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KugÖV - Kurzarbeitergeldöffnungsverordnung
Verordnung über die Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer
Vom 28. September 2022
(BAnz. AT 29.09.2022 V1)
Auf Grund des § 11a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, der durch Artikel 1a Nummer 2 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Öffnung von Kurzarbeit für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer
Das in § 11 Absatz 4 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes geregelte Recht von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern auf Vergütung wird bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben, für die der Leiharbeitnehmerin oder dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird. Eine solche Vereinbarung kann das Recht der Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers auf Vergütung ab 1. Oktober 2022 längstens bis zum 31. Dezember 2022 ausschließen.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 30. September 2022 in Kraft
Berlin, den 28. September 2022
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ENDE |
(Stand: 04.10.2022)
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