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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung
- Brandenburg -

Vom 25. Juni 2024
(GVBl. II Nr. 44 vom 26.06.2024)


Auf Grund des § 77 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung

§ 11 Absatz 2 der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 618), die zuletzt durch Artikel 74 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 31) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
6. schwere Erkrankung eines Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes, für jedes Kind bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr, "6. ärztlich bescheinigte Erkrankung und ärztlich bescheinigte Notwendigkeit zur Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes der Beamtin oder des Beamten, das noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet hat oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes, bis zu 90 Prozent der in § 45 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch für eine Freistellung von der Arbeitsleistung jeweils vorgesehenen Arbeitstage im Kalenderjahr,"

b) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

"9. ärztlich bescheinigte Notwendigkeit zur Mitaufnahme bei stationärer Behandlung eines Kindes der Beamtin oder des Beamten, das noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet hat oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes, für die bescheinigte Dauer."

2. Satz 2

In den Fällen der Nummer 6 kann Beamtinnen und Beamten, deren Dienstbezüge oder Anwärterbezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreiten, darüber hinaus Dienstbefreiung bis zum Umfang von insgesamt 75 Prozent der in § 45 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch für eine Freistellung von der Arbeitsleistung jeweils vorgesehenen Arbeitstage gewährt werden.

wird aufgehoben.

3. In dem neuen Satz 2 werden die Wörter "dieser Berechnung" durch die Wörter "der Berechnung nach Satz 1 Nummer 6" ersetzt.

4. In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "der Nummern 5 bis 7" durch die Wörter "des Satzes 1 Nummer 5 bis 7" ersetzt.

5. In dem neuen Satz 5 werden die Wörter "der Nummern 5 und 6" durch die Wörter "des Satzes 1 Nummer 5" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 241501


ENDE

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