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Änderungstext
Gesetz über interne Meldestellen im kommunalen Bereich für hinweisgebende Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, und zur Änderung des Landesbeamtengesetzes
- Brandenburg -
Vom 14. Mai 2024
(GVBl. I Nr. 19 vom 14.05.2024)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
KommHinwMeldG - Kommunales Hinweisgebermeldestellengesetz
Gesetz über interne Meldestellen im kommunalen Bereich für hinweisgebende Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2024 (GVBl. I Nr. 13) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter "obersten Dienstbehörde der Kommunalbeamten" durch die Wörter "Vertretungskörperschaft des Dienstherrn der Kommunalbeamten auf Vorschlag des Hauptverwaltungsbeamten" ersetzt.
2. Dem § 102 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) in der jeweils geltenden Fassung vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 241072
ENDE |
(Stand: 16.05.2024)
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