1 sowohl für das Neugeborenenstoffwechsel- und Hörscreening als auch für das Einladungswesen und Rückmeldeverfahren nach § 6 zu ermöglichen.

(2) Das Neugeborenen-Screening-Labor Berlin übermittelt innerhalb von vier Wochen nach der Geburt von den am Neugeborenenstoffwechsel- und Hörscreening teilnehmenden Kindern folgende Daten an die Vertrauensstelle:

  1. die dem Kind zugeordnete Screening-ID,
  2. Namen, Vornamen, Geburtsdatum des Kindes,
  3. Namen, Vornamen, Geburtsdatum der Mutter und
  4. Anschrift eines Personensorgeberechtigten.

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