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Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht

BbgEBG - Brandenburgisches Erwachsenenbildungsgesetz
Gesetz zur Regelung und Förderung der Erwachsenenbildung im Land Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 20. Dezember 2023
(GVBl. I Nr. 29 vom 20.12.2023)



Zum "Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz"

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsätze und Begriff der Erwachsenenbildung

(1) Die Erwachsenenbildung ist ein integrierter und gleichberechtigter Teil des Bildungswesens. Sie dient der Verwirklichung des Rechts auf Bildung gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg und ermöglicht lebenslanges Lernen.

(2) Erwachsenenbildung steht allen Menschen im Land offen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, und berücksichtigt die Vielfalt der Teilnehmenden.

(3) Erwachsenenbildung im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle Formen der Fortsetzung, Neu- und Wiederaufnahme oder Ergänzung organisierten Lernens außerhalb der Bildungsgänge der allgemeinbildenden und der berufsbildenden Schulen.

(4) Die Träger und Einrichtungen der Erwachsenenbildung gestalten ihre Bildungsprogramme und -pläne selbstständig.

(5) Die Hochschul- und Berufsbildung fallen nicht unter dieses Gesetz. Die durch besondere Gesetze und Rechtsvorschriften des Bundes oder Landes geregelte Weiterbildung bleibt unberührt. Ebenso bleiben die arbeitsmarktbezogene berufliche Weiterbildung aufgrund von öffentlichen Förderprogrammen und die betriebliche Weiterbildung unberührt.

§ 2 Ziele, Aufgaben und Inhalte der Erwachsenenbildung

(1) Erwachsenenbildung soll durch bedarfsgerechte Angebote zur Chancengleichheit beitragen und die Beteiligung am lebenslangen Lernen fördern. Sie soll die Befähigung zur Mitgestaltung und aktiven Teilhabe sowie verantwortliches, nachhaltiges und kritisches Handeln in allen Lebensbereichen fördern. Durch Erwachsenenbildung soll den Teilnehmenden ermöglicht werden, ihre Fähigkeiten, Kompetenzen und Kenntnisse zu erhalten, zu ergänzen und zu vertiefen. Erwachsenenbildung soll die Gleichstellung der Geschlechter fördern.

(2) Die Erwachsenenbildung trägt zur weiteren gesellschaftlichen, kulturellen, ökologischen, politischen und wirtschaftlichen Entwicklung des Landes Brandenburg bei.

(3) Erwachsenenbildung umfasst insbesondere die allgemeine, berufliche, kulturelle und politische Bildung. Die berufliche Erwachsenenbildung im Sinne dieses Gesetzes umfasst insbesondere Angebote zum Erwerb von berufsübergreifenden und berufsbezogenen Schlüsselkompetenzen.

(4) Bestandteil der Erwachsenenbildung sind die Eltern- und Familienbildung, die Bildung in den Bereichen der Digitalkompetenz und der digitalen Teilhabe, die Förderung der Gesundheitskompetenz und der interkulturellen Kompetenz sowie die Bildung für nachhaltige Entwicklung inklusive kultureller und politischer Bildungsaspekte. Abweichend von § 1 Absatz 2 können bei Angeboten der Familienbildung Kinder, Jugendliche und Erwachsene gemeinsam lernen.

(5) Die Angebote der Erwachsenenbildung richten sich an den individuellen und gesellschaftlichen Bildungsbedarfen der Erwachsenen aus. Sie sollen sich unter anderem an den Empfehlungen des Rates der Europäischen Union vom 22. Mai 2018 zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen (ABl. C 189 vom 04.06.2018 S. 1) orientieren. Angebote der Erwachsenenbildung können in verschiedenen Formaten und Angebotsformen, auch digital oder hybrid, stattfinden.

(6) Die Angebote der Erwachsenenbildung können durch eine Bildungsberatung begleitet werden.

§ 3 Träger und Einrichtungen der Erwachsenenbildung

(1) Träger der Erwachsenenbildung sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die durch ihre Einrichtungen Veranstaltungen der Erwachsenenbildung in eigener Verantwortung organisieren, öffentlich anbieten und durchführen.

(2) Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind juristische Personen oder Einrichtungen in freier oder öffentlicher Trägerschaft. Spezielle Formen von Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind

  1. die Volkshochschulen in kommunaler Trägerschaft,
  2. die Schule für niedersorbische Sprache und Kultur in kommunaler Trägerschaft und
  3. die Erwachsenenbildungsstätten mit überregionaler Bedeutung.

(3) Die Einrichtungen der Erwachsenenbildung leisten eine planmäßige und kontinuierliche Bildungsarbeit im Sinne dieses Gesetzes. Die Volkshochschulen setzen in der Regel ein vielfältiges Bildungsangebot der allgemeinen, beruflichen, kulturellen und politischen Erwachsenenbildung um. Die Schule für niedersorbische Sprache und Kultur setzt insbesondere ein Bildungsangebot um, welches dazu beiträgt, das Kulturgut und die Sprache der Sorben/Wenden zu pflegen und zu fördern. Die Erwachsenenbildungsstätten setzen überwiegend ein mehrtägiges zusammenhängendes Bildungsangebot vor Ort mit Übernachtungsmöglichkeiten um.

§ 4 Landesorganisationen der Erwachsenenbildung

Die Träger und Einrichtungen der Erwachsenenbildung können sich zusammenschließen, um ihre Interessen auf Landesebene zu vertreten (Landesorganisationen der Erwachsenenbildung). Die Landesorganisationen der Erwachsenenbildung fördern und koordinieren die Erwachsenenbildungsarbeit ihrer Mitglieder, unter anderem mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung der Erwachsenenbildungsangebote.

§ 5 Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung

(1) Die Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung ist eine Einrichtung des Landes gemäß § 9 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes.

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