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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Weiterentwicklung der Lehrerbildung und zur Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes

Vom 18. Dezember 2012
(GVBl. I vom 19.12.2012 Nr. 45)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
(Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)

Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes

(gültig ab 01.06.2013)

Die Anlage 1 (Brandenburgische Besoldungsordnungen) des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVBl. I S. 38), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Mai 2012 (GVBl. I Nr. 22 S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Besoldungsgruppe a 12 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abschnitt "Lehrer" werden folgende Zusätze angefügt:

"- mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe -7

- mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) bei einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe I -6 7

- mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) bei einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II bei überwiegender Verwendung in der Sekundarstufe I -6 7

- im allgemeinbildenden Schulunterricht, soweit nicht anderweitig eingereiht -6 7".

b) Folgende Fußnote 7 wird angefügt:

"7) Als Eingangsamt."

2. Die Besoldungsgruppe a 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Amtsbezeichnung "Förderschullehrer1 2" wird wie folgt gefasst:

alt neu
 "Förderschullehrer1 2 "Förderschullehrer

- mit der Befähigung für das Lehramt für Förderpädagogik - 1) 2)".

b) Dem Abschnitt "Lehrer" werden folgende Zusätze angefügt:

"- im allgemeinbildenden Schulunterricht, soweit nicht anderweitig eingereiht, bei Verwendung in der Sekundarstufe I -9

- mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) bei einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung -9

- mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) bei einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II bei überwiegender Verwendung in der Sekundarstufe I -9".

c) Dem Abschnitt "Studienrat" werden folgende Zusätze angefügt:

"- mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) bei einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II und entsprechender Verwendung -

- mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) -".

d) Folgende Fußnote 9 wird angefügt:

"9) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 Prozent der Planstellen für die genannten Lehrer ausgewiesen werden."

3. In der Besoldungsgruppe a 14 werden bei der Amtsbezeichnung "Oberstudienrat" folgende Zusätze angefügt:

"- mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) bei einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II und entsprechender Verwendung -

- mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) -".

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.

Gleichzeitig tritt das Brandenburgische Lehrerbildungsgesetz vom 25. Juni 1999 (GVBl. I S. 242), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26, 59) geändert worden ist, außer Kraft.

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