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BMWSBBDGAnO - Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Vom 28. August 2024
(BGBl. I Nr. 272 vom 02.09.2024)
Gl.-Nr.: 2031-4-46
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen erlässt
die folgende Anordnung:
I. Übertragung von Disziplinarbefugnissen
Der Präsidentin/dem Präsidenten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung werden für die ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten folgende Befugnisse übertragen:
II. Unterrichtung
Über die Einleitung und Ausweitung von Disziplinarverfahren ist das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen unverzüglich zu unterrichten. Dazu ist der nach § 17 Absatz 1 Satz 3 und § 19 Absatz 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes zu fertigende Vermerk in Kopie vorzulegen. Die Berichtspflichten nach § 35 Absatz 1 und § 43 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.
III. Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung (03.09.2024) im Bundesgesetzblatt in Kraft.
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(Stand: 03.09.2024)
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