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Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
Vom 7. Dezember 2012
(BGBl. Nr. 58 vom 13.12.2012 S. 2570)
Gl.-Nr.: 860-3-19-4
Auf Grund des § 109 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der durch Artikel 2 Nummer 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1 Bezugsdauer
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2013 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf längstens zwölf Monate verlängert.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2332), die zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, außer Kraft.
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(Stand: 28.09.2021)
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