Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Sechstes Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes

Vom 22. Juni 2005
(GVBl. Nr. 15 vom 27.06.2005 S. 214)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. August 2004 (GVBl. I S. 426), wird wie folgt geändert:

§ 54 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 54 Reise- und Umzugskosten

(1) Beamte erhalten Reise- und Umzugskostenvergütung sowie Trennungsgeld und Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamten jeweils geltenden Rechtsvorschriften; dies gilt nicht für die Regelungen des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996. Auf Reisevergütung und Auslandserstattung nach § 1 Abs. 1 und 2 des Bundesreisekostengesetzes kann ganz oder teilweise vcerzichtet werden. Ein vor der Genehmigung einer Dienstreise, eines Dienstgangs oder einer Aus- und Fortbildungsreise erklärter Verzicht bedarf der Schriftform. Soweit in diesen Vorschriften die Zuständigkeit des Bundesministers des Innern vorgesehen ist, tritt an dessen Stelle das Ministerium der Finanzen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten, die in den nach Absatz 1 anzuwendenden Vorschriften den obersten Dienstbehörden zugewiesen sind, auf andere Stellen übertragen sowie Anspruchsgrundlagen und Höhe des Trennungsgeldes abweichend von § 12 des Bundesumzugskostengesetzes und § 22 des Bundesreisekostengesetzes und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen regeln.

 " § 54 Reise- und Umzugskosten

(1) Beamte erhalten Reise- und Umzugskostenvergütung sowie Trennungsgeld und Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamten jeweils geltenden Rechtsvorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 und 3. Soweit in diesen Vorschriften die Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern vorgesehen ist, tritt an dessen Stelle das für Besoldung zuständige Ministerium. Absatz 4 bleibt unberührt.

(2) Auf Reisekostenvergütung und Auslagenerstattung nach § 1 Abs. 1 und 2 des Bundesreisekostengesetzes kann ganz oder teilweise verzichtet werden. Ein vor der Anordnung oder Genehmigung einer Dienstreise, eines Dienstgangs oder einer Aus- oder Fortbildungsreise erklärter Verzicht bedarf der Schriftform.

(3) Das Bundesumzugskostengesetz ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. anstelle der in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Frist von fünf Jahren tritt eine Frist von drei Jahren und
  2. anstelle der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c genannten Entfernungsangabe "30 Kilometer" tritt die Entfernungsangabe "50 Kilometer".

Die Maßgabe des Satzes 1 Nr. 1 gilt nicht, soweit die Zusage der Umzugskostenvergütung vor dem In-Kraft-Treten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes erteilt worden ist.

(4) Das für Besoldung zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten, die in den nach Absatz 1 anzuwendenden Vorschriften den obersten Dienstbehörden zugewiesen sind, auf andere Stellen übertragen sowie Anspruchsgrundlagen und Höhe des Trennungsgeldes abweichend von § 12 des Bundesumzugskostengesetzes und § 22 des Bundesreisekostengesetzes und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen regeln und bestimmen, dass Dienstreisende nur Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen haben."

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion