Bedürfnisgewerbeverordnung - Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung
Vom 3. April 1997 (GVBl. S. 270; 23.07.2002 S. 236)
(1) Soweit die Arbeiten nicht an Werktagen durchgeführt werden können, dürfen abweichend von dem Beschäftigungsverbot des § 9 des Arbeitszeitgesetzes Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in den folgenden Bereichen beschäftigt werden:
in Blumengeschäften, Kranzbindereien und Gärtnereien mit
dem Zusammenstellen und Binden von Blumen und Pflanzen bis zu 2 Stunden außerhalb der zulässigen Öffnungszeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-20-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186),
Arbeiten zur Ausschmückung für Fest- und Feierlichkeiten, die an Sonn- oder Feiertagen stattfinden,
im Bestattungsgewerbe,
in Garagen und Parkhäusern,
in Brauereien und Betrieben der Erfrischungsgetränke-Industrie sowie in Betrieben des Getränke-Großhandels zur Versorgung der Kundschaft vom 1. April bis 31. Oktober, während der übrigen Jahreszeit nur bei zwei oder drei aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen am zweiten Feiertag,
in Roh- und Speiseeisfabriken und Betrieben des Großhandels, die deren Erzeugnisse vertreiben, mit der Herstellung und zur Belieferung der Kundschaft,
im Buchmachergewerbe für bis zu 6 Stunden,
mit der telefonischen Entgegennahme von Aufträgen, der Auskunftserteilung und Beratung durch Telefon,
im Fotografenhandwerk zur Herstellung von Bild- oder Videofilmaufnahmen während privater Veranstaltungen und Feiern,
im Immobiliengewerbe mit der Begleitung und Beratung von Kunden bei der Besichtigung von Häusern und Wohnungen für bis zu 4 Stunden,
in Musterhaus-Ausstellungen mit gewerblichem Charakter für bis zu 6 Stunden,
in Autowaschanlagen,
in Selbstbedienungs-Fotokopiergeschäften mit der Beaufsichtigung des Betriebes, der Instandhaltung der Selbstbedienungs-Kopierautomaten und Kassenarbeiten,
in Videotheken mit dem Vermieten und der Rücknahme von audio-visuellen Medien ab 13.00 Uhr.
(2) Die Beschäftigung nach Absatz 1 setzt eine entsprechende arbeitsvertragliche Verpflichtung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder eine darüber hinaus gehende Freiwilligkeit voraus.
(3) Die Ausnahmen nach Absatz 1 Nr. 9 bis 12 gelten nicht am Neujahrstag, am Karfreitag, am 1. und 2. Osterfeiertag, am 1. Mai, am 1. und 2. Pfingstfeiertag sowie am 1. und 2. Weihnachtsfeiertag.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Sonntagsruhe im Gewerbebetrieb vom 28. November 1930 (GVBl. - Sb. III 8050-8), außer Kraft.
ENDE
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