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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes
Vom 11. März 2010
(GVBl I Nr. 13 vom 12.03.2010)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes
§ 64 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 198, 199) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 64 Dienstjubiläen
Bei Dienstjubiläen erhalten Beamte eine Jubiläumszuwendung nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften. § 62 Satz 5 gilt entsprechend. |
" § 64 Dienstjubiläen
(1) Bei Dienstjubiläen erhalten Beamte eine Jubiläumszuwendung nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften mit der Maßgabe, dass
nicht berücksichtigungsfähig sind. Das Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 3 wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der Beamte
(2) § 62 Satz 5 gilt entsprechend." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 21. Januar 2010 in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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