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GArchDVDV - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes
Vom 23. April 2019
(BGBl. I Nr. 15 vom 30.04.2019 S. 517)
Gl.-Nr.: 2030-8-5-15
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Ziele des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst vermittelt die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Archivdienst des Bundes erforderlich sind. Diese Aufgaben umfassen insbesondere
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen durch den Vorbereitungsdienst zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen und europäischen Raum.
(3) Im Vorbereitungsdienst sind allgemeine berufliche Fähigkeiten zu fördern, insbesondere
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen durch den Vorbereitungsdienst befähigt werden, sich eigenständig weiterzubilden, um den sich ständig wandelnden Herausforderungen des gehobenen Archivdienstes gerecht zu werden.
§ 2 Einstellungsbehörden, Ausbildungsstellen und Dienstaufsicht
(1) Einstellungsbehörden sind
Zu ihren Aufgaben gehören die Ausschreibung der zu besetzenden Stellen und die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.
(2) Ausbildungsstellen sind
Sie sind insbesondere für die Organisation und Durchführung der Praktika und der Laufbahnprüfung zuständig.
(3) Die Einstellungsbehörde kann ihre Aufgaben auf die Ausbildungsstelle übertragen.
(4) Neben der Dienstaufsicht ihrer Einstellungsbehörde unterstehen die Anwärterinnen und Anwärter
§ 3 Nachteilsausgleich
(1) Die Einstellungsbehörde gewährt Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, im Auswahlverfahren sowie bei den Studien- und Prüfungsleistungen auf Antrag einen angemessenen Nachteilsausgleich. Die Einstellungsbehörde hat Menschen mit solchen Beeinträchtigungen rechtzeitig auf diese Vorschrift hinzuweisen.
(2) Als Nachteilsausgleich kommt insbesondere die Verlängerung von Bearbeitungszeiten in Betracht. Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit den Betroffenen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern.
(3) Die inhaltlichen Anforderungen an das Auswahlverfahren sowie an die Studien- und Prüfungsleistungen dürfen nicht herabgesetzt werden.
(4) Gewährte Nachteilsausgleiche sind zu dokumentieren.
§ 4 Bewertung von Leistungen
(1) Leistungen werden wie folgt bewertet:
Rangpunkte/ Rangpunktzahl |
Note | Notendefinition | |
1 | 2 | 3 | |
1 | 15 bis 14 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
2 | 13 bis 11 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
3 | 10 bis 8 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen entspricht |
4 | 7 bis 5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
5 | 4 bis 2 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
6 | 1 bis 0 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
(2) Es werden nur ganze Rangpunkte vergeben.
(3) Werden die Bewertungen mehrerer Prüfungsleistungen zu einer Bewertung zusammengefasst, so wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet. Rangpunktzahlen werden kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet, soweit nicht etwas Abweichendes geregelt ist.
Abschnitt 2
Einstellung in den Vorbereitungsdienst und Auswahlverfahren
§ 5 Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
(Stand: 30.09.2020)
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