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Regelwerk; Arbeits- & Sozialrecht

BbgBITV - Brandenburgische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung
Brandenburgische Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetz

- Brandenburg -

Vom 17. September 2019
(GVBl. II Nr. 75 vom 20.09.2019)



Auf Grund des § 9 Absatz 2 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 11. Februar 2013 (GVBl. I Nr. 5), der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. September 2018 (GVBl. I Nr. 21 S. 5) geändert worden ist, verordnet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Kommunales:

§ 1 Barrierefreie Angebote der Informationstechnik

(1) Träger der öffentlichen Verwaltung gemäß § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 11. Februar 2013 (GVBl. I Nr. 5), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I Nr. 38 S. 16) geändert worden ist, gestalten die in § 9 Absatz 1 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes beschriebenen Angebote der Informationstechnik im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 02.12.2016 S. 1) barrierefrei. Für Websites und mobile Anwendungen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 gilt für öffentliche Stellen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 Satz 1 entsprechend.

(2) Von einem barrierefreien Angebot nach Absatz 1 kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine unverhältnismäßige Belastung nach den Kriterien des Artikels 5 der Richtlinie (EU) 2016/2102 darstellt. Eine unverhältnismäßige Belastung kann in begründeten Einzelfällen vorliegen, wenn es einer öffentlichen Stelle vernünftigerweise nicht möglich ist, spezifische Inhalte uneingeschränkt barrierefrei zugänglich zu machen. Nimmt eine öffentliche Stelle für eine bestimmte Website oder mobile Anwendung nach der Durchführung der Bewertung nach Artikel 5 Absatz 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102 diese Ausnahmeregelung in Anspruch, so erläutert sie in der Erklärung nach § 3, welche Teile der Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt werden konnten und schlägt gegebenenfalls barrierefrei zugängliche Alternativen vor.

(3) Die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Websites und mobile Anwendungen von Schulen und Kindertageseinrichtungen mit Ausnahme der Inhalte, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen.

§ 2 Anzuwendende Standards

(1) Angebote der Informationstechnik gelten als barrierefrei, wenn sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und
robust sind. Die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 wird vermutet, wenn die Angebote der Informationstechnik

  1. harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entsprechen, und
  2. die harmonisierten Normen oder Teile dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union genannt worden sind.

(2) Soweit Teile von Angeboten der Informationstechnik nicht von harmonisierten Normen abgedeckt sind, sind sie nach dem Stand der Technik barrierefrei zu gestalten.

(3) Die regelmäßig auf der Website der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit veröffentlichten Informationen in deutscher Sprache zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102, wie

  1. aktuelle Informationen zu den zu beachtenden Standards, aus denen die Barrierefreiheitsanforderungen detailliert hervorgehen,
  2. Konformitätstabellen, die einen Überblick zu den wichtigsten Barrierefreiheitsanforderungen geben,
  3. Empfehlungen und weiterführende Erläuterungen,

sind zu beachten.

§ 3 Erklärung zur Barrierefreiheit

Die Verpflichteten nach § 1 Absatz 1 veröffentlichen nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 sowie der nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 dieser Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakte eine Erklärung zur Barrierefreiheit. Sie stellen über die jeweilige Website oder mobile Anwendung eine Kontaktmöglichkeit bereit, über die nutzende Personen der betreffenden öffentlichen Stelle Mängel bei der Einhaltung der Anforderungen an die Barrierefreiheit mitteilen oder Informationen, die nicht barrierefrei dargestellt werden müssen, anfordern können.

§ 4 Überwachungs- und Durchsetzungsverfahren, Berichterstattung

(1) Das Landesamt für Soziales und Versorgung überwacht nach Maßgabe der nach Artikel 8 Absatz 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102

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