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KiZDAV - Kinderzuschlag-Datenabrufverordnung
Verordnung zur Datenübermittlung zwischen den für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und den für den Kinderzuschlag zuständigen Stellen
Vom 15. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 376 vom 20.12.2023)
Gl.-Nr.: 611-1-41
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Auf Grund des § 68 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes, der durch Artikel 9 Nummer 8 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für den automatisierten Abruf von Daten durch die Stellen der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, die für den Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes zuständig sind (KiZ-Stellen). Daten nach Satz 1 sind Daten,
§ 2 Abrufberechtigung
(1) Der automatisierte Abruf von Daten nach § 1 bedarf einer Abrufberechtigung. Eine Abrufberechtigung wird Personen erteilt, die als Beschäftigte der in § 1 genannten KiZ-Stellen tätig sind. Die Abrufberechtigung erteilt die KG-Stelle.
(2) Personen nach Absatz 1 sind Amtsträger ( § 7 der Abgabenordnung) oder gleichgestellte Personen ( § 30 Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung), die über den Anspruch auf den Kinderzuschlag unter Verwendung personenbezogener Kindergelddaten zu entscheiden haben.
(3) Abrufberechtigungen sind auf die Kindergelddaten zu beschränken, die zur Anspruchsprüfung und zur Bemessung des Kinderzuschlags erforderlich sind.
§ 3 Verfahren des Datenabrufs
(1) Beschäftigte, denen eine Abrufberechtigung nach § 2 Absatz 1 erteilt worden ist, haben für jeden Datenabruf folgende Angaben zu dem Kind oder zu der kindergeldberechtigten Person mitzuteilen:
(2) Die KG-Stelle ergänzt den Datensatz nach Absatz 1 um die Daten, die für die KiZ-Stelle zur Anspruchsprüfung und Bemessung des Kinderzuschlags erforderlich sind. Der Datenabruf ist zu beschränken
(3) Die KG-Stelle setzt geeignete technische und organisatorische Maßnahmen um zum Schutz der personenbezogenen Daten und zum Nachweis, dass die Verarbeitung dieser Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung
(Stand: 28.12.2023)
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