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Gesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher sowie weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften 2018
- Brandenburg -
Vom 18. Dezember 2018
(GVBl. I Nr. 35 vom 19.12.2018)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel 3
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. Juni 2018 (GVBl. I Nr. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 114 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 114 Heilfürsorge | " § 114 Freie Heilfürsorge". |
2. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "des einfachen," gestrichen.
b) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1
1. einfacher Dienst: Besoldungsgruppe a 4 bis a 7,
wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.
c) Vor Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
"Durch Gesetz können für einzelne Laufbahnen Eingangsämter und Endämter abweichend bestimmt werden, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern."
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Für den Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern:
wird aufgehoben.
b) Die Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1
1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von sechs Monaten und, falls die Ausbildungs- und Prüfungsordnung dies vorsieht, durch Bestehen der Laufbahnprüfung,
wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 10 Absatz 4 Nummer 1" durch die Wörter " § 10 Absatz 3 Nummer 1" ersetzt.
5. § 114 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 114 Heilfürsorge
(1) Polizeivollzugsbeamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes erhalten Heilfürsorge, solange ihnen Anwärterbezüge, Elternzeit oder Urlaub nach § 77 Abs. 2 zustehen. (2) Die Heilfürsorge umfasst alle zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit der Beamten notwendigen und angemessenen Aufwendungen des Landes. Das für das öffentliche Dienstrecht der Polizei zuständige Mitglied der Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über Art und Umfang der Heilfürsorge. (3) Polizeivollzugsbeamte, die spätestens seit dem 31. Dezember 1996 im Dienst des Landes Brandenburg stehen und nicht von Absatz 1 erfasst werden, erhalten Heilfürsorge nach Maßgabe des Absatzes 2, solange ihnen Besoldung, Erziehungsurlaub oder Urlaub nach § 77 Abs. 2 zustehen. Sie ist Sachbezug im Sinne des § 11 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes und wird mit 1,4 vom Hundert des Grundgehaltes und der allgemeinen Stellenzulage der jeweiligen Dienstbezüge auf die Besoldung angerechnet. (4) Polizeivollzugsbeamte nach Absatz 3 können die Gewährung von Heilfürsorge ablehnen, sie erhalten dann Beihilfe nach Maßgabe des § 62. Ein Widerruf ist ausgeschlossen. |
" § 114 Freie Heilfürsorge
(1) Polizeivollzugsbeamte erhalten freie Heilfürsorge nach Maßgabe des Absatzes 2, solange ihnen Besoldung, Elternzeit oder Urlaub nach § 77 Absatz 2 zustehen. (2) Die Heilfürsorge umfasst alle zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit der Beamten notwendigen und angemessenen Aufwendungen des Landes. Das für das öffentliche Dienstrecht der Polizei zuständige Mitglied der Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über Art und Umfang der Heilfürsorge. (3) Heilfürsorgeberechtigte Polizeivollzugsbeamte können die Gewährung von Heilfürsorge ablehnen. Sie erhalten dann ab dem Ersten des auf den Zugang der Verzichtserklärung bei der Heilfürsorgestelle folgenden Monats dauerhaft unwiderruflich Beihilfe nach Maßgabe des § 62. Satz 1 gilt nicht für Polizeivollzugsbeamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf. (4) Am 31. Dezember 2018 vorhandene Polizeivollzugsbeamte können bis zum 31. Dezember 2019 auf Antrag einmalig in die freie Heilfürsorge wechseln. Sie erhalten dann ab dem Ersten des auf den Zugang der Erklärung folgenden Monats Heilfürsorge, frühestens ab dem 1. Januar 2019." |
6. Dem § 135 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(Stand: 23.01.2019)
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