Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

AVLGG - Ausführungsvorschriften zum Landesgleichstellungsgesetz
- Berlin -

Vom 19. Oktober 2021
(ABl. Nr. 52 vom 26.11.2021 S. 4787)
Gl.-Nr.: GPG III a 1



Vorbemerkung

Der den Ausführungsvorschriften jeweils vorangestellte Wortlaut des Landesgleichstellungsgesetzes entspricht der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2010 (GVBl. S. 502), das zuletzt durch das Gesetz vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 531) geändert worden ist.

Ausführungsvorschriften zum Landesgleichstellungsgesetz ( AVLGG)

Aufgrund des § 22 des Landesgleichstellungsgesetzes ( LGG) vom 6. September 2002 (GVBl. S. 280) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2010 (GVBl. S. 502), das zuletzt durch das Gesetz vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 531) geändert worden ist, werden zur Ausführung des Berliner Landesgleichstellungsgesetzes die folgenden Ausführungsvorschriften erlassen.

§ 1 - Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Berliner Verwaltung ( § 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes), für landesunmittelbare öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen ( § 28 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes), für die Gerichte des Landes Berlin, für den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin, den Rechnungshof von Berlin und den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

(2) Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Richterinnen und Richter sowie zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte.

Zu § 1 Absatz 1

Die Einrichtungen im Sinne des § 1 LGG sind der Anlage 1 zu entnehmen. Da neue Einrichtungen hinzukommen, sich bestehende Einrichtungen auflösen oder ihre Rechtsform ändern können, ist die Aufzählung nicht als abschließend zu behandeln.

Das LGG gilt nicht direkt für Beliehene des Landes Berlin. Die für die Beleihung zuständige Stelle ist aber bei der Auswahlentscheidung und der Beleihung an das LGG beziehungsweise die Grundsätze des LGG gebunden.

Die Hochschulen unterliegen neben den gesetzlichen Grundlagen des LGG auch denen des Berliner Hochschulgesetzes ( BerlHG) und treffen aufgrund ihrer spezifischen Belange Regelungen in Abwägung beider Gesetze. Bei Bedarf wird ein gemeinsames Rundschreiben der für Wissenschaft und der für Frauenpolitik zuständigen Senatsverwaltungen erlassen.

Zu § 1 Absatz 2

Der durch Gesetz vom 11. Juni 2020 neu eingeführte Absatz 2 macht deutlich, dass Beschäftigte im Sinne des LGG nicht nur die Beamtinnen und Beamten, die Auszubildenden sowie die tariflich und mit außertariflichen Arbeitsverträgen beschäftigten Dienstkräfte des Landes Berlin sind, sondern auch die Richterinnen und Richter.

Als Beschäftigte gelten zudem die Beschäftigten der landesunmittelbaren öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.

§ 1a - Geltung bei Beteiligungen des Landes

(1) Soweit das Land Berlin unmittelbar oder mittelbar Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen des Privatrechts oder Personengesellschaften hält oder erwirbt, stellt es sicher, dass die Regelungen dieses Gesetzes auch von diesen entsprechend angewendet werden. Das gilt insbesondere für die Erstellung eines Frauenförderplans, für Stellenbesetzungsverfahren einschließlich der Besetzung von Vorstands- und Geschäftsführungspositionen sowie für die Wahl von Frauenvertreterinnen.

(2) Einzelheiten sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes im Rahmen der jeweiligen Rechtsgrundlage zu regeln.

(3) Soweit das Land Berlin keine Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen des privaten Rechts oder Personengesellschaften unmittelbar oder mittelbar hält oder erwirbt, wirkt es darauf hin, dass Maßnahmen entsprechend den Regelungen dieses Gesetzes auch von den juristischen Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften angewendet werden.

Zu § 1a

Beteiligungsunternehmen des Landes Berlin sind keine Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 1 LGG, soweit es sich um juristische Personen des Privatrechts oder Personengesellschaften handelt. Die Regelungen des LGG und damit auch die in diesen Vorschriften festgelegten Grundsätze sind jedoch bei Mehrheitsbeteiligungen des Landes Berlin an juristischen Personen des Privatrechts oder Personengesellschaften entsprechend anzuwenden.

Es sind insbesondere folgende gesetzliche Vorgaben zu beachten: Nach § 5 Absatz 3 Satz 2 LGG sind im Falle einer Unterrepräsentanz von Frauen, Vorstands- und Geschäftsleitungspositionen der Mehrheitsbeteiligungsunternehmen des Landes Berlin in Form einer Ausschreibung öffentlich bekannt zu machen; nach § 6 Absatz 1 LGG sind alle Bewerberinnen oder ebenso viele Frauen wie Männer zum Vorstellungsgespräch einzuladen, sofern sie die in der Bekanntmachung vorgegebene Qualifikation besitzen und Bewerbungen von Frauen in ausreichender Zahl vorliegen.

Weitere Hinweise zur Anwendung des LGG

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion