Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes
Vom 11. März 2010
(GVBl I Nr. 13 vom 12.03.2010)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes

§ 64 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 198, 199) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 64 Dienstjubiläen

 Bei Dienstjubiläen erhalten Beamte eine Jubiläumszuwendung nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften. § 62 Satz 5 gilt entsprechend.

" § 64 Dienstjubiläen

(1) Bei Dienstjubiläen erhalten Beamte eine Jubiläumszuwendung nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften mit der Maßgabe, dass

  1. Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit einschließlich der Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind,
  2. Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und
  3. Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war,

nicht berücksichtigungsfähig sind. Das Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 3 wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der Beamte

  1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte oder
  2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war oder
  3. hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder
  4. Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.

(2) § 62 Satz 5 gilt entsprechend."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 21. Januar 2010 in Kraft.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion