Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Nichtrauchendenschutzgesetzes

Vom 27. Mai 2009
(GVBl. Nr. 7 vom 03.06.2009 S. 156)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Brandenburgische Nichtrauchendenschutzgesetz vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 346) wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort "Abschiebehafteinrichtungen" durch das Wort "Abschiebungshafteinrichtungen" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Ebenso gilt das Rauchverbot nicht in Nebenräumen von Hotels, Gaststätten und Kultureinrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3. Räume, in denen geraucht werden darf, müssen baulich von den übrigen Räumen so getrennt sein, dass ein ständiger Luftaustausch nicht besteht. Diese Ausnahme gilt nicht für Diskotheken. "(2) Ebenso gilt das Rauchverbot nicht in Nebenräumen von Hotels, Gaststätten und Kultureinrichtungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 3, wenn
  1. Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist,
  2. auf die Ausnahme vom Rauchverbot und auf das Zutrittsverbot nach Nummer 1 durch eine deutliche Kennzeichnung am Eingang des Nebenraums hingewiesen wird und
  3. diese Nebenräume baulich von den übrigen Räumen so getrennt sind, dass ein ständiger Luftaustausch nicht besteht.

In Diskotheken mit Nebenräumen nach Satz 1 Nummer 3 gilt das Rauchverbot nicht, wenn

  1. in dem Nebenraum keine Tanzfläche vorhanden ist,
  2. sichergestellt ist, dass Personen unter 18 Jahren der Zutritt zur gesamten Diskothek verwehrt wird, und
  3. auf die Ausnahme vom Rauchverbot am Eingang des Nebenraums und auf das Zutrittsverbot nach Nummer 2 im Eingangsbereich der Diskothek durch eine deutliche Kennzeichnung hingewiesen wird.

Das Rauchverbot gilt ferner nicht in Gaststätten, wenn

  1. die Gastfläche weniger als 75 Quadratmeter beträgt,
  2. sie über keinen abgetrennten Nebengastraum verfügen,
  3. keine zum alsbaldigen Verzehr zubereiteten Speisen angeboten werden,
  4. Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt wird und
  5. auf die Ausnahme vom Rauchverbot und auf das Zutrittsverbot nach Nummer 4 im Eingangsbereich der Gaststätte durch eine deutliche Kennzeichnung hingewiesen wird."

2. § 5

§ 5 Hinweispflichten

Ausnahmen vom allgemeinen Rauchverbot nach § 4 Abs. 2 sind zum Schutz der Nichtraucherinnen und Nichtraucher deutlich sichtbar kenntlich zu machen.

wird aufgehoben.

3. In § 6 Absatz 1 wird die Angabe " § 5" durch die Wörter " § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 5" ersetzt.

4. In § 7 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe " § 5" durch die Wörter " § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 Nummer 3 oder Satz 3 Nummer 5" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion