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Regelwerk

BLV - Bundeslaufbahnverordnung
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

Vom 2. Juli 2002
(BGBl. I Nr. 45 vom 08.07.2002 S. 2459 ber. 2671; 18.09.2002 S. 3664; 25.11.2003 S. 2304; 23.12.2003 S. 2848; 15.12.2004; 21.06.2005 S. 1818; 14.09.2005 S. 2746; 31.10.2006 S. 2407 06)
Gl.-Nr.: 2030-7-3
aufgehoben durch Neufassung vom 12.02.2009 S. 284 =>



aktuelle Fassung

Abschnitt I
Allgemeines

§ 1 Leistungsgrundsatz

(1) Bei Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung und Aufstieg der Beamtinnen und Beamten ist nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu entscheiden.

(2) Die Eignung umfasst die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen der Entscheidungen nach Absatz 1 und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Befähigung. Die fachliche Leistung ist für die Eignung zu berücksichtigen.

(3) Die Befähigung umfasst die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften der Beamtin oder des Beamten.

(4) Die fachliche Leistung besteht in den nach den dienstlichen Anforderungen bewerteten Arbeitsergebnissen.

§ 1a Förderung der Leistungsfähigkeit

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind im Rahmen von Personalentwicklungskonzepten durch Personalführungs- und -entwicklungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern. Dazu gehören unter anderem

  1. die Fortbildung,
  2. die Beurteilung,
  3. Mitarbeitergespräche,
  4. Zielvereinbarungen,
  5. die Möglichkeit der Einschätzung der Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie
  6. ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder Wechsel der Verwendung, insbesondere auch die Tätigkeit bei internationalen Organisationen.

(2) Über die Ausgestaltung von Personalentwicklungskonzepten entscheidet die oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Befugnis auf die Behörden ihres Geschäftsbereichs jeweils für deren Bereich übertragen. Die §§ 40 bis 42 bleiben unberührt.

§ 2 Gestaltung der Laufbahnen

(1) Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes zugeordnet.

(2) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die die gleiche Vor- und Ausbildung oder eine diesen Voraussetzungen gleichwertige Befähigung erfordern (Laufbahnbefähigung); zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.

(3) Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.

(4) Nach § 15 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes wird die Befugnis, besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) als Rechtsverordnung zu erlassen, auf die in der Anlage 5 aufgeführten obersten Dienstbehörden übertragen. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 müssen insbesondere geregelt werden:

  1. Bildungsvoraussetzungen für die Einstellung,
  2. Ziele, Dauer, Gliederung und allgemeine Inhalte des Vorbereitungsdienstes,
  3. Voraussetzungen einer Kürzung oder Anrechnung von Ausbildungszeiten beim Vorbereitungsdienst,
  4. Prüfung, Prüfungsverfahren, Ermittlung und Feststellung des Prüfungsergebnisses,
  5. Anerkennung von Prüfungen und sonstigen Befähigungsnachweisen,
  6. Eingangsamt,
  7. Ämter der Laufbahn,
  8. Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstieg in eine höhere Laufbahn,
  9. Aufstieg in eine höhere Laufbahn.

Soweit die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, können neben den allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen besondere Kenntnisse und Fertigkeiten gefordert werden. Die Rechtsverordnungen sollen eine laufbahnübergreifende Grundbildung in einer ersten Ausbildungsstufe und eine darauf aufbauende Fachbildung für die Laufbahn vorsehen. Die Ausbildungsabschnitte und die Lehrpläne sollen an den Lernzielen ausgerichtet werden.

(5) Nach § 15 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes wird die Befugnis, besondere Vorschriften für Laufbahnen besonderer Fachrichtungen als Rechtsverordnung zu erlassen, auf das Bundesministerium des Innern übertragen.

(6) Dienst- oder Amtsbezeichnungen einer Laufbahn dürfen für eine andere Laufbahn nur mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern verwendet werden.

§ 3 Einstellung

Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.

§ 4 Ausschreibung und Auslese

(1) Für Einstellungen sind die Bewerberinnen und Bewerber durch Stellenausschreibung zu ermitteln, wenn davon nicht nach § 8 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes abgesehen werden kann.

(2) Beförderungsdienstposten sollen innerhalb des Behördenbereichs ausgeschrieben werden. Die obersten Dienstbehörden regeln Art und Umfang der Ausschreibungen und ihrer Bekanntmachung. Von einer Ausschreibung kann allgemein oder im Einzelfall insbesondere abgesehen werden, wenn Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen.

(3) Die Stellenausschreibung soll sowohl die männliche als auch die weibliche Form verwenden. In Bereichen, in denen Frauen in geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer, sollen sie gezielt durch die Stellenausschreibung angesprochen werden.

(4) Die Auslese für Einstellungen und für die Übertragung von Beförderungsdienstposten ist nach den Grundsätzen des § 1 durchzuführen. Die obersten Dienstbehörden regeln die näheren Voraussetzungen für die Einstellung. Gesetzliche Vorschriften, nach denen Bewerberinnen und Bewerber bestimmter Gruppen bevorzugt einzustellen sind, sind zu berücksichtigen.

§ 5 Erwerb der Befähigung

(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Laufbahnbefähigung ( § 2 Abs. 2) durch

  1. Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung,
  2. Zuerkennung nach § 36,
  3. Ausbildung und Bestehen der vorgeschriebenen Aufstiegsprüfung nach § 33a Abs. 3 Satz 4,
  4. Anerkennung oder Zuerkennung nach den §§ 6, 18 Abs. 5, § 20 Abs. 4 oder § 27.

(2) Durch Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn und Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführung wird die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn abweichend von Absatz 1 nach § 33a Abs. 4 Satz 1 bis 5 und Abs. 5 Satz 1 oder nach § 33b erworben.

(3) Andere Bewerberinnen und Bewerber ( § 21 des Bundesbeamtengesetzes) erwerben die Laufbahnbefähigung nach § 38.

§ 5a Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung

(1) Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Hochschulausbildung besitzen, können zur höheren Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an dem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.

(2) Die ausgewählten Beamtinnen und Beamten nehmen an dem für die Laufbahn eingerichteten Vorbereitungsdienst teil und legen die vorgeschriebene Prüfung ab. Soweit kein Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, leisten sie die vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit; § 35 Abs. 5 und die §§ 36 und 37 gelten entsprechend. Während dieser Zeit verbleiben sie in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status.

(3) Beamtinnen und Beamte, die eine rechtswissenschaftliche Hochschulausbildung besitzen, können abweichend von Absatz 1 nur dann zur höheren Laufbahn zugelassen werden, wenn sie zusätzlich einen Vorbereitungsdienst nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes mit der Zweiten Staatsprüfung abgeschlossen haben. Auch sie müssen erfolgreich an dem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgeschriebenen Auswahlverfahren teilgenommen haben. Absatz 2 findet auf sie keine Anwendung.

(4) Den Beamtinnen und Beamten kann ein Amt der neuen Laufbahn verliehen werden, wenn sie sich nach Erwerb der Befähigung in der Wahrnehmung von Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungszeit beträgt sechs Monate.

§ 6 Laufbahnwechsel; Befähigung für eine andere Laufbahn

(1) Ein Laufbahnwechsel ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

(2) Die Laufbahnbefähigung kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden, wenn nicht für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. Laufbahnen sind einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die Befähigung für die neue Laufbahn auf Grund der bisherigen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit durch Unterweisung erworben werden kann. Die für die Gestaltung der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern für die Unterweisung und die Feststellung, ob die Unterweisung abgeschlossen ist, Regelungen treffen.

(3) In den Fällen des § 26 Abs. 2, des § 42 Abs. 3 und des § 45 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes ist auch ein Wechsel in eine nicht gleichwertige Laufbahn zulässig, wenn die Beamtinnen und Beamten erfolgreich in Aufgaben der neuen Laufbahn unterwiesen worden sind. Die Unterweisungszeit beträgt einschließlich erforderlicher Fortbildungsgänge

  1. im einfachen Dienst - mindestens drei Monate,
  2. im mittleren Dienst  - mindestens ein Jahr und
  3. im gehobenen und höheren Dienst - mindestens ein Jahr und sechs Monate.

(4) Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die für die Gestaltung der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde; sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(5) Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend für die Anerkennung einer Laufbahnbefähigung als Befähigung für die nächstniedrigere Laufbahn.

§ 7 Probezeit

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten für ihre Laufbahn nach Erwerb der Laufbahnbefähigung bewähren sollen. Die Probezeit soll insbesondere erweisen, dass die Beamtinnen und Beamten nach Einarbeitung die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen. Sie soll zugleich erste Erkenntnisse vermitteln, für welche Verwendungen die Beamtinnen und Beamten besonders geeignet erscheinen. Die Beamtinnen und Beamten werden während der Probezeit nach Möglichkeit auf mehr als einem Dienstposten eingesetzt.

(2) Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann vorgeschrieben werden, dass die Beamtinnen und Beamten in ausgewählten Tätigkeitsbereichen der Dienstbehörde in die Aufgaben der Laufbahn eingeführt werden; die Einführung kann praxisbezogene Lehrveranstaltungen umfassen. Die Einführungszeit soll ein Jahr nicht überschreiten.

(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind während der Probezeit insbesondere nach jedem Verwendungsbereich zu bewerten; vor Ablauf der Probezeit wird festgestellt, ob die Beamtin oder der Beamte sich bewährt hat; auf Erkenntnisse über eine besondere Eignung nach Absatz 1 Satz 3 soll hingewiesen werden. Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden; sie darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Die Fristen verlängern sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn nicht die Voraussetzungen des Absatzes 5 vorliegen.

(4) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet oder als hauptberufliche Tätigkeit nach § 35 berücksichtigt oder als Zeiten für die Feststellung der Berufserfahrung nach § 38 zugrunde gelegt worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Auf die Probezeit wird auch die Zeit einer gleichwertigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung angerechnet.

(5) Als Probezeit gilt die Zeit

  1. eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe,
  2. eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, der dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird und das Vorliegen der Voraussetzungen bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde schriftlich festgestellt worden ist. Das Bundesministerium des Innern bestimmt, welche Einrichtungen und Tätigkeitsbereiche nach Satz 1 als geeignet anerkannt werden. Der Zeit eines Urlaubs nach Satz 1 Nr. 1 steht die Zeit einer von der obersten Dienstbehörde angeordneten Tätigkeit bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich.

(6) Die Probezeit kann um höchstens ein Drittel gekürzt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte in der Probezeit erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbringt und die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als "Befriedigend" bestanden hat.

(7) Bei Entscheidungen nach den Absätzen 4, 5 und 6 dürfen die Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden. Die Mindestprobezeit ( § 8 Abs. 3) ist vorbehaltlich des Satzes 3 zu leisten. Auf die Mindestprobezeit kann verzichtet werden, wenn die nach Absatz 4 anzurechnende Dienstzeit in einer Behörde des Geschäftsbereichs zurückgelegt worden ist, in dem die Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 zu treffen ist.

(8) Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewährt haben, werden entlassen. Sie können statt dessen nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 mit ihrer Zustimmung in die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt.

§ 8 Dauer der Probezeit

(1) Die regelmäßige Probezeit dauert in den Laufbahnen

des einfachen Dienstes ein Jahr,
des mittleren Dienstes zwei Jahre,
des gehobenen Dienstes zwei Jahre und sechs Monate,
des höheren Dienstes drei Jahre.

Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern ( § 38) erhöht sich die Dauer der Probezeit um jeweils ein Jahr; sie beträgt mindestens drei Jahr.

(2) In den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes sollen von der Probezeit mindestens sechs Monate außerhalb einer obersten Dienstbehörde geleistet werden.

(3) Die Mindestprobezeit beträgt in den Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes sechs Monate, in den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes zwölf Monate.

§ 9 Dienstbezeichnung vor der Anstellung

(1) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis zur Anstellung führen die Beamtinnen und Beamten als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz "zur Anstellung" ("z.A.").

(2) Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

§ 10 Anstellung

(1) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Verleihung eines Amtes, das in einer Besoldungsordnung aufgeführt ist oder für das die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident eine Amtsbezeichnung festgesetzt hat.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit im Rahmen der besetzbaren Planstellen angestellt. Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der Feststellung nach § 7 Abs. 3, die fachlichen Leistungen und Dienstzeiten nach Abschluss der Probezeit und das Ergebnis der Laufbahnprüfung oder einer als gleichwertig anerkannten Prüfung zu berücksichtigen.

(3) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbrochenen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert, darf die Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem die oder der Betroffene ohne die Verzögerung zur Anstellung herangestanden hätte, sofern die Bewerbung um Einstellung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder Beendigung der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat. Entsprechendes gilt für eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der wegen einer Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt war. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden. Für die Betreuung eines Kindes wird nur einer Person der Ausgleich gewährt. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, dann wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur im Umfang eines Jahres einmal gewährt. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt. Eine Beförderung während der Probezeit ist zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen dies rechtfertigen.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend bei einer tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder.

(5) Die Beamtinnen und Beamten werden im Eingangsamt ihrer Laufbahn angestellt.

(6) Zur Anstellung in einem höheren als dem Eingangsamt der Laufbahn kann nach § 44 Abs. 1 die Zulassung von Ausnahmen beantragt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber für das Beförderungsamt geeignet erscheint. Dabei soll insbesondere berücksichtigt werden, ob die Bewerberin oder der Bewerber durch berufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach Art, Schwierigkeit und Dauer den von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn zu fordernden Eignungsvoraussetzungen mindestens gleichwertig sind, eine den höheren Anforderungen entsprechende Berufserfahrung erworben hat. § 11 gilt entsprechend; die §§ 7 und 8 bleiben unberührt. Für den Eignungsnachweis kommen berufliche Bildungsgänge, die nach dieser Verordnung schon für die Laufbahnbefähigung zu berücksichtigen sind, nicht in Betracht.

§ 11 Übertragung von höher bewerteten Dienstposten

Für einen höher bewerteten Dienstposten hat die Beamtin oder der Beamte die Eignung in einer Erprobungszeit nachzuweisen. Die Erprobungszeit beträgt im einfachen und mittleren Dienst mindestens drei Monate sowie im gehobenen und höheren Dienst mindestens sechs Monate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten. Sie gilt als geleistet, soweit die Beamtin oder der Beamte sich in den Tätigkeiten eines Dienstpostens gleicher Bewertung bewährt hat. Die Erprobungszeit gilt auch als geleistet, soweit sich die Beamtin oder der Beamte während der Beurlaubung in Tätigkeiten bei einer nach § 7 Abs. 5 anerkannten öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder bei Fraktionen des Deutschen Bundestages, der Landtage oder des Europäischen Parlaments bewährt hat und die ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des höher bewerteten Dienstpostens entsprochen haben. Die Erprobung kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt sind, im Rahmen der Probezeit nach den §§ 7 und 8 stattfinden. Wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann, ist von der Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.

§ 12 Beförderung

(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn der Beamtin oder dem Beamten, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. Amtszulagen ( § 42 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(2) Ein Beförderungsamt kann verliehen werden, wenn die Voraussetzungen des § 11 erfüllt sind. Bei der Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind auch langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, angemessen zu berücksichtigen. Eine erfolgreich absolvierte Tätigkeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung ist besonders zu berücksichtigen. Bei Beförderungen, für die nicht eine Auslese und die probeweise Wahrnehmung des Dienstpostens nach § 11 vorausgegangen sind, richtet sich die Auswahl nach den fachlichen Leistungen.

(3) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Nicht regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter der Bundesbesoldungsordnung B.

(4) Eine Beförderung ist nicht zulässig

  1. während der Probezeit ( §§ 7, 8); § 10 Abs. 3 Satz 7 bleibt unberührt,
  2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht regelmäßig durchlaufen zu werden brauchte.

(5) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung sind, rechnen von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet sind, sind anzurechnen. Als Dienstzeit gilt die Zeit eines Urlaubs nach

  1. § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1,
  2. § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, wenn der Urlaub für eine Tätigkeit bei Fraktionen des Deutschen Bundestages, der Landtage oder des Europäischen Parlaments erteilt wurde, in den übrigen Fällen des § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 nur bis zu einer Dauer von insgesamt zwei Jahren,
  3. der Elternzeitverordnung oder einer Beurlaubung nach § 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes, wenn die Beamtin oder der Beamte ein Kind, für das ihr oder ihm die Personensorge zusteht und das in ihrem oder seinem Haushalt lebt, oder ein Kind im Sinne des § 1 Abs. 3 des Bundeserziehungsgeldgesetzes überwiegend betreut und erzieht.

In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1 und 2 ist, soweit es sich nicht um eine Tätigkeit bei Fraktionen des Deutschen Bundestages, der Landtage oder des Europäischen Parlaments handelt, § 7 Abs. 5 Satz 2 entsprechend anzuwenden. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden, soweit solche Zeiten nicht bereits nach § 10 Abs. 3 angerechnet worden sind.

(6) Die Regelung des Absatzes 5 zur Kinderbetreuung gilt, einschließlich des berücksichtigungsfähigen Zeitraumes, entsprechend für die Berücksichtigung der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne des § 10 Abs. 4.

(7) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für eine Beförderung sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten grundsätzlich gleich zu behandeln.

§ 13 Schwerbehinderte Menschen

(1) Von schwerbehinderten Menschen darf bei der Einstellung, Anstellung und Beförderung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden.

(2) Im Prüfungsverfahren sind für schwerbehinderte Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen vorzusehen.

(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.

Abschnitt II
Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber

1. Titel
Gemeinsame Vorschriften

§ 14 Einstellung der Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber

(1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Anwärterin" oder "Anwärter", in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung "Referendarin" oder "Referendar", je mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz. Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

(2) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bis zu einem Höchstalter von 32 Jahren, bei schwerbehinderten Menschen bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren zulässig. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die Laufbahnbefähigung nach § 18 Abs. 5, § 20 Abs. 4 oder § 27 erworben haben, ist für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe der für den Befähigungserwerb erforderliche Zeitraum dem Höchstalter nach Satz 1 hinzuzurechnen. Dem Höchstalter von 32 Jahren nach Satz 1 und dem Höchstalter nach Satz 2 ist bei Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des 32. Lebensjahres abgesehen haben, je Kind ein Zeitraum von drei Jahren bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren hinzuzurechnen. Unter den gleichen Voraussetzungen ist auch die tatsächliche Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 10 Abs. 4 zu berücksichtigen. Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaberinnen oder Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.

§ 15 Ausbildung, Prüfung, Lehrende

(1) In den Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 4 sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:

sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.

(2) Es können Zwischenprüfungen und ausbildungsbegleitende Leistungskontrollen vorgesehen werden. Ihre Ergebnisse können auf die Gesamtbewertung der Leistungen bei der Laufbahnprüfung bis zu einem Drittel angerechnet werden.

(3) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. Zur oder zum hauptamtlich Lehrenden im Rahmen der Ausbildung kann nur bestellt werden, wer hierfür fachlich und pädagogisch geeignet ist. Der Nachweis der fachlichen Eignung gilt als erbracht, wenn sich die oder der Lehrende in einer mindestens vierjährigen für die Lehraufgabe förderlichen beruflichen Tätigkeit bewährt hat. Der Nachweis der pädagogischen Eignung soll durch erfolgreiche Teilnahme an einer pädagogischen Fortbildungsveranstaltung erbracht werden, die eine Erprobung in der Wahrnehmung der Lehrtätigkeit umfasst. Weitergehende Vorschriften über die Berufung von Lehrenden an Fachhochschulen bleiben unberührt.

§ 16 (weggefallen)

2. Titel
Einfacher Dienst

§ 17 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist. Als gleichwertig kann auch ein Bildungsstand anerkannt werden, der auf geeigneter Bildungsgrundlage durch eine besondere berufliche Ausbildung oder Weiterbildung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden ist.

§ 18 Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens sechs Monate. Er umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung.

(2) Der Vorbereitungsdienst soll gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, dass für die Laufbahnbefähigung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind. Zeiten nach Satz 1 sind anzurechnen, wenn die Ausbildung für die Laufbahn üblicherweise nicht im Beamtenverhältnis durchgeführt wird. Nach § 17 berücksichtigte Zeiten können nicht angerechnet werden.

(3) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Feststellung ab, ob die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat. Schließt er mit einer Prüfung ab und werden die Voraussetzungen einer Kürzung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 durch ein Abschluss- oder Prüfungszeugnis nachgewiesen, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung insbesondere Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.

(4) Absatz 3 Satz 3 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

(5) Bewerberinnen und Bewerbern, die außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende Ausbildung in einem beruflichen Bildungsgang mit einer Prüfung abgeschlossen haben, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist, kann die Laufbahnbefähigung zuerkannt werden.

3. Titel
Mittlerer Dienst

§ 19 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens

  1. den Abschluss einer Realschule oder
  2. den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
  3. eine für die Laufbahn geeignete Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist.

§ 20 Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre; er soll diese Dauer nicht überschreiten.

(2) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen und einer praktischen Ausbildung. Die fachtheoretische Ausbildung dauert in der Regel sechs Monate. Sie soll auch Grundkenntnisse vermitteln, die in gleichwertigen Laufbahnen verwendet werden können.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, dass für die Laufbahnbefähigung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind. Zeiten nach Satz 1 sind anzurechnen, wenn die Ausbildung für die Laufbahn üblicherweise nicht im Beamtenverhältnis durchgeführt wird. Nach § 19 berücksichtigte Zeiten können nicht angerechnet werden.

(4) Bewerberinnen und Bewerbern, die außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende Ausbildung in einem beruflichen Bildungsgang mit einer Prüfung abgeschlossen haben, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist, kann die Laufbahnbefähigung zuerkannt werden.

§ 21 Prüfung

(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Ist der Vorbereitungsdienst nach § 20 Abs. 3 um Zeiten eines geeigneten mit einer Prüfung abgeschlossenen beruflichen Bildungsganges gekürzt worden, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung insbesondere Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes.

(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.

(3) Absatz 2 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

§ § 22, 23 (weggefallen)

4. Titel
Gehobener Dienst

§ 24 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist.

§ 25 Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

(2) Der Vorbereitungsdienst wird in einem Studiengang einer Fachhochschule durchgeführt, der aus Fachstudien an der Fachhochschule des Bundes oder an einer gleichstehenden Hochschuleinrichtung und aus berufspraktischen Studienzeiten besteht. Die Fachstudien werden in der Regel im Wechsel mit den berufspraktischen Studienzeiten durchgeführt. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit.

(3) Die Fachstudien dauern achtzehn Monate. Sie schließen ein Grundstudium von sechs Monaten ein. Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte; sie sind für gleichwertige Laufbahnen möglichst einheitlich zu gestalten.

(4) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die praktische Ausbildung von achtzehn Monaten in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben. Davon können insgesamt drei Monate auf praxisbezogene Lehrveranstaltungen entfallen.

(5) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine praktische Ausbildung in Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit geeignete Prüfung als Abschluss eines Studienganges einer Hochschule nachgewiesen worden ist. Die Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 4 bestimmt, welche Prüfungen geeignet sind. Die praktische Ausbildung soll ein Jahr nicht unterschreiten.

(6) Die praktische Ausbildung kann bis auf sechs Monate gekürzt werden, soweit Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen worden sind. Tätigkeiten von Angestellten im öffentlichen Dienst können berücksichtigt werden, wenn sie denjenigen von Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes gleichwertig sind.

§ 26 Prüfung

(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Ist der Vorbereitungsdienst nach § 25 Abs. 5 gekürzt worden, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes.

(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.

(3) Absatz 2 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

§ 27 Gleichwertige Befähigung

(1) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 4 wird die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch anerkannt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende, aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten bestehende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule mit einer Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist.

(2) Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung der erfolgreiche Abschluss einer Einführung in die Laufbahnaufgaben gefordert werden. Die Einführungszeit kann auf höchstens sechs Monate festgesetzt oder bis zu dieser Dauer verlängert werden. Die Probezeit schließt sich an.

§ § 28, 29 (weggefallen)

5. Titel
Höherer Dienst

§ 30 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer ein Studium an einer Hochschule, dessen Mindest- oder Regelstudienzeit nicht weniger als drei Jahre beträgt und dabei Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit nicht umfasst, mit einer Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat. Das Studium muss geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.

§ 31 Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. Er vermittelt durch eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben, verbunden mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten.

(2) Der Vorbereitungsdienst kann gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, dass für die Laufbahnbefähigung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige, nach Bestehen der ersten Staats- oder der Hochschulprüfung zurückgelegte berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind. Der zu leistende Vorbereitungsdienst dauert mindestens ein Jahr.

(3) Nach Absatz 2 sind anrechenbar auch Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ablegung der für die Laufbahn vorgeschriebenen ersten Staats- oder Hochschulprüfung sind. Auf den Vorbereitungsdienst für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst kann eine mit der Laufbahnprüfung abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst oder für den gehobenen Justizdienst bis zur Dauer von sechs Monaten angerechnet werden.

§ 32 Prüfung

(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Ist der Vorbereitungsdienst nach § 31 Abs. 2 um Zeiten eines geeigneten mit einer Prüfung abgeschlossenen beruflichen Bildungsganges gekürzt worden, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung insbesondere Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes.

(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.

(3) Absatz 2 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

6. Titel
Aufstieg

§ 33 Allgemeine Regelungen für den Aufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte können von Vorgesetzten für die Zulassung zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn vorgeschlagen werden oder sich bewerben.

(2) In einem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, die Eignung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Sie ist mindestens in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission, beim Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes auch durch die schriftliche Bearbeitung von Aufgaben, nachzuweisen. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse. Für jedes Auswahlverfahren ist eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festzulegen.

(3) Die Auswahlkommission besteht in der Regel aus vier Mitgliedern. Sie soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als der der Bewerberinnen und Bewerber angehören. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung führt die Auswahlverfahren für den Aufstieg in den höheren Dienst durch; im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern kann davon abgewichen werden.

(4) Die zuständige Dienstbehörde kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen. Verbleibt hiernach in Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes regelmäßig eine hohe Bewerberzahl, kann ein vereinfachtes Auswahlverfahren vorgesehen werden.

(5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission. Sie kann diese Befugnis auf eine andere Behörde übertragen. Die Entscheidung über die Zulassung kann auch Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, berücksichtigen, wenn dessen Bewertungen nach Absatz 2 Satz 3 und 4 für die Rangfolge vergleichbar gestaltet sind.

(6) Wer am Auswahlverfahren dreimal erfolglos teilgenommen hat, kann nicht mehr zugelassen werden. Die Teilnahme am Auswahlverfahren für den Aufstieg nach § 33a oder § 33b kann einmal wiederholt werden. Als erfolglos ist die Teilnahme anzusehen, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.

(7) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.

(8) Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

§ 33a Ausbildungsaufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte können zum Ausbildungsaufstieg zugelassen werden, wenn sie sich seit der ersten Verleihung eines Amtes

  1. im einfachen Dienst in einer Dienstzeit von einem Jahr,
  2. im mittleren Dienst in einer Dienstzeit von vier Jahren und
  3. im gehobenen Dienst in einer Dienstzeit von sechs Jahren

bewährt und zu Beginn der Ausbildung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet sind, sind anzurechnen.

(2) Die Beamtinnen und Beamten nehmen beim Aufstieg in Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes an dem für die Laufbahn eingerichteten Vorbereitungsdienst teil, der mit der Laufbahnprüfung abschließt. Soweit sie während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende für die neue Laufbahn geforderte Kenntnisse erworben haben, können im Vorbereitungsdienst für

  1. den mittleren Dienst die praktische Ausbildung und
  2. den gehobenen Dienst die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten

jeweils um höchstens sechs Monate verkürzt werden.

(3) Für Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen kein oder ein nach § 25 Abs. 5 auf eine praktische Ausbildung beschränkter Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, regeln die Laufbahnvorschriften die Voraussetzungen des Aufstiegs. Wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, kann Beamtinnen und Beamten Gelegenheit gegeben werden, die für die Laufbahn erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden in einem Studiengang an einer Fachhochschule zu erwerben. § 25 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. Die Ausbildung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab, die aus schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen besteht.

(4) Beim Aufstieg in Laufbahnen des höheren Dienstes nehmen die Beamtinnen und Beamten nach Maßgabe der einschlägigen Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung an dem für die Laufbahn eingerichteten Vorbereitungsdienst oder an einer zweijährigen Einführung teil. Die Einführung umfasst wissenschaftlich ausgerichtete Lehrgänge der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung von mindestens sechs Monaten und die praktische Wahrnehmung von Aufgaben des höheren Dienstes. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustellen; das Bundesministerium des Innern erlässt für die Lehrgänge einen Rahmenplan. Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Die oberste Dienstbehörde kann das Feststellungsverfahren mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern selbst regeln und durchführen. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.

(5) Mit der erfolgreichen Ablegung der Laufbahnprüfung, der Aufstiegsprüfung oder der Feststellung wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben. Die Laufbahnprüfung, die Aufstiegsprüfung und das Feststellungsverfahren können einmal wiederholt werden.

(6) An einer Aufstiegsausbildung können auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes teilnehmen und die Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung ablegen oder sich einer Feststellung unterziehen, wenn die zuständige oberste Dienstbehörde sie für eine spätere Übernahme in den Beamtendienst vorgesehen hat. Für die Zulassung sind die Absätze 1 bis 5 und § 33 entsprechend anzuwenden.

§ 33b Praxisaufstieg

(1) Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden, wer zu Beginn der Einführung

  1. das 45. Lebensjahr vollendet und
  2. das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die höhere Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführung dauert

  1. im mittleren Dienst ein Jahr und sechs Monate,
  2. im gehobenen Dienst zwei Jahre und
  3. im höheren Dienst zwei Jahre und sechs Monate.

Sie soll für den mittleren Dienst Lehrgänge von mindestens sechs, für den gehobenen Dienst von mindestens acht und für den höheren Dienst von mindestens zehn Wochen Dauer umfassen. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen für den gehobenen und für den höheren Dienst ist festzustellen. Die Lehrgänge zum Aufstieg in den höheren Dienst werden von der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung durchgeführt; das Bundesministerium des Innern erlässt hierfür einen Rahmenplan.

(3) Die Befähigung für die höhere Laufbahn stellt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest. Die oberste Dienstbehörde kann das Feststellungsverfahren mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern selbst regeln und durchführen. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.

Abschnitt III
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen

§ 34 Gestaltungsgrundsätze

(1) Laufbahnen im Sinne des § 20 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes können eingerichtet werden, soweit dafür neben den Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung ein dienstliches Bedürfnis besteht. An die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung tritt eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige, innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes geleistete hauptberufliche Tätigkeit. Ihre näheren Voraussetzungen und die zu fordernden Bildungsvoraussetzungen sind nach Maßgabe des § 35 zu regeln.

(2) Die besonderen Fachrichtungen, für die Laufbahnen nach Absatz 1 eingerichtet sind, ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 3. Für die in der Anlage 4 genannten Laufbahnen besonderer Fachrichtungen gelten die dort aufgeführten besonderen Einstellungsvoraussetzungen.

§ 35 Einstellungsvoraussetzungen

(1) In eine Laufbahn besonderer Fachrichtung kann eingestellt werden, wer

  1. die Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt,
  2. eine hauptberufliche Tätigkeit nach den Absätzen 3 und 4 nachweist.

(2) Die Bildungsvoraussetzungen müssen eine Ausbildung umfassen, die zu einem allgemein berufsbefähigenden Abschluss geführt hat. Für Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes muss die Ausbildung auf der nach den §§ 19 und 24 geforderten Mindestvorbildung aufbauen; sie muss für Laufbahnen des gehobenen Dienstes den Voraussetzungen eines mit der Prüfung abgeschlossenen Studienganges einer Hochschule nach § 25 Abs. 5 Satz 1 entsprechen. Für Laufbahnen des höheren Dienstes ist ein allgemein berufsbefähigendes fachwissenschaftliches, den Voraussetzungen des § 30 entsprechendes Studium an einer Hochschule zu fordern. Die Bildungsvoraussetzungen müssen in Verbindung mit der hauptberuflichen Tätigkeit geeignet sein, die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.

(3) Den Bildungsvoraussetzungen für Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes nach Absatz 2 stehen die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erworbenen Hochschulabschlüsse gleich, soweit die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder die Gleichwertigkeit mit dem jeweils geforderten Hochschulabschluss im Sinne des Artikels 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages festgestellt und den Hochschulabschluss entsprechend zugeordnet hat. Den Bildungsvoraussetzungen für Laufbahnen des gehobenen Dienstes stehen auch die an Fach- und Ingenieurschulen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erworbenen Abschlüsse gleich, wenn die Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden Abschluss an Vorläufereinrichtungen der Fachhochschule anerkannt wurde und der Inhaberin oder dem Inhaber des Abschlusses in einem von der zuständigen Stelle gestalteten Nachdiplomierungsverfahren nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule (FH)" verliehen wurde.

(4) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen geleistet worden sein. Sie ist nach Absatz 2 Satz 4 für die Laufbahnbefähigung geeignet, wenn sie

  1. nach ihrer Fachrichtung der für die Einstellung geforderten Bildungsvoraussetzungen und den fachlichen Anforderungen der Laufbahn entspricht,
  2. nach ihrer Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn entspricht,
  3. im Hinblick auf die Aufgaben der künftigen Laufbahn die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu fachlich selbständiger Berufsausübung erwiesen hat.

(5) Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt in Laufbahnen

  1. des mittleren und gehobenen Dienstes ein Jahr und sechs Monate und
  2. des höheren Dienstes zwei Jahre und sechs Monate.

(6) Soweit die oberste Dienstbehörde für bestimmte Laufbahnen des höheren Dienstes außer der ersten Staatsprüfung oder der Hochschulprüfung die Promotion verlangt, kann die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit um ein Jahr gekürzt werden. Dies gilt nicht, wenn das Studium nur durch Promotion abgeschlossen werden kann.

(7) Anteile einer hauptberuflichen Tätigkeit, die auf eine Teilzeitbeschäftigung entfallen, können entsprechend ihrem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt werden, wenn sie mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten betragen haben.

(8) Bewerberinnen und Bewerber, deren Amtstätigkeit ausschließlich

  1. wissenschaftlicher Art bei Forschungs- und Versuchsanstalten des Bundes oder
  2. Lehrtätigkeit bei Lehranstalten des Bundes

ist, können unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 6 in eine Laufbahn besonderer Fachrichtung auch eingestellt werden, wenn ihre Fachrichtung in den Anlagen 1 bis 3 nicht aufgeführt ist. Die zuständige oberste Dienstbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, welche Einrichtungen als Forschungs- und Versuchsanstalten oder als Lehranstalten anzusehen sind.

(9) Das Nähere kann das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 5 regeln.

§ 36 Zuerkennung der Befähigung

Die zuständige oberste Dienstbehörde entscheidet auf Grund der nach § 35 zu fordernden Nachweise über den Erwerb der Laufbahnbefähigung; sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. Die Laufbahn und das Datum des Befähigungserwerbes sind in der Entscheidung zu bezeichnen.

§ 37 Einstellung in Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst

(1) In eine Laufbahn, für die ein Vorbereitungsdienst mit Laufbahnprüfung eingerichtet ist und deren Fachrichtung in den Anlagen 1 bis 3 mit Hinweis auf diese Vorschrift aufgeführt ist, können auch Bewerberinnen und Bewerber unter den Voraussetzungen der §§ 35 und 36 eingestellt werden.

(2) Eine Einstellung nach Absatz 1 ist zulässig, wenn

  1. geeignete Bewerberinnen und Bewerber mit Laufbahnprüfung nicht zur Verfügung stehen,
  2. ein dienstliches Interesse besteht.

Die Entscheidung bedarf der Zustimmung des Bundespersonalausschusses. Antragsberechtigt sind die zuständigen obersten Dienstbehörden. Die Zustimmung kann für bestimmte Laufbahnen oder Verwaltungsbereiche allgemein erteilt werden.

Abschnitt IV
Andere Bewerberinnen und Bewerber

§ 38 Allgemeine Einstellungsvoraussetzungen

(1) Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. Ein bestimmter Vorbildungsgang und der für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber vorgeschriebene Vorbereitungsdienst dürfen von ihnen nicht gefordert werden.

(2) In eine Laufbahn, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist, können andere Bewerberinnen und Bewerber nicht eingestellt werden.

(3) Andere Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur eingestellt werden, wenn

  1. sie mindestens 30, in Laufbahnen des höheren Dienstes mindestens 34 Jahre alt sind,
  2. sie nicht älter als 50 Jahre sind und
  3. ihre Laufbahnbefähigung auf Antrag der obersten Dienstbehörde durch den Bundespersonalausschuss oder durch einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuss festgestellt worden ist.

Andere Bewerberinnen und Bewerber können abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch eingestellt werden in eine Laufbahn

  1. des mittleren oder des gehobenen Dienstes, wenn sie mindestens 27 Jahre alt sind und eine Prüfung bestanden haben, die zu einer ihrer künftigen Laufbahn gleichwertigen Tätigkeit im Beruf befähigt,
  2. des höheren Dienstes, wenn sie mindestens 32 Jahre alt sind und ein Studium, das die Voraussetzungen nach § 30 Satz 1 erfüllt, mit einer ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen haben.

(4) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung regelt der Bundespersonalausschuss.

§ 39 Besondere Einstellungsvoraussetzungen

Der Feststellung der Laufbahnbefähigung nach § 38 kann auch ein Befähigungsnachweis zugrunde gelegt werden, der durch das Bestehen einer der Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung gleichwertigen Prüfung im öffentlichen Dienst erbracht worden ist.

Abschnitt V
Dienstliche Beurteilung

§ 40 Allgemeines

(1) Eignung und Leistung der Beamtin oder des Beamten sind mindestens alle fünf Jahre oder wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern zu beurteilen. Die Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(2) Die obersten Dienstbehörden können Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung und bei Beamtinnen und Beamten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, auch von der nichtregelmäßigen Beurteilung zulassen.

§ 41 Inhalt

(1) Die Beurteilung soll sich besonders erstrecken auf allgemeine geistige Veranlagung, Charakter, Bildungsstand, Arbeitsleistung, soziales Verhalten und Belastbarkeit.

(2) Die Beurteilung ist mit einem Gesamturteil und mit einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung abzuschließen.

(3) Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern können probeweise neue, von Absatz 1 und 2 abweichende Regelungen eingeführt werden.

§ 41a Richtwerte

Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note 15 vom Hundert und bei der zweithöchsten Note 35 vom Hundert nicht überschreiten. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

Abschnitt VI
Fortbildung

§ 42

(1) Die dienstliche Fortbildung ist zu fördern; sie wird durch zentrale Fortbildungsmaßnahmen der Bundesregierung geregelt, soweit sie nicht besonderen Fortbildungseinrichtungen einzelner oberster Dienstbehörden obliegt.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die der Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für ihren Dienstposten oder für gleichbewertete Tätigkeiten dienen. Dies gilt auch für Fortbildungsmaßnahmen, die bei Änderungen der Laufbahnausbildung eine Angleichung an den neuen Befähigungsstand zum Ziel haben. Im Übrigen sind die Beamtinnen und Beamten verpflichtet, sich durch eigene Fortbildung über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet zu halten, auch soweit dies der Anpassung an erhöhte und veränderte Anforderungen dient.

(3) Den Beamtinnen und Beamten soll ihrer Eignung entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an nach Bedarf eingerichteten Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die zum Ziel haben, die Befähigung für höher bewertete Tätigkeiten zu fördern. Die Beamtinnen und Beamten können von der oder dem zuständigen Vorgesetzten vorgeschlagen werden oder sich bewerben. Bei der Auswahl der Beamtinnen und Beamten sollen die Erfordernisse der Personalsteuerung besonders berücksichtigt werden.

(4) Beamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung ihrer Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern. Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen.

(5) Als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse im Sinne des Absatzes 4 sind auch das Diplom einer Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie und Abschlüsse gleichwertiger Einrichtungen anzusehen.

(6) Für die pädagogischen Fortbildungsveranstaltungen nach § 15 Abs. 3 erlässt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den obersten Dienstbehörden einen Rahmenplan.

Abschnitt VII
Übertritt in das Bundesbeamtenverhältnis

§ 43

(1) Bei der Übernahme von Beamtinnen und Beamten und früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamtinnen und Beamte kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden.

(2) Wer außerhalb des Bundesdienstes unter Voraussetzungen entsprechend § 5 Abs. 1 oder 3, § 33a oder § 33b die Laufbahnbefähigung erworben hat, besitzt die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Bundesdienst. In Zweifelsfällen stellt das Bundesministerium des Innern fest, ob die Voraussetzungen vorliegen; § 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes bleibt unberührt. § 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die vorgeschriebene Probezeit gilt als geleistet, soweit sich die Beamtin oder der Beamte bei anderen Dienstherren nach Erwerb der Befähigung in der entsprechenden oder in einer gleichwertigen Laufbahn bewährt hat.

(4) Als Anstellung gilt die Verleihung eines Amtes auch in den Fällen, in denen die Voraussetzungen dieser Verordnung hierfür nicht vorgelegen haben.

(5) Wird der Beamtin oder dem Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden. Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern rechnet die Dienstzeit nach § 12 Abs. 5 frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 erfüllt waren. In Zweifelsfällen bestimmt das Bundesministerium des Innern, ob bei der Übernahme ein Amt übersprungen wird.

(6) Wechseln Richterinnen und Richter in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, kann ihnen ein Amt der Besoldungsgruppe a 14 der Bundesbesoldungsordnung a frühestens ein Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe a 15 der Bundesbesoldungsordnung a frühestens zwei Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit übertragen werden. Einer Richterin oder einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 der Bundesbesoldungsordnung R kann ein Amt der Besoldungsgruppe a 16 der Bundesbesoldungsordnung a übertragen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend.

Abschnitt VIII
Ausnahmen

§ 44

(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:

  1. Höchstalter für die Einstellung: § 14 Abs. 2, § 38 Abs. 3 Nr. 2,
  2. Probezeit; Mindestprobezeit: § 8 Abs. 1 und 3,
  3. Anstellung während der Probezeit: § 10 Abs. 2 Satz 1,
  4. 4. Erprobungszeit: § 11,
  5. Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Beförderung: § 10 Abs. 5; § 12 Abs. 3,
  6. Beförderung während der Probezeit; Beförderung innerhalb eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung: § 12 Abs. 4 Nr. 1 und 2.

(2) Eine Ausnahme von der Mindestprobezeit (Absatz 1 Nr. 2) kann beantragt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe vorliegen und der Mindestprobezeit gleichwertige Bewährungszeiten im öffentlichen Dienst es rechtfertigen.

(3) Wird einer Beamtin oder einem Beamten nach Zulassung einer Ausnahme bei der Anstellung ein Beförderungsamt verliehen (Absatz 1 Nr. 5), gilt dies zugleich als Beförderung.

Abschnitt IX
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 45 Übergangsvorschrift

(1) Ist die Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg nach den §§ 22, 28 und 33 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung am 9. Juli 2002 bereits abgeschlossen, sind auf das weitere Auswahlverfahren und die Zulassung zum Aufstieg die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Auf Beamtinnen und Beamte, die am 9. Juli 2002 zum Aufstieg nach den §§ 22, 28 und 33 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung zugelassen sind oder nach diesem Zeitpunkt gemäß Satz 1 zugelassen werden, sind ebenfalls die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

(2) Ist die Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg nach den §§ 23, 29 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung am 9. Juli 2002 bereits abgeschlossen, sind auf das weitere Auswahlverfahren und die Zulassung zum Aufstieg die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Auf Beamtinnen und Beamte, die am 9. Juli 2002 zum Aufstieg für besondere Verwendungen nach den §§ 23, 29 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung zugelassen sind, nach diesem Zeitpunkt gemäß Satz 1 zugelassen werden oder für die bereits die Befähigung für einen Verwendungsbereich der nächsthöheren Laufbahn festgestellt worden ist, sind ebenfalls die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Ihnen steht jedoch der Praxisaufstieg nach § 33b offen. Abweichend von § 23 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 29 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 33a Abs. 2 Satz 2 und 3 in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung können Ämter der Besoldungsgruppen a 8, a 12 oder a 15 der Bundesbesoldungsordnung a ohne Befähigungserweiterung zugeordnet werden.

(3) Auf Beamtinnen und Beamte, die die Befähigung nach § 29 Abs. 8 oder § 33a Abs. 8 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung erworben haben, sind § 29 Abs. 9 oder § 33a Abs. 9 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung anzuwenden.

§§ 45a, 46 (weggefallen)

§ 47 Übergangsvorschrift zu § 2 Abs. 4

(1) Bis zum Inkrafttreten der die jeweilige Laufbahn regelnden Rechtsverordnung ist die entsprechend geltende Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung unter Berücksichtigung der Rechtsverordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) anzuwenden.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die sich beim Inkrafttreten der Rechtsverordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) bereits im Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn befinden, die in der Anlage 5 nicht aufgeführt ist, ist die entsprechende Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung unter Berücksichtigung dieser Rechtsverordnung anzuwenden.

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  Anlage 1
(zu § 34)

Höherer Dienst

Besondere Fachrichtungen des höheren Dienstes
Ärztlicher Dienst Mathematischer Dienst
Archäologischer Dienst Medien- und kommunikationswissenschaftlicher Dienst
Bibliotheksdienst Mineralogischer Dienst
Biologischer Dienst Musikwissenschaftlicher Dienst
Chemischer Dienst einschließlich der Fachrichtungen physikalische Chemie, Bio- und Geo-Chemie Orientalistischer Dienst
Ethnologischer Dienst Ozeanographischer Dienst
Forst- und holzwirtschaftlicher Dienst Pharmazeutischer Dienst
Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrichtung Landespflege Physikalischer Dienst
Geographischer Dienst Raumordnungsdienst
Geologischer Dienst Romanistischer Dienst
Geophysikalischer Dienst Slawistischer Dienst
Gesellschafts- und sozialwissenschaftlicher Dienst Sprachendienst
Haus- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Statistischer Dienst
Historischer Dienst Stenographischer Dienst in der Parlamentsverwaltung
Informationstechnischer Dienst Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37
Kryptologischer Dienst Tierärztlicher Dienst
Kunsthistorischer Dienst Wetterdienst
Landwirtschaftlicher Dienst Wirtschaftsverwaltungsdienst
Lebensmittelchemischer Dienst Zahnärztlicher Dienst

 

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  Gehobener Dienst Anlage 2
(zu § 34)

Besondere Fachrichtungen des gehobenen Dienstes

Bibliotheksdienst

Dienst in der gesetzlichen Krankenversicherung, Krankenkassendienst

Dienst in der gesetzlichen Unfallversicherung

Dienst als Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen, Sozialpädagogen

Dokumentationsdienst

Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrichtung Landespflege

Informationstechnischer Dienst

Land- und forstwirtschaftlicher Dienst nach Maßgabe des § 37

Landwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher Dienst

Nautischer Dienst

Raumordnungsdienst

Seevermessungstechnischer Dienst

Schiffsmaschinendienst

Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37

Weinbaulicher Dienst

Wirtschaftsverwaltungsdienst

   

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  Mittlerer Dienst Anlage 3
(zu § 34)

Besondere Fachrichtungen des mittleren Dienstes

Technischer Dienst nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 Satz 2 und 4 und des § 37 bei Abschluss der Berufsausbildung als:

Technische Assistentinnen und Assistenten mit staatlicher Anerkennung

Staatlich geprüfte Chemotechnikerinnen und Chemotechniker

Handwerksmeisterinnen, Handwerksmeister, Industriemeisterinnen und Industriemeister in ihrem jeweiligen Beruf

Kartographinnen und Kartographen

Laborantinnen und Laboranten

Landkartentechnikerinnen und Landkartentechniker

Operateurinnen und Operateure in Kernforschungseinrichtungen

Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker

Technikerinnen und Techniker mit staatlicher Anerkennung

Strahlenschutztechnikerinnen und Strahlenschutztechniker in Kernforschungseinrichtungen

Vermessungstechnikerinnen und Vermessungstechniker

Werkstoffprüferinnen und Werkstoffprüfer

Zeichnerinnen und Zeichner

Archivdienst bei Abschluss der Berufsausbildung als:

Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste, Fachrichtung Archiv

Bibliotheksdienst bei Abschluss der Berufsausbildung als:

Bibliotheksassistentinnen und Bibliotheksassistenten, Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste, Fachrichtung Bibliothek, Information und Dokumentation, Bildagentur

Nautischer Dienst

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  Anlage 4
(zu § 34)

Einstellungsvoraussetzungen in besonderen Fällen für besondere Fachrichtungen des höheren Dienstes

I. Ärztlicher Dienst
Zeiten einer als Pflicht- oder Medizinalassistentin oder Pflicht- oder Medizinalassistent oder als Ärztin oder Arzt im Praktikum geleisteten Tätigkeit werden angerechnet. § 35 Abs. 6 findet keine Anwendung.
II. Lebensmittelchemischer Dienst
Bei Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemikern wird die zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung als hauptberufliche Tätigkeit gerechnet.
III. Bibliotheksdienst
Die Voraussetzungen werden auch durch das erste juristische Staatsexamen erfüllt. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ein abgeschlossenes Zusatzstudium Bibliothekswesen an einer Hochschule nachweisen. Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt zwei Jahre.

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  Anlage 5 06
(zu § 2 Abs. 4)

Für den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 4 sind folgende oberste Dienstbehörden zuständig:

Laufbahn Oberste Dienstbehörde
Einfacher Dienst  
Einfacher Zolldienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
Einfacher nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes Bundesministerium des Innern
Amtsgehilfendienst in der Bundeswehrverwaltung Bundesministerium der Verteidigung
Einfacher Lagerverwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung Bundesministerium der Verteidigung
Einfacher technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation Kuratorium der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Einfacher technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost Präsidentin oder Präsident der Bundesansatlt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
Einfacher technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom Vorstand der Unfallkasse Post und Telekom
Einfacher technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse
Mittlerer Dienst  
Mittlerer Auswärtiger Dienst Auswärtiges Amt
Mittlerer Dienst im Bundesnachrichtendienst Bundeskanzleramt
Mittlerer nichttechnischer Dienst des Bundes in der Sozialversicherung Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
Mittlerer Forstdienst in der Bundesverwaltung Bundesministerium der Finanzen
Mittlerer nautischer und maschinentechnischer Zolldienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
Mittlerer Zolldienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
Mittlerer Steuerdienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
Mittlerer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes Bundesministerium des Innern
Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes Bundesministerium des Innern
Mittlerer nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes Bundesministerium des Innern
Mittlerer nichttechnischer Dienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung
Mittlerer technischer Dienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung
Mittlerer Wetterdienst des Bundes Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung
Mittlerer Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes Bundesministerium der Verteidigung
Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr Bundesministerium der Verteidigung
Laufbahn Oberste Dienstbehörde
Mittlerer nicht technischer Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung Bundesministerium der Verteidigung
Mittlerer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung
- Fachrichtung Wehrtechnik -
Bundesministerium der Verteidigung
Mittlerertechnischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation Kuratorium der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Mittlerer technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost Präsidentin oder Präsident der Bundesansatlt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
Mittlerer technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom Vorstand der Unfallkasse Post und Telekom
Mittlerertechnischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse
Gehobener Dienst  
Gehobener Auswärtiger Dienst Auswärtiges Amt
Gehobener nichttechnischer Dienst in der Bundesagentur für Arbeit Bundesagentur für Arbeit
Gehobener Dienst im Bundesnachrichtendienst Bundeskanzleramt
Gehobener nichttechnischer Dienst des Bundes in der Sozialversicherung Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
Gehobener Forstdienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
Gehobener nichttechnischer Dienst der Bundesvermögensverwaltung Bundesministerium der Finanzen
Gehobener nichttechnischer Zolldienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
Gehobener Steuerdienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
Gehobener Archivdienst des Bundes Beauftragter der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien
Gehobener Dienst im Verfassungsschutz des Bundes Bundesministerium des Innern
Gehobener nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes Bundesministerium des Innern
Gehobener Schuldienst in der Bundespolizei Bundesministerium des Innern
Gehobener bautechnischer Verwaltungsdienst des Bundes Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung
Gehobener technischer Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung
Gehobener technischer Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung
Gehobener Wetterdienst des Bundes Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung
Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr Bundesministerium der Verteidigung
Gehobener Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes Bundesministerium der Verteidigung
Gehobener Fachschuldienst an Bundeswehrfachschulen Bundesministerium der Verteidigung
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung Bundesministerium der Verteidigung
Gehobener technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung
-Fachrichtung Wehrtechnik -
Bundesministerium der Verteidigung
Gehobener technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation Kuratorium der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Gehobener technischer Dienst bei der Bundesanstalt Vorstand der Bundesanstalt für
für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
Gehobener technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom Vorstand der Unfallkasse Post und Telekom
Gehobener technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse
Laufbahn Oberste Dienstbehörde
Höherer Dienst  
Höherer Auswärtiger Dienst Auswärtiges Amt
Höherer nichttechnischer Dienst in der Bundesagentur für Arbeit Bundesagentur für Arbeit
Höherer Dienst im Bundesnachrichtendienst Bundeskanzleramt
Höherer Forstdienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
Höherer Zolldienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
Höherer allgemeiner Verwaltungsdienst des Bundes Bundesministerium des Innern
Höherer Archivdienst des Bundes Beauftragter der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien
Höherer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes Bundesministerium des Innern
Höherer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes Bundesministerium des Innern
Höherer Schuldienst in der Bundespolizei Bundesministerium des Innern
Höherer technischer Verwaltungsdienst des Bundes Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung
Höherer Fachschuldienst an Bundeswehrfachschulen Bundesministerium der Verteidigung
Höherer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung
- Fachrichtung Wehrtechnik -
Bundesministerium der Verteidigung
Höherer technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation Kuratorium der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Höherer technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost Präsidentin oder Präsident der Bundesansatlt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
Höherer technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom Höherertechnischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse Vorstand der Unfallkasse Post und Telekom Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse
ENDE

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