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Regelwerk

Abgestimmte Aufsichtsführung über Heime, Einrichtungen und unterstützende Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung im Land Brandenburg
- Brandenburg -

Stand 26. Januar 2010
(Ministerium f. Infrastruktur u. Landwirtschaft u. Ministerium für Arbeit, Soziales, Fraues und Familie)


Gemeinsames Rundschreiben des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft und des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Brandenburg

1.Problemstellung

Neben der ambulanten oder familiären Versorgung zu Hause oder einer Versorgung im klassischen Heim haben sich im Land Brandenburg neue Wohn- und Betreuungsangebote etabliert. Es ist sozialpolitisch wünschenswert, dass sich eine möglichst breite Vielfalt von Wohn- und Betreuungskonstellationen entwickelt, die es älteren, pflegebedürftigen und behinderten Menschen gestattet, selbstbestimmt und weitgehend selbständig ihr Leben zu gestalten. Diese Wohnformen unterscheiden sich vom klassischen Pflegeheim.

In den vergangenen Jahren wurden vermehrt bauaufsichtlich genehmigte Wohnungen in Verbindung mit sozialen Dienstleistungsangeboten an pflegebedürftige Personen vermietet. Die Vermieter bzw. Pflegedienste gehen offensichtlich davon aus, dass diese Nutzungsform grundsätzlich von der Baugenehmigung für das entsprechende Wohngebäude gedeckt wird. Vielfach besteht Unklarheit, wie diese Einrichtungen baurechtlich einzuordnen sind, insbesondere wann eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorliegt und welche besonderen Anforderungen an den baulichen Brandschutz erfüllt werden müssen.

Bisher galt die Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheimbauverordnung ( BbgKPBauV) auch für ambulant betreute Wohngemeinschaften, weil ihr Anwendungsbereich nicht durch einen Schwellenwert definiert war. Die BbgKPBauV ist auf Krankenhäuser und Pflegeheime ausgelegt. Die Anforderungen passten nicht zu dem Fallgestaltungen betreuten Wohnens in Wohnungen.

Mit dem Gesetz zur Neuregelung der heimrechtlichen Vorschriften wurde deshalb die BbgKPBauV für alle unterstützenden Wohnformen außer Kraft gesetzt. Sie ist damit auch nicht mehr auf Einrichtungen und Heime anzuwenden. Der Sonderbautatbestand des § 44 Absatz 2 Nr. 7 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) wurde wie folgt neu gefasst: "Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung und Pflege von Personen".

Dieses Rundschreiben soll einen Ausblick auf die vom Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft beabsichtigten neuen bauordungsrechtlichen Regelungen für Einrichtungen und sonstige unterstützende Wohnformen geben. Bis zu deren In-Kraft-Treten werden in diesem Rundschreiben Hinweise zum bauaufsichtlichen Umgang mit den unterstützenden Wohnformen gegeben.

2. Bauordnungsrechtliche Abgrenzung zwischen Wohnen und Sondernutzung

Die Anforderungen der BbgBO richten sich an ein Wohngebäude normaler Größe. Können durch die besondere Art oder Nutzung von baulichen Anlagen und Räumen ihre Benutzer oder die Allgemeinheit gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden, so können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Absatz 1 BbgBO besondere Anforderungen gestellt werden. In § 44 Absatz 2 Nummer 7 BbgBO werden Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung und Pflege von Personen als Sonderbauten erfasst.

Die in § 44 Absatz 2 Nummer 7 BbgBO enthaltenen Begriffe "Heime" und "sonstige Einrichtungen zur Unterbringung und Pflege von Personen" werden in Anlehnung an die Regelungen des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetz ( BbgPBWoG) definiert.

Danach sind unter "Heime und sonstige Einrichtungen" Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 1 BbgPBWoG zu verstehen.

Den Begriffen werden auch Fallgestaltungen zugeordnet, die aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten den in § 4 Absatz 1 BbgPBWoG enthaltenen Tatbeständen entsprechen. Das ist bei Wohnformen anzunehmen, in denen sich die Organisation als ambulant betreute Wohngemeinschaft lediglich als Umgehung des Einrichtungsbegriffs darstellt und nicht mehr von dem einer Wohngemeinschaft typischen Wohn- oder wohnähnlichen Charakter gesprochen werden kann. § 4 Absatz 2 BbgPBWoG ist wegen der am heimrechtlichen Schutzbedarf ausgerichteten Vermutungen und Widerlegungsmöglichkeiten grundsätzlich nicht geeignet zu bestimmen, was sonstige Einrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 2 Nummer 7 BbgBO sind. Von einer sonstigen Einrichtung im Sinne des § 44 Absatz 2 Nummer 7 BbgBO ist daher in der Regel in folgenden Fällen auszugehen:

Wohnformen i.S.d. Ziffer 3 dieses Rundschreibens, in denen mehr als zwölf Personen mit Pflege- oder Betreuungsbedarf leben, sind sonstige Einrichtungen.

Das für die Aufsichtsführung nach dem BbgPBWoG zuständige Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) hat im Rahmen des § 4

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