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Änderungstext
Gesetz zur Stärkung der Kindertagespflege
- Brandenburg -
Vom 28. Juni 2023
(GVBl. I Nr. 12 vom 29.06.2023)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kindertagesstättengesetzes
(Gültig ab 01.08.2023 siehe =>)
Das Kindertagesstättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I S. 384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (GVBl. I Nr. 34 S. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 18 und 20
§ 18 Förderung der Kindertagespflege§ 20 Erlaubnis zur Kindertagespflege
werden gestrichen.
b) Die Angabe zu Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 6 Durchführungs-, Folge- und Schlussbestimmungen |
"Abschnitt 6 Durchführungsvorschriften zu den Abschnitten 1 bis 5". |
c) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 23 Durchführungsvorschriften | " § 23 Durchführungsvorschriften zu den Abschnitten 1 bis 5, Verordnungsermächtigungen". |
d) Die Angabe zu § 24
§ 24 Übergangsvorschrift
wird gestrichen.
e) Die Angabe zu Abschnitt 7 wird durch folgende Angaben ersetzt:
Alt:
Abschnitt 7
(unbelegt)
Neu:
"Abschnitt 7
Kindertagespflege
Unterabschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 24 Kindertagespflege
§ 25 Zuständige Behörde
Unterabschnitt 2
Erlaubnispflichtige Kindertagespflege
§ 26 Erlaubnispflicht und Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis
§ 27 Anforderungen an die personenbezogene Eignung
§ 28 Prüfung der personenbezogenen Eignung
§ 29 Feststellung der personenbezogenen Eignung
§ 30 Kindgerechte Räumlichkeiten
§ 31 Feststellung der Eignung der Räumlichkeiten
§ 32 Konzeption der erlaubnispflichtigen Kindertagespflegestelle
§ 33 Grunderlaubnis
§ 34 Erweiterte Erlaubnis
§ 35 Großtagespflegestelle
§ 36 (unbelegt)
§ 37 Aufhebung der Erlaubnis, der Feststellung der personenbezogenen Eignung oder der Feststellung der Eignung der Räumlichkeiten
Unterabschnitt 3
Betrieb von Kindertagespflegestellen
§ 38 Aufnahme von Kindern und Platzbelegung
§ 39 Betreuungsvertrag
§ 40 Vertretung
§ 41 Kinderschutz
§ 42 Fachberatung, Begleitung und Qualifizierung
§ 43 Laufende Geldleistung an die Kindertagespflegeperson
§ 44 Elternbeiträge und Essengeld
§ 45 Zusammenschluss der Kindertagespflegepersonen
Unterabschnitt 4
Durchführungsvorschriften zu diesem Abschnitt
§ 46 Datenverarbeitung und Datenschutz
§ 47 Kostenausgleich
§ 48 Durchführungsvorschriften zu diesem Abschnitt, Verordnungsermächtigung
§ 49 Grundrechtseinschränkungen";
f) Nach der Angabe zu § 64 wird folgende Angabe eingefügt:
"Abschnitt 9
Übergangsvorschriften
§ 65 Übergangsvorschriften".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Kindertagespflege dient der Betreuung von Kindern im Haushalt der Tagespflegeperson, des Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen, insbesondere von jüngeren Kindern oder im Rahmen eines besonderen Betreuungsbedarfs. | "(3) Die Kindertagespflege ist eine familienunterstützende und -nahe Form der Kindertagesbetreuung durch Kindertagespflegepersonen, insbesondere für Kinder unter drei Jahren oder im Rahmen eines besonderen oder ergänzenden Betreuungsbedarfes. Jedes betreute Kind ist vertraglich und pädagogisch einer Kindertagespflegeperson zuzuordnen." |
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) In Angeboten der Kindertagesbetreuung werden folgende Altersstufen betreut:
3. § 6a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 5
Zu Beratungen der Beiräte können auch Eltern hinzugezogen werden, deren Kinder in Kindertagespflege betreut werden.
wird aufgehoben.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
(Stand: 28.08.2023)
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