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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

FTG - Feiertagsgesetz
Gesetz über die Sonn- und Feiertage

- Brandenburg -

Vom 21. März 1991
(GVBl. I Nr. 06 vom 1991 S.44; ...; 20.11.2003 S. 287; 30.04.2015 Nr. 13)



§ 1 Allgemeines

(1) Sonntage und gesetzlich anerkannte Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.

(2) Der Feiertagsschutz gilt von 0 Uhr bis 24 Uhr, soweit im einzelnen nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 2 Feiertage

(1) Gesetzlich anerkannte Feiertage sind:

  1. der Neujahrstag (1. Januar),
  2. der Karfreitag,
  3. der Ostersonntag,
  4. der Ostermontag,
  5. der 1. Mai (Tag der Arbeit),
  6. der Christi Himmelfahrtstag,
  7. der Pfingstsonntag,
  8. der Pfingstmontag,
  9. der Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),
  10. das Reformationsfest (31. Oktober),
  11. der 1. Weihnachtsfeiertag (25. Dezember),
  12. der 2. Weihnachtsfeiertag (26. Dezember).

(2) Gedenk- und Trauertage sind:

  1. der Volkstrauertag (zweiter Sonntag vor dem 1. Advent),
  2. Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent),
  3. der 8. Mai als Tag der Befreiung vom Nationalsozialismus und der Beendigung des Zweiten Weltkrieges in Europa.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, bei besonderem Anlaß für das ganze Land oder für Teilgebiete des Landes durch Rechtsverordnung Werktage zu einmaligen Feier-, Gedenk- oder Trauertagen zu erklären und die Vorschriften der §§ 3 bis 6 auf sie auszudehnen.

(4) Religiöse Feiertage sind Feiertage, die von Kirchen oder anerkannten Religionsgesellschaften außer den im Absatz 1 genannten gesetzlich anerkannten Feiertagen begangen werden.

§ 3 Arbeitsverbote

(1) Die Sonntage und die gesetzlich anerkannten Feiertage sind Tage der allgemeinen Arbeitsruhe.

(2) Öffentlich wahrnehmbare Arbeiten oder Handlungen, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören oder die dem Wesen der Sonntage und gesetzlich anerkannten Feiertage widersprechen, sind verboten, soweit sie nicht nach § 4 erlaubt sind.

§ 4 Ausnahmen von Arbeitsverboten

(1) An Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen sind erlaubt:

  1. Tätigkeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht allgemein oder im Einzelfall zugelassen sind,
  2. Tätigkeiten der Bundespost und der Eisenbahn sowie anderer öffentlicher und privater Unternehmen des Verkehrs;
  3. Arbeiten der Nebenbetriebe und Hilfseinrichtungen des Verkehrs, mit der Maßgabe, daß Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen nur zulässig sind, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich sind;
  4. unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind
    1. zur Verhütung eines Notstandes oder zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Interessen,
    2. zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum,
    3. zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse oder zur Vorbereitung der am folgenden Tag stattfindenden Märkte;
  5. Gartenarbeiten, die nicht gewerbsmäßig verrichtet werden, soweit diese die Öffentlichkeit nicht stören;
  6. Arbeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen. Dazu gehört insbesondere der Betrieb von Saunen, Bräunungs- und Fitneßstudios.

(2) An Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen ist die Öffnung von Videotheken ab 13 Uhr erlaubt.

(3) An Sonn- und Feiertagen, mit Ausnahme des ersten Weihnachtstages, des Karfreitages, des Ostersonntages, des Pfingstsonntages, des Reformationsfestes, des Volkstrauertages und des Totensonntages, ist das Betreiben von automatischen Waschanlagen sowie Selbstwaschanlagen für Kraftfahrzeuge erlaubt, sofern eine Störung durch den Betrieb nicht anzunehmen ist. In der Nähe von zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden ist das Betreiben von automatischen Waschanlagen sowie Selbstwaschanlagen für Kraftfahrzeuge während der Hauptzeit des Gottesdienstes nach § 5 Abs. 1 Satz 4 nicht erlaubt.

(4) Bei erlaubten Tätigkeiten ist auf das Wesen des Tages Rücksicht zu nehmen. Unnötige Störungen sind zu vermeiden.

§ 5 Verbotene Veranstaltungen

(1) An Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen sind, sofern sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht zugelassen sind, während der Hauptzeit des Gottesdienstes verboten:

  1. öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Auf- und Umzüge,
  2. alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung vorliegt,
  3. öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen,

soweit hierdurch der Gottesdienst unmittelbar gestört wird. Dieses Verbot gilt nicht für den 3. Oktober, wenn dieser Tag auf einen Wochentag fällt. Es gilt ferner nicht für gewerkschaftliche Veranstaltungen am 1. Mai. Als Hauptzeit des Gottesdienstes gilt die Zeit von 6 Uhr bis 11 Uhr. Die Kreisordnungsbehörde kann nach Anhörung der betroffenen Religionsgesellschaften festlegen, daß die Zeit bereits vor 11 Uhr endet.

(2) Am Karfreitag gelten die Verbote gemäß Absatz 1 für die Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr und am Totensonntag sowie am Volkstrauertag von 4 Uhr bis 24 Uhr.

§ 6 Verbot von Sport-, Tanz- und sonstigen Veranstaltungen

(1) Öffentliche Sportveranstaltungen sind verboten:

  1. am Karfreitag
  2. am Totensonntag bis 11 Uhr,
  3. am Vortag des Weihnachtsfestes (Heiliger Abend) ab 13 Uhr.

(2) Öffentliche Tanzveranstaltungen und Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen, sind verboten:

  1. am Karfreitag von 0 Uhr bis Karsamstag 4 Uhr,
  2. am Volkstrauertag und am Totensonntag von 4 Uhr bis 24 Uhr und
  3. am Vortag des Weihnachtsfestes (Heiliger Abend) von 13 Uhr bis 24 Uhr.

§ 7 Schutz religiöser Feiertage

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