Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht; Bildungsförderung

WBV - Weiterbildungsverordnung
Verordnung zur Grundversorgung und Förderung nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz

- Brandenburg -

Vom 25. Juni 2019
(GVBl. II Nr. 44 vom 02.07.2019; GVBl. I vom 05.03.2024 Nr. 9 24)



Auf Grund des § 6 Absatz 3 und des § 27 Absatz 4 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes vom 15. Dezember 1993 (GVBl. I S. 498), von denen § 6 Absatz 3 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juni 2003 (GVBl. I S. 172, 173) geändert worden ist, verordnet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Minister des Innern und für Kommunales mit Zustimmung des für Bildung zuständigen Ausschusses des Landtages:

Abschnitt 1
Grundversorgung der Weiterbildung

§ 1 Gegenstand der Grundversorgung der Weiterbildung

(1) Die Grundversorgung der Weiterbildung umfasst ein staatlich gefördertes Angebot der Weiterbildung im Sinne des § 2 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes, das von den Landkreisen und kreisfreien Städten für ihr Gebiet sichergestellt wird und allen Menschen im Land offen steht.

(2) Die Grundversorgung umfasst insbesondere die allgemeine, berufliche, kulturelle und politische Weiterbildung.

(3) Zur Grundversorgung der Weiterbildung zählen nicht Weiterbildungsmaßnahmen, die

  1. der Erholung, Unterhaltung oder Geselligkeit dienen,
  2. gestaltende und künstlerische Praxis vermitteln, soweit sie nicht dem Einführen in eine Fertigkeit dienen,
  3. dem Erwerb von Fahrerlaubnissen, Fischereischeinen oder sonstigen Berechtigungen dienen,
  4. der sportlichen Ausbildung, dem Fitnesstraining dienen oder Praxis in Sport und Gesundheitsbildung vermitteln, soweit sie nicht dem Einführen dienen,
  5. Kenntnisse und Fertigkeiten auf den Gebieten des Feuer- und Katastrophenschutzes, der Ersten Hilfe oder der Pannenhilfe vermitteln,
  6. Nachhilfen, Besuchen von Film-, Konzert- oder Theaterveranstaltungen dienen,
  7. partei- oder verbandspolitischen Charakter haben,
  8. im Rahmen von Exkursionen außerhalb des Landkreises oder der kreisfreien Stadt stattfinden; die Landkreise und kreisfreien Städte können Ausnahmen zulassen,
  9. der durch Rechtsvorschriften geregelten berufs- und arbeitsplatzbezogenen Fortbildung, der Anpassungsqualifizierung oder der Umschulung dienen; dies schließt alle betrieblichen und organisationsinternen Schulungen ein,
  10. durch das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geregelt sind.

§ 2 Zulassung, Trägervielfalt 24

(1) Zugelassen zur Grundversorgung der Weiterbildung gemäß § 6 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes sind anerkannte Weiterbildungseinrichtungen oder deren anerkannte Außenstellen, die im Landkreis oder der kreis- freien Stadt ansässig sind. Andere nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz anerkannte Weiterbildungseinrichtungen können bei Bedarf berücksichtigt werden.

(2) Die gemäß § 5 Absatz 1 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes von den Landkreisen und kreis- freien Städten zu sichernde Trägervielfalt ist dann gegeben, wenn Weiterbildungseinrichtungen unterschiedlicher Träger in der Grundversorgung tätig sind.

(3) Kann der Trägervielfalt voraussichtlich im folgenden Jahr nicht entsprochen werden, soll dies von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres gegenüber dem für Bildung zuständigen Ministerium schriftlich oder elektronisch begründet werden.

§ 3 Verfahren 24

(1) Für die Genehmigung der Weiterbildungsangebote zur Grundversorgung der Weiterbildung sind ein Antrag und die Vorlage der Programmplanung beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt erforderlich. Termine und weitere Einzelheiten des Verfahrens legt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt selbständig fest.

(2) Die Mitglieder des regionalen Weiterbildungsbeirats stimmen die genehmigungsfähigen Weiterbildungsangebote sowie die jeweiligen Anteile der Weiterbildungseinrichtungen am Umfang der Grundversorgung ab. Sie berücksichtigen dabei möglichst alle Inhaltsbereiche der Grundversorgung gemäß § 2 Absatz 3 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes und unterbreiten dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt gemäß § 10 Absatz 3 Nummer 5 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes einen Vorschlag zur Verteilung der Mittel zur Förderung der Grundversorgung.

(3) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt prüft den Vorschlag des regionalen Weiterbildungsbeirats und entscheidet über die Anteile der einzelnen anerkannten Weiterbildungseinrichtungen am Umfang der Grundversorgung und teilt diese Entscheidung dem regionalen Weiterbildungsbeirat bis spätestens 15. Dezember vor Beginn des Förderzeitraums mit. Davon unberührt bleibt das Erfordernis, den jeweiligen Antrag gemäß Absatz 1 gesondert zu bescheiden.

(4) Wenn im folgenden Haushaltsjahr ein Inhaltsbereich gemäß § 1

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 07.03.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion