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Regelwerk

Bedürfnisgewerbeverordnung - Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung
von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an
diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung

Vom 3. April 1997
(GVBl. S. 270; 23.07.2002 S. 236)



§ 1

(1) Soweit die Arbeiten nicht an Werktagen durchgeführt werden können, dürfen abweichend von dem Beschäftigungsverbot des § 9 des Arbeitszeitgesetzes Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in den folgenden Bereichen beschäftigt werden:

  1. in Blumengeschäften, Kranzbindereien und Gärtnereien mit
    1. dem Zusammenstellen und Binden von Blumen und Pflanzen bis zu 2 Stunden außerhalb der zulässigen Öffnungszeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-20-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186),
    2. Arbeiten zur Ausschmückung für Fest- und Feierlichkeiten, die an Sonn- oder Feiertagen stattfinden,
  2. im Bestattungsgewerbe,
  3. in Garagen und Parkhäusern,
  4. in Brauereien und Betrieben der Erfrischungsgetränke-Industrie sowie in Betrieben des Getränke-Großhandels zur Versorgung der Kundschaft vom 1. April bis 31. Oktober, während der übrigen Jahreszeit nur bei zwei oder drei aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen am zweiten Feiertag,
  5. in Roh- und Speiseeisfabriken und Betrieben des Großhandels, die deren Erzeugnisse vertreiben, mit der Herstellung und zur Belieferung der Kundschaft,
  6. im Buchmachergewerbe für bis zu 6 Stunden,
  7. mit der telefonischen Entgegennahme von Aufträgen, der Auskunftserteilung und Beratung durch Telefon,
  8. im Fotografenhandwerk zur Herstellung von Bild- oder Videofilmaufnahmen während privater Veranstaltungen und Feiern,
  9. im Immobiliengewerbe mit der Begleitung und Beratung von Kunden bei der Besichtigung von Häusern und Wohnungen für bis zu 4 Stunden,
  10. in Musterhaus-Ausstellungen mit gewerblichem Charakter für bis zu 6 Stunden,
  11. in Autowaschanlagen,
  12. in Selbstbedienungs-Fotokopiergeschäften mit der Beaufsichtigung des Betriebes, der Instandhaltung der Selbstbedienungs-Kopierautomaten und Kassenarbeiten,
  13. in Videotheken mit dem Vermieten und der Rücknahme von audio-visuellen Medien ab 13.00 Uhr.

(2) Die Beschäftigung nach Absatz 1 setzt eine entsprechende arbeitsvertragliche Verpflichtung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder eine darüber hinaus gehende Freiwilligkeit voraus.

(3) Die Ausnahmen nach Absatz 1 Nr. 9 bis 12 gelten nicht am Neujahrstag, am Karfreitag, am 1. und 2. Osterfeiertag, am 1. Mai, am 1. und 2. Pfingstfeiertag sowie am 1. und 2. Weihnachtsfeiertag.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Sonntagsruhe im Gewerbebetrieb vom 28. November 1930 (GVBl. - Sb. III 8050-8), außer Kraft.

ENDE


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