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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Landesdisziplinargesetzes

Vom 21. September 2011
(GVBl. I vom 21.09.2011 Nr. 20)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesdisziplinargesetzes

Das Landesdisziplinargesetz vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26, 57) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 79 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 79 Erstattungsfähige Kosten " § 79 Kosten".

b) In der Angabe zu § 87 werden nach dem Wort "Zurückstufung" ein Komma und die Wörter "Einbehaltung von Dienstbezügen" angefügt.

2. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Abberufene Beamte auf Zeit, die eine Versorgung nach § 66 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes beziehen, gelten als Ruhestandsbeamte. "Abgewählte kommunale Wahlbeamte auf Zeit im Sinne des § 123 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes gelten als Ruhestandsbeamte; § 87 Absatz 3 bleibt unberührt."

3. In § 14 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "oder eine Zurückstufung" gestrichen.

4. In § 15 Absatz 4 werden nach dem Wort "Einleitung" die Wörter "oder Ausdehnung" eingefügt.

5. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Geldbuße" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern "Kürzung der Dienstbezüge" die Wörter "und eine Kürzung des Ruhegehalts" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Das Rubrum und die Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung, mit der auf eine Zurückstufung erkannt wurde, verbleiben in der Personalakte. Dabei sind die Bezeichnung weiterer Beteiligter und der Bevollmächtigten, die Namen der Richter sowie die Kostenentscheidung unkenntlich zu machen."

bb) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Wird der Antrag gestellt, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken. "Wird der Antrag gestellt oder verbleiben Rubrum und Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung nach Satz 2 in der Personalakte, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken."

6. § 18 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Ein Disziplinarverfahren wird nicht eingeleitet, wenn feststeht, dass nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf. "Ist zu erwarten, dass nach den §§ 14 und 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt, wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet."

7. Dem § 39 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 sowie Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes entlassen werden wird."

8. § 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "erkannt worden" die Wörter "oder eine Entlassung nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 sowie Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes erfolgt" eingefügt.

b) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.

9. § 47 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Die §§ 20 bis 24, 27, 28, und 30 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung werden auf die Beamtenbeisitzer nicht angewandt. "(2) Die §§ 20 bis 28 der Verwaltungsgerichtsordnung werden vorbehaltlich des § 51 Absatz 3 auf die Beamtenbeisitzer nicht angewandt."

10. In § 49 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Ehegatte" ein Komma und die Wörter "eingetragener Lebenspartner" eingefügt.

11. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 47 Absatz 1 bei der Wahl nicht vorlagen."

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend."

12. § 65 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "von dem" die Wörter "Verwaltungsgericht oder dem" eingefügt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt

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