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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung der heimrechtlichen Vorschriften

Vom 8. Juli 2009
(GVBl. I Nr. 13 vom 17.07.2009 S. 298)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
( wie eingefügt)

Artikel 2
Folgeänderungen

§ 44 Absatz 2 Nummer 7 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262, 268) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
 7. Altenwohn- und Altenpflegeheime, Einrichtungen für die Betreuung alter oder behinderter Menschen, "7. Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung und Pflege von Personen,"

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation

(1) Artikel 1 § 9 Absatz 3, Artikel 1 § 16 Absatz 7 und Artikel 1 § 19 Absatz 4 Satz 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 § 16 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2010 in Kraft.

(2) Am 1. Januar 2010 treten außer Kraft:

1. die Verordnung über die Zuständigkeit zur Durchführung des Heimgesetzes vom 21. Januar 2003 (GVBl. II S. 37) und

2. die Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Fall der Entgegennahme von Leistungen zum Zweck der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers vom 24. April 1978 (BGBl. I S. 553), die durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3062) geändert worden ist.

(3) Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung evaluiert unter Mitwirkung des für Infrastruktur und des für Inneres zuständigen Mitglieds der Landesregierung die Wirkungen dieses Gesetzes und der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen, Richtlinien und Verwaltungsvorschriften und unterrichtet den Landtag über das Ergebnis bis zum 31. Dezember 2012.

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