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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes
- Brandenburg -
Vom 29. Juni 2018
(GVBl. I vom 02.07.2018 Nr. 17)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
§ 13 Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst".
b) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:
§ 58 Wohnung und Aufenthalt, Betreuung bei Übungen und besonderen Einsätzen".
c) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:
§ 62 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen".
d) Nach der Angabe zu § 67 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 67a Erfüllungsübernahme durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen".
e) In der Angabe zu § 74 wird das Wort "Anrechnung" durch das Wort "Nichtanrechnung" ersetzt.
f) Nach der Angabe zu § 80 wird folgende Angabe eingefügt:
§ 80a Familienpflegezeit".
g) Die Angabe zu § 81 wird wie folgt gefasst:
" § 81 Höchstdauer von Beurlaubungen und unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung".
h) Die Angaben zu den §§ 85 und 86 werden wie folgt gefasst:
" § 85 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
§ 86 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten, Anzeigepflicht".
i) Die Angabe zu § 88 wird wie folgt gefasst:
" § 88 Verfahren, Hinweispflicht".
j) Nach der Angabe zu § 109 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 109a Altersgrenzen für die Einstellung von Polizeivollzugsbeamten
§ 109b Altersgrenzenregelungen für den Aufstieg von Polizeivollzugsbeamten".
k) Die Angabe zu § 110 wird wie folgt gefasst:
" § 110 Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand für Polizeivollzugsbeamte, besonderes Teilzeitmodell".
l) Die Angabe zu § 115 wird wie folgt gefasst:
" § 115 Gesundheitsfürsorge".
m) Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst:
" § 134 (weggefallen)".
n) Die Angabe zu § 136 wird wie folgt gefasst:
" § 136 (weggefallen)".
o) Die Angabe zu § 137 wird wie folgt gefasst:
" § 137 Übergangsregelungen zur Nebentätigkeit".
p) Die Angaben zu den §§ 139 und 140 werden gestrichen.
2. In § 2 Absatz 5 werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Wörter "und Landesbetriebe" eingefügt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "In das Beamtenverhältnis" die Wörter "auf Probe oder auf Lebenszeit" eingefügt.
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:
"(3) Für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes gemäß § 4 Absatz 4 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes ist das vollendete 40. Lebensjahr die Einstellungshöchstaltersgrenze. Die Höchstaltersgrenze des Satzes 1 gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines und in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes. Sie gilt ferner nicht bei einer Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, der eine allgemeine Ausbildungsstätte nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist; in diesem Fall dürfen jedoch nur die Bewerber zu Beamten auf Probe ernannt werden, die im Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Höchstaltersgrenze des Absatzes 2 Satz 1 noch nicht überschritten hatten.
(4) Auf Antrag der Einstellungsbehörde kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigem Ministerium Ausnahmen von Absatz 3 Satz 1 zulassen
Ein erhebliches dienstliches Interesse im Sinne von Satz 1 Nummer 1 liegt insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
4. In § 8 Absatz 1 Satz 4 werden nach den Wörtern "Mitwirkung durch" die Wörter "die unabhängige Stelle oder durch" eingefügt.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4
(4) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzt auch, wer
- die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat oder
- nach einem mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenem Studium der Sozial-, Verwaltungs- oder Wirtschaftswissenschaften an einer Hochschule einen Vorbereitungsdienst für diese Laufbahn mit der bestandenen Laufbahnprüfung abgeschlossen hat.
wird aufgehoben.
b) Absatz 5 wird Absatz 4.
6. § 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 Laufbahnen besonderer Fachrichtungen |
(Stand: 25.09.2020)
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