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EMitwV - Einrichtungsmitwirkungsverordnung
Verordnung über die Mitwirkung von Bewohnerinnen und Bewohnern in Einrichtungen und den Einrichtungen gleichgestellten Wohnformen nach dem Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetz
- Brandenburg -
Vom 6. Februar 2012
(GVBl. II Nr. 9 vom 13.02.2012)
Auf Grund des § 16 Absatz 7 des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. I S. 298) verordnet der Minister für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:
§ 1 Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Mitwirkung
(1) Die Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen nach § 4 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes wirken unmittelbar und über einen von ihnen gewählten Bewohnerschaftsrat in Fragen des gemeinschaftlichen Zusammenlebens mit. Der Bewohnerschaftsrat vertritt die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner gegenüber dem Leistungsanbieter und der Leitung.
(2) Ein Bewohnerschaftsrat kann für einen Teil einer Einrichtung gebildet werden, wenn dadurch die gemeinschaftliche Mitwirkung besser gewährleistet wird. Auf begründeten Antrag des Leistungsanbieters kann die zuständige Behörde die Bildung eines Bewohnerschaftsrates für mehrere Einrichtungen genehmigen.
(3) In Einrichtungen mit bis zu zehn Bewohnerinnen oder Bewohnern kann auf die Wahl eines Bewohnerschaftsrates verzichtet werden, wenn alle Bewohnerinnen und Bewohner die gemeinschaftliche Mitwirkung gemeinsam wahrnehmen. In diesem Fall haben die Bewohnerinnen und Bewohner dieselben Aufgaben und Rechte wie ein Bewohnerschaftsrat.
(4) Auf die Bildung eines Bewohnerschaftsrates kann verzichtet werden, wenn dies durch Umstände, die vom Leistungsanbieter nicht zu vertreten sind, nicht möglich ist. In diesem Fall hat der Leistungsanbieter Maßnahmen nach dem allgemein anerkannten Stand sozialpädagogischer Erkenntnisse zur Sicherung der gemeinschaftlichen Mitwirkungsrechte anzuwenden.
§ 2 Aufgaben des Bewohnerschaftsrates
Der Bewohnerschaftsrat hat folgende Aufgaben:
er wirkt in diesen Angelegenheiten direkt bei Entscheidungen und Maßnahmen der Einrichtung mit, wenn sie das gemeinschaftliche Leben in der gesamten Einrichtung betreffen,
§ 3 Aufgaben des Leistungsanbieters und der Leitung
(1) Der Leistungsanbieter und die Leitung der Einrichtung haben dafür zu sorgen, dass
(2) Die Mitwirkung soll im gegenseitigen Vertrauen und Verständnis zwischen Bewohnerschaftsrat, Leitung und Leistungsanbieter erfolgen. Hierbei haben der Leistungsanbieter und die Leitung der Einrichtung insbesondere folgende Aufgaben:
(Stand: 16.06.2018)
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