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Regelwerk , Arbeits- und Sozialrecht

BhV - Beihilfevorschriften des Bundes
Aufwendungen für die zusätzlichen Leistungen bei Pflegezeit nach § 44a des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Vom 20. Juni 2008
(GMBl. Nr. 45 vom 11.09.2008 S. 938)



Zur Abwicklung von Leistungsansprüchen nach dem Pflegezeitgesetz gebe ich folgende Hinweise:

Anspruch auf zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit nach § 44a des Elften Buches Sozialgesetzbuch haben Beschäftigte nach § 3 des Pflegezeitgesetzes, wenn sie Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige pflegen. Auf Beamtinnen und Beamte als Pflegende ist das Pflegezeitgesetz nicht anzuwenden.

1 Allgemeines

1.1 Pflegezeit

Mit Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom 28.05.2008 (BGBl. I S. 874/896) ist durch das Gesetz über die Pflegezeit ( Pflegezeitgesetz - PflegeZG) die Möglichkeit geschaffen worden, dass ab 1.7.2008 Beschäftigte, die nahe Angehörige (§ 7 Abs. 3 PflegeZG) im häuslichen Umfeld pflegen, mit ihrem Arbeitgeber eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit bis zu einer Dauer von insgesamt sechs Monaten (ggf. aufgeteilt auf mehrere Zeiträume) mit einer Rückkehrmöglichkeit vereinbaren können ("Pflegezeit"). Soweit bei dem Arbeitgeber mehr als 15 Personen beschäftigt sind, besteht ein Rechtsanspruch auf Pflegezeit. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem als Anlage 1 beigefügten "Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Pflegekassen, des Verbandes der privaten Krankenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vom 01.07.2008".

1.2 Arbeitslosenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung

Während der Pflegezeit sind die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes freigestellten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nach den in § 26 Abs. 2b SGB III genannten Voraussetzungen in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert und haben einen Anspruch auf einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 44a Abs. 1 SGB XI). Soweit Pflegebedürftige Anspruch auf Beihilfe haben oder berücksichtigungsfähige Angehörige sind, werden die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und der Zuschuss zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag von der Pflegeversicherung bzw. den Pflegekassen und den Beihilfefestsetzungsstellen anteilig gezahlt.

2 Abführung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung

2.1 Mitteilungsverfahren

Zur Ermittlung der Beiträge werden den Beihilfefestsetzungsstellen von den Pflegekassen bzw. den privaten Pflegeversicherungsunternehmen spätestens am Ende der Pflegezeit folgende Informationen übermittelt (vgl. Abschnitt V Nr.2 und Anlage 4 des Gemeinsamen Rundschreibens):

Eine Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge durch die Beihilfefestsetzungsstelle ergibt sich erst nach Erhalt dieser Mitteilung.

2.2 Beiträge

2.2.1 Fälligkeit

Die Zahlung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erfolgt als Gesamtbeitrag für das Kalenderjahr (Beitragsjahr), in dem eine Person Pflegezeit in Anspruch genommen hat (§ 349 Abs. 5 Satz 2 SGB III). Die Beiträge sind auf Grund der Mitteilungen (Nr. 2.1) unabhängig von der Stellung eines Beihilfeantrages im März des Jahres fällig, das dem Beitragsjahr folgt (erste Fälligkeit somit zum 31. März 2009). Dabei sind eventuelle Überzahlungen oder Minderzahlungen aus vorherigen Beitragsjahren auszugleichen. Geht für das abzurechnende Beitragsjahr die Mitteilung bei der Beihilfefestsetzungsstelle bis zum 28. Februar bzw. 29. Februar des Folgejahres ein, sind die Beiträge für die darin genannten Personen mit dem auf das abzurechnende Beitragsjahr entfallenden Beitrag zum 31. März desselben Jahres fällig. Geht die Mitteilung dagegen nach dem 28. Februar bzw. 29. Februar ein, können die Beiträge mit dem Gesamtbeitrag des Folgejahres gezahlt werden.

Beispiel:
Eingang der Mitteilung 15.2.2009
Beitragspflicht vom 01.08.2008 bis 31.1.2009

Die Beiträge für die Zeit vom 1.8. bis 31.12.2008 sind in die spätestens am 31.3.2009 fällige Beitragszahlung einzubeziehen; der Beitrag für Januar 2009 ist bei der bis Ende März 2010 fälligen Beitragszahlung zu berücksichtigen.

2.2.2 Beitragshöhe

Nach § 345 Nr. 8 SGB III betragen die beitragspflichtigen "Einnahmen" bei Personen in der Pflegezeit 10 v. H. der monatlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung (§ 18 Abs. 1 SGB IV). Wird die Pflegetätigkeit im Beitrittsgebiet ausgeübt, ist die dort geltende Bezugsgröße (Bezugsgröße [Ost], § 18 Abs. 2 SGB IV) maßgebend. Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Pflegeperson ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.

Ausgehend von der geltenden Bezugsgröße im Kalenderjahr 2008 in Höhe von 2.485,- Euro (West) bzw. 2.100,- Euro (Ost), betragen die beitragspflichtigen Einnahmen 248,50 Euro (West) bzw. 210,- Euro (Ost) monatlich.

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