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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Qualitäts- und Teilhabeverbesserung in der 7. Legislaturperiode in der Kinder- und Jugendhilfe
- Brandenburg -

Vom 28. Juni 2023
(GVBl. I Nr. 13 vom 29.06.2023)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kindertagesstättengesetzes

Das Kindertagesstättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I S. 384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. I Nr. 12) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 16 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 5 werden nach den Wörtern "sowie der" die Wörter "bis zum 1. November an die oberste Landesjugendbehörde gemeldeten" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Liegen bis zum 1. November die für die Verteilung des Betrages nach Satz 5 erforderlichen Kinderzahlen nicht oder nicht vollständig vor, kann die oberste Landesjugendbehörde die Verteilung des Betrages auf Grundlage der durchschnittlichen Kinderzahlen der vergangenen zwei Jahre vornehmen."

2. § 17a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagesbetreuung in Kindertagesstätten und Kindertagespflege darf kein Elternbeitrag erhoben werden, soweit sich das Kind im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung befindet (Elternbeitragsbefreiung). "Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagesbetreuung in Kindertagesstätten und Kindertagespflege darf kein Elternbeitrag erhoben werden,
  1. für Kinder, die sich im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung befinden,
  2. ab dem Kita-Jahr 2023/2024 für Kinder, die sich im vorletzten Kita-Jahr vor der Einschulung befinden und
  3. ab dem Kita-Jahr 2024/2025 für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht eingeschult wurden

(Elternbeitragsbefreiung)."

bb) In Satz 3 werden die Wörter "gilt auch für Kinder im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung" durch die Wörter "nach Satz 1 gilt auch für Kinder" ersetzt.

b) Absatz 1a wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

alt neu
(1a) Nimmt ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Brandenburg im letzten Jahr vor der Einschulung Kindertagesbetreuung außerhalb des Landes in Anspruch, erstattet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Personensorgeberechtigten die nachgewiesene Zahlung von Elternbeiträgen bis zur Höhe von 125 Euro pro Monat. "(2) Nimmt ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Brandenburg, dessen Personensorgeberechtigte nach Absatz 1 Satz 1 keinen Elternbeitrag im Land Brandenburg zahlen müssten, Kindertagesbetreuung außerhalb des Landes in Anspruch, erstattet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Personensorgeberechtigten die nachgewiesene Zahlung von Elternbeiträgen bis zur Höhe der jeweiligen Pauschale nach § 17b Absatz 1."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Elternbeitragsbefreiung gilt für ein Kita-Jahr. Endet das letzte Kita-Jahr eines Kindes vor dessen Einschulungstermin und wird das Betreuungsverhältnis in der bisher besuchten Kindertagesstätte fortgesetzt, so gilt die Beitragsbefreiung bis zur Einschulung. Sie gilt für Kinder, die bis zum 30. September des nachfolgenden Kita-Jahres das sechste Lebensjahr vollenden. Die Beitragsbefreiung gilt in dem Zeitraum auch für Kinder, die vor dem Beginn oder im Laufe eines Schuljahres nach dem Brandenburgischen Schulgesetz vom Schulbesuch zurückgestellt werden. Für Kinder, die im Folgejahr nach dem Brandenburgischen Schulgesetz vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, ist das letzte Kita-Jahr vor der Einschulung ebenfalls elternbeitragsfrei. "(3) Die Elternbeitragsbefreiungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gelten jeweils für ein Kita-Jahr. Sie sind für das Kind nach den planmäßigen Einschulungsstichtagen gemäß dem Brandenburgischen Schulgesetz zu ermitteln. Die Elternbeitragsbefreiung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 verlängert sich um die Zeit einer Zurückstellung von der Einschulung nach dem Brandenburgischen Schulgesetz. Liegt der Einschulungstermin nach Ende des Kita-Jahres und wird die Betreuung in der bisher besuchten Kindertagesstätte fortgesetzt, so gilt die Beitragsbefreiung bis zum Einschulungstermin fort. Die Elternbeitragsfreiheit gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beginnt ab dem Monat, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe "Absatz 2 Satz 4" durch die Angabe "Absatz 3 Satz 3" ersetzt.

3. § 17b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "125 Euro" durch die Angabe "105 Euro" und der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter "für Kinder im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung beträgt der Pauschalbetrag 125 Euro." ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "2 Satz 1 bis" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter "gemäß § 17a Absatz 2 Satz 5" gestrichen.

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