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ESZG - Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung
Vom 5. Februar 2009
(BGBl. I Nr. 7vom 11.02.2009 S. 160)
§ 1 Dienst- und Amtsbezüge
Wer am 1. Juni 2009 zu dem Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Bundessonderzahlungsgesetzes gehört, hat Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 2,5 Prozent der für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 zustehenden Bezüge nach § 2 Abs. 2 des Bundessonderzahlungsgesetzes in der am 11. Februar 2009 geltenden Fassung. § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 1 Satz 2 des Bundessonderzahlungsgesetzes in der am 11. Februar 2009 geltenden Fassung gelten entsprechend. Für Empfängerinnen und Empfänger mit Grundgehalt aus den Besoldungsgruppen a 2 bis a 8 erhöht sich die Sonderzahlung um einen Betrag in Höhe von 10,42 Euro je Monat des in Satz 1 genannten Zeitraums. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit ein Anspruch auf Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz bereits nach § 10 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes entfallen ist.
§ 2 Versorgungsbezüge
Wer am 1. Juni 2009 zu dem Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Bundessonderzahlungsgesetzes gehört, hat vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 2 Prozent der für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 zustehenden Versorgungsbezüge nach § 4 Abs. 2 des Bundessonderzahlungsgesetzes in der am 11. Februar 2009 geltenden Fassung. Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes und den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes bleiben unberücksichtigt.
§ 3 Konkurrenzen
Ein Anspruch nach § 1 entsteht nicht für den Zeitraum, für den bereits eine Sonderzahlung nach § 3 Abs. 1 des Bundessonderzahlungsgesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung zustand. Mit dem Anspruch auf eine einmalige Sonderzahlung nach den §§ 1 und 2 ist eine Sonderzahlung nach § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des Bundessonderzahlungsgesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung ausgeschlossen.
§ 4 Kaufkraftausgleich
Die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
§ 5 Abzug für Pflegeleistungen
§ 4a des Bundessonderzahlungsgesetzes in der am 11. Februar 2009 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.
§ 6 Ausschlusstatbestände
§ 5 des Bundessonderzahlungsgesetzes ist anzuwenden.
§ 7 Zahlungsweise
Die Sonderzahlung ist mit den laufenden Bezügen für den Monat Juli 2009 zu zahlen.
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(Stand: 16.06.2018)
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