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Regelwerk

SQV - Strukturqualitätsverordnung
Verordnung über die Anforderungen an die Strukturqualität in Einrichtungen und ihnen gleichgestellten Wohnformen nach dem Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetz

- Brandenburg -

Vom 28. Oktober 2010
(GVBl. II Nr. 74 vom 08.11.2010)



Auf Grund des § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. I S. 298) verordnet der Minister für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

§ 1 Allgemeine Grundsätze

Einrichtungen und den Einrichtungen gleichgestellte Wohnformen nach § 4 des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes müssen baulich, sächlich und personell so ausgestattet sein, dass den Bewohnerinnen und Bewohnern ein selbstbestimmtes Leben und die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht wird. Die Ausstattung muss die erforderliche Unterstützung sichern und der Wahrung und Verwirklichung der Persönlichkeitsrechte der Bewohnerinnen und Bewohner und ihrem Bedarf nach autonomer Lebensführung förderlich sein.

§ 2 Leitung

(1) Der Leistungsanbieter hat die kompetente und zuverlässige Leitung der Einrichtung durch fachlich und persönlich geeignetes Personal mit entsprechenden Führungskompetenzen sicherzustellen.

(2) Die Verantwortungsbereiche und die Entscheidungsbefugnisse der Leitung umfassen insbesondere

  1. die Koordinierung und die Kontrolle der die Einrichtung betreffenden übergreifenden Betriebsabläufe wie Verwaltung, Wirtschaft, Personalführung und Vertretung der Einrichtung nach außen sowie
  2. die Steuerung und Kontrolle der Pflege- und Betreuungsprozesse.

Es ist sicherzustellen, dass die nötigen Leitungsentscheidungen in räumlicher und zeitlicher Nähe getroffen werden können. Hierfür ist eine der Größe, der Betriebsorganisation und der Lebenswirklichkeit der Bewohnerinnen und Bewohner angepasste Anwesenheit und Erreichbarkeit der Leitung für Bewohnerinnen und Bewohner, Beschäftigte, Angehörige und Dritte zu gewährleisten.

(3) Zur Wahrnehmung von Leitungsaufgaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist fachlich geeignet, wer

  1. eine mindestens dreijährige berufliche Qualifikation mit staatlich anerkanntem Abschluss in einem Pflegeberuf oder in einem sozialen Beruf mit sozialpflegerischer Ausrichtung und jeweils eine betriebswirtschaftliche Zusatzqualifikation,
  2. eine mindestens dreijährige berufliche Qualifikation mit staatlich anerkanntem Abschluss in einem kaufmännischen Beruf oder in einem Beruf der öffentlichen Verwaltung und jeweils eine sozialpflegerische Zusatzqualifikation oder
  3. einen zumindest mit dem Bachelor-Grad abgeschlossenen, akkreditierten oder staatlich anerkannten Studiengang mit gesundheits-, pflege- oder sozialwirtschaftlichem Schwerpunkt

nachweisen kann und über Führungskompetenzen verfügt. Führungskompetenzen werden durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in vergleichbaren Einrichtungen oder durch den Abschluss einer Zusatzqualifikation mit einem Umfang von mindestens 720 Stunden erworben, sofern hierbei die für die Leitung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.

(4) Zur Wahrnehmung von Leitungsaufgaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist fachlich geeignet, wer eine Ausbildung zur Fachkraft im Gesundheits- oder Sozialwesen mit staatlich anerkanntem Abschluss nachweisen kann und über Führungskompetenzen durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit verfügt.

(5) Leben in der Einrichtung mehr als 80 Bewohnerinnen und Bewohner ist die gleichzeitige Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 unzulässig. In Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen sind in diesem Fall die Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 durch eine vollzeitbeschäftigte Person wahrzunehmen, die über einen Hochschulabschluss im Bereich der Pflege mit pflegerischem Grundberuf verfügt.

§ 3 Beschäftigte und sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Der Leistungsanbieter muss dafür sorgen, dass die Beschäftigten und die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Funktion und Tätigkeit besitzen. Er hat sicherzustellen, dass sie die körperliche Unversehrtheit, die Würde, das Eigentum und die persönliche Integrität der Bewohnerinnen und Bewohner achten und deren geschlechtliche, ethnische, religiöse und sexuelle Identität respektieren.

(2) Die Pflichterfüllung nach Absatz 1 wird vermutet, wenn vor der Einstellung von Beschäftigten die persönlichen Ausschlussgründe nach § 7 durch den Leistungsanbieter überprüft wurden sowie durch Handlungsanweisungen und fortlaufende Fortbildung der Beschäftigten die Voraussetzungen für eine kultur- und geschlechtssensible Betreuung sowie für den sicheren Umgang mit Patientenverfügungen, Vollmachten und den Einsatz freiheitsentziehender Maßnahmen gesichert werden.

(3) Die Beschäftigten und die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen die für den sicheren Betrieb der Einrichtung erforderlichen Kenntnisse, insbesondere über das Brandschutzkonzept der Einrichtung haben. Sollten die erforderlichen Kenntnisse nicht vorliegen, hat der Leistungsanbieter für entsprechende Schulungen Sorge zu tragen.

§ 4 Fachkräfte

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