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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher sowie weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften 2023
- Brandenburg -

Vom 20. Dezember 2023
(GVBl. I Nr. 30 vom 20.12.2023)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes

Das Brandenburgische Besoldungsgesetz vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 2, Nr. 34), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. I Nr. 14 S. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 51a Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel".

b) Nach der Angabe zu § 63a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 63b Überführung vorhandener Beamtinnen und Beamter des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes und des mittleren Justizdienstes".

2. In § 22 Nummer 1 werden nach den Wörtern "in der Laufbahn des mittleren Steuerverwaltungsdienstes der Besoldungsgruppe a 7" ein Komma und die Wörter "in der Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes der Besoldungsgruppe a 7, in der Laufbahn des mittleren Justizdienstes der Besoldungsgruppe a 7" eingefügt.

3. In § 48a Satz 1 werden die Wörter "längstens bis zum 31. Dezember 2025" gestrichen.

4. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:

" § 51a Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel

(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter auf eigenen Antrag oder aufgrund einer erfolgreichen Bewerbung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes ernannt und verringern sich aus diesem Grund die Dienstbezüge, kann eine Ausgleichszulage gewährt werden, wenn für die Gewinnung ein dienstliches Bedürfnis besteht. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Dienstbezügen nach diesem Gesetz am Tag der Versetzung und den Dienstbezügen gewährt, die ihr oder ihm in der bisherigen Verwendung zuletzt zugestanden haben. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 25 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrags.

(2) Dienstbezüge im Sinne dieser Bestimmung sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Ausgleichs- und Überleitungszulagen sowie etwaige auf einen Monat umgerechnete Sonderzahlungen. Die Verringerung einer Stellenzulage wird jedoch nur ausgeglichen, wenn sie auch in der bisherigen Verwendung zugestanden hat.

(3) Die Entscheidung über die Gewährung der Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle."

5. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"2. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre in einem Beamtenverhältnis zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes in der Laufbahn verbleibt, für welche die Befähigung erworben wurde, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes für mindestens die gleiche Zeit eintritt."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Einer Tätigkeit im Beamtenverhältnis zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Sinne der Absätze 2 und 3 ist gleichgestellt eine Tätigkeit als Selbstständige oder Selbstständiger oder bei einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die ihr oder ihm mit hoheitlichen Befugnissen vom Land Brandenburg durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen wurde und der erworbenen Befähigung entspricht."

6. Nach § 63a wird folgender § 63b eingefügt:

" § 63b Überführung vorhandener Beamtinnen und Beamter des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes und des mittleren Justizdienstes

(1) Die am 31. Dezember 2024 vorhandenen Beamtinnen und Beamten des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Besoldungsgruppe a 6 werden am 1. Januar 2025 in die Ämter ihrer Laufbahn in der Besoldungsgruppe a 7 überführt.

(2) Die am 31. Dezember 2024 vorhandenen Beamtinnen und Beamten des mittleren Justizdienstes in der Besoldungsgruppe a 6 werden am 1. Januar 2025 in die Ämter ihrer Laufbahn in der Besoldungsgruppe a 7 überführt."

7. Die Anlage 1 (Besoldungsordnungen a und B) wird wie folgt geändert:

a) Die Besoldungsgruppe a 7 wird wie folgt geändert:

aa) Die Amtsbezeichnung "Obersekretärin, Obersekretär 3) 4)" wird durch die Amtsbezeichnung "Obersekretärin, Obersekretär 3) 4) 5) 6)" ersetzt.

bb) In der Fußnote 5 werden nach dem Wort "Eingangsamt" die Wörter "für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes" eingefügt.

cc) Folgende Fußnote 6 wird angefügt:

"6) Auch als Eingangsamt für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes."

b) In der Besoldungsgruppe a 11 wird der bisherige Fußnotenhinweis 3 der Fußnotenhinweis 4 und die bisherige Fußnote 3 die Fußnote 4.

c) Die Besoldungsgruppe a 13 wird wie folgt geändert:

aa) Der Abschnitt "Förderschullehrerin, Förderschullehrer" wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Förderschullehrerin, Förderschullehrer
  • mit der Befähigung für das Lehramt für Förderpädagogik -

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