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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Stärkung der Kindertagespflege
- Brandenburg -

Vom 28. Juni 2023
(GVBl. I Nr. 12 vom 29.06.2023)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kindertagesstättengesetzes

(Gültig ab 01.08.2023 siehe =>)

Das Kindertagesstättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I S. 384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (GVBl. I Nr. 34 S. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 18 und 20

§ 18 Förderung der Kindertagespflege

§ 20 Erlaubnis zur Kindertagespflege

werden gestrichen.

b) Die Angabe zu Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 6
Durchführungs-, Folge- und Schlussbestimmungen
"Abschnitt 6
Durchführungsvorschriften zu den Abschnitten 1 bis 5".

c) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 23 Durchführungsvorschriften " § 23 Durchführungsvorschriften zu den Abschnitten 1 bis 5, Verordnungsermächtigungen".

d) Die Angabe zu § 24

§ 24 Übergangsvorschrift

wird gestrichen.

e) Die Angabe zu Abschnitt 7 wird durch folgende Angaben ersetzt:

Alt:

Abschnitt 7
(unbelegt)

Neu:

"Abschnitt 7
Kindertagespflege

Unterabschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 24 Kindertagespflege

§ 25 Zuständige Behörde

Unterabschnitt 2
Erlaubnispflichtige Kindertagespflege

§ 26 Erlaubnispflicht und Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis

§ 27 Anforderungen an die personenbezogene Eignung

§ 28 Prüfung der personenbezogenen Eignung

§ 29 Feststellung der personenbezogenen Eignung

§ 30 Kindgerechte Räumlichkeiten

§ 31 Feststellung der Eignung der Räumlichkeiten

§ 32 Konzeption der erlaubnispflichtigen Kindertagespflegestelle

§ 33 Grunderlaubnis

§ 34 Erweiterte Erlaubnis

§ 35 Großtagespflegestelle

§ 36 (unbelegt)

§ 37 Aufhebung der Erlaubnis, der Feststellung der personenbezogenen Eignung oder der Feststellung der Eignung der Räumlichkeiten

Unterabschnitt 3
Betrieb von Kindertagespflegestellen

§ 38 Aufnahme von Kindern und Platzbelegung

§ 39 Betreuungsvertrag

§ 40 Vertretung

§ 41 Kinderschutz

§ 42 Fachberatung, Begleitung und Qualifizierung

§ 43 Laufende Geldleistung an die Kindertagespflegeperson

§ 44 Elternbeiträge und Essengeld

§ 45 Zusammenschluss der Kindertagespflegepersonen

Unterabschnitt 4
Durchführungsvorschriften zu diesem Abschnitt

§ 46 Datenverarbeitung und Datenschutz

§ 47 Kostenausgleich

§ 48 Durchführungsvorschriften zu diesem Abschnitt, Verordnungsermächtigung

§ 49 Grundrechtseinschränkungen";

f) Nach der Angabe zu § 64 wird folgende Angabe eingefügt:

"Abschnitt 9
Übergangsvorschriften

§ 65 Übergangsvorschriften".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Kindertagespflege dient der Betreuung von Kindern im Haushalt der Tagespflegeperson, des Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen, insbesondere von jüngeren Kindern oder im Rahmen eines besonderen Betreuungsbedarfs. "(3) Die Kindertagespflege ist eine familienunterstützende und -nahe Form der Kindertagesbetreuung durch Kindertagespflegepersonen, insbesondere für Kinder unter drei Jahren oder im Rahmen eines besonderen oder ergänzenden Betreuungsbedarfes. Jedes betreute Kind ist vertraglich und pädagogisch einer Kindertagespflegeperson zuzuordnen."

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) In Angeboten der Kindertagesbetreuung werden folgende Altersstufen betreut:

  1. Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (Krippenkinder),
  2. Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung (Kindergartenkinder),
  3. schulpflichtige Kinder (Hortkinder)."

3. § 6a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 5

Zu Beratungen der Beiräte können auch Eltern hinzugezogen werden, deren Kinder in Kindertagespflege betreut werden.

wird aufgehoben.

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

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(Stand: 28.08.2023)

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