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Änderungstext
Gesetz zur Förderung und zum Schutz junger Menschen
- Brandenburg -
Vom 25. Juni 2024
(GVBl. I Nr. 34 vom 25.06.2024)
Artikel 1
BbgKJG - Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz
Gesetz zur Förderung und zum Schutz junger Menschen
Artikel 2
Änderung der SprachfestFörderverordnung
Die SprachfestFörderverordnung vom 3. August 2009 (GVBl. II S. 505) die zuletzt durch die Verordnung vom 27. Juli 2018 (GVBl. II Nr. 49) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Im Verfahren zur Sprachstandsfeststellung wird ein vom für Kindertagesbetreuung zuständigen Ministerium in Abstimmung mit dem für Schule zuständigen Ministerium anerkanntes Instrument zur Sprachstandsfeststellung (Sprachtest) eingesetzt, das amtlich bekannt gemacht wird." |
2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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"(1) An einem Sprachförderkurs müssen alle Kinder teilnehmen, die bei der Sprachstandsfeststellung mit einem nach § 4 Absatz 2 anerkannten Sprachtest den C-Wert von 4 nicht erreicht haben. Besteht der anerkannte Sprachtest aus verschiedenen Untertests, gilt die verpflichtende Teilnahme an einem Sprachförderkurs für alle Kinder, die in mindestens einem dieser Untertests den C-Wert von 4 nicht erreicht haben." |
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt vorbehaltlich des Satzes 3 am 1. August 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Erste Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1997 (GVBl. I S. 87), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10 S. 79) geändert worden ist, außer Kraft. Abweichend von Satz 1 treten
1. die §§ 108 bis 119 am 23. September 2024 und
2. die §§ 8, 9, 26 bis 28 und 49 am 1. Januar 2025
in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 241488
ENDE |
(Stand: 21.10.2024)
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