Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes

Vom 27. Januar 1976
(BGBl. I 1976 S. 221; 25.11.2003 S. 2304)
Gl.-Nr.: 804-1-1



Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung der Ersten Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes vom 26. Januar 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 218) wird nachstehend der Wortlaut der Ersten Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes in der jetzt geltenden Fassung bekanntgegeben, wie sie sich aus der oben angeführten Änderungsverordnung ergibt.

Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 33 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 191), zuletzt geändert durch das Heimarbeitsänderungsgesetz vom 29. Oktober 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2879), erlassen worden.

Die Verordnung gilt nach Maßgabe der Verordnung vom 14. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 938) und nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel III § 1 des Heimarbeitsänderungsgesetzes vom 29. Oktober 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2879) auch im Land Berlin.

Erster Abschnitt
Verfahren bei der Gleichstellung

§ 1 Verfahren bei der Gleichstellung

(1) Über die Gleichstellung entscheidet der für den Gewerbezweig oder die Beschäftigungsart der gleichzustellenden Einzelperson oder Personengruppe zuständige Heimarbeitsausschuss ( § 4 Abs. 1 HAG). Im übrigen entscheidet der gemeinsame Heimarbeitsausschuss ( § 4 Abs. 1 Satz 4 HAG).

(2) In der Entscheidung über die Gleichstellung sind der räumliche, sachliche und persönliche Geltungsbereich sowie der Zeitpunkt des Beginns der Gleichstellung anzugeben, Die Gleichstellung kann auch befristet und unter Auflagen oder Bedingungen erfolgen.

(3) Im übrigen richtet sich das Verfahren der Gleichstellung, ihrer Änderung oder ihres Widerrufs sowie das Verfahren der Herausnahme einzelner Personen aus einer Gleichstellung von Personengruppen nach den §§ 5 und 7.

Zweiter Abschnitt
Errichtung von Heimarbeitsausschüssen

§ 2 Bekanntmachung der Errichtung von Heimarbeitsausschüssen

Die Errichtung des Heimarbeitsausschusses ist an einer von der zuständigen Arbeitsbehörde jeweils zu bestimmenden Stelle bekanntzumachen. Der räumliche, sachliche und persönliche Zuständigkeitsbereich des Heimarbeitsausschusses ist dabei anzugeben.

§ 3 Vorsitzender

(1) Der Vorsitzende darf nicht Auftraggeber, Zwischenmeister, in Heimarbeit Beschäftigter oder Gleichgestellter sein.

(2) Vor Bestimmung des Vorsitzenden des Heimarbeitsausschusses soll die zuständige Arbeitsbehörde die Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen der Arbeitgeber (Spitzenorganisationen) hören. Soweit die Oberste Arbeitsbehörde das Landes den Vorsitzenden bestimmt, genügt die Anhörung der bezirklichen Untergliederungen der Spitzenorganisationen, soweit solche für den Bereich des Landes bestehen.

(3) Der Vorsitzende vertritt den Heimarbeitsausschuss im Rahmen der gefassten Beschlüsse. Er hat den Heimarbeitsausschuss in wichtigen Angelegenheiten über das von ihm Veranlasste Mitteilung zu machen. Der Vorsitzende ist berechtigt, Erklärungen und Auskünfte, die dem Heimarbeitsausschuss gegenüber abzugeben sind, entgegenzunehmen.

Dritter Abschnitt
Verfahren vor den Heimarbeitsausschüssen

§ 4 Beisitzer

(1) Die zuständige Arbeitsbehörde beruft als Beisitzer des Heimarbeitsausschusses je drei Vertreter der in Heimarbeit Beschäftigten und der Auftraggeber und mindestens je drei Stellvertreter. Für den Fall der Verhinderung der Vertreter und Stellvertreter kann sie weitere Stellvertreter bestellen.

(2) Als Beisitzer oder Stellvertreter sollen Personen berufen werden, die besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Heimarbeit desjenigen Gewerbezweiges oder derjenigen Beschäftigungsart besitzen, für die der Heimarbeitsausschuss errichtet wird.

(3) Der Heimarbeitsausschuss soll sich im angemessenen Verhältnis aus Vertretern der Gruppen der in Heimarbeit Beschäftigten ( § 1 Abs. 1 und 2 HAG) sowie der Auftraggeber zusammensetzen. Minderheiten sollen in billiger Weise berücksichtigt werden.

(4) Reicht eine zuständige Gewerkschaft oder Vereinigung der Auftraggeber keine geeigneten Vorschläge für die Berufung der Beisitzer oder Stellvertreter ein, so ist ihr eine angemessene Frist zur Einreichung von Vorschlägen zu setzen. Ist diese Frist abgelaufen, ohne dass geeignete Vorschläge bei der zuständigen Arbeitsbehörde eingegangen sind, oder besteht eine zuständige Gewerkschaft oder Vereinigung der Auftraggeber nicht, so ist die zuständige Spitzenorganisation zur Einreichung von Vorschlägen aufzufordern. Die Berufung der Beisitzer oder Stellvertreter nach Anhörung geeigneter Personen aus den Kreisen der Auftraggeber oder Beschäftigten des Zuständigkeitsbereichs, für den der Heimarbeitsausschuss errichtet ist ( § 5 Abs. 1 Satz 2 HAG), soll nur erfolgen, nachdem der zuständigen Spitzenorganisation eine angemessene Frist zur Einreichung von Vorschlägen gesetzt und diese abgelaufen ist, ohne dass geeignete Vorschläge bei der zuständigen Arbeitsbehörde eingegangen sind.

(5) Sind die Beisitzer oder Stellvertreter gemäß Absatz 4 Satz 2 auf Vorschlag der Spitzenorganisation zu bestellen, so sind diese Vorschläge für Heimarbeitsausschüsse, die von den Obersten Arbeitsbehörden der Länder errichtet werden, von den bezirklichen Untergliederungen der Spitzenorganisationen einzuholen, soweit solche für den Bereich des Landes bestehen.

§ 5 Verfahren vor den Heimarbeitsausschüssen allgemein

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion