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BFSGV - Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Vom 15. Juni 2022
(BGBl. I Nr. 20 vom 22.06.2022 S. 928 EU)
Gl.-Nr.: 860-9-4-1
(Gültig ab 28.06.2025 siehe =>)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Auf Grund des § 3 Absatz 2 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist auf Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes und Dienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 3 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes anzuwenden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des § 2 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes die folgenden Begriffsbestimmungen:
§ 3 Stand der Technik
(1) Bei der Erfüllung der Anforderungen nach dieser Rechtsverordnung ist der Stand der Technik zu beachten. Von dem Stand der Technik kann abgewichen werden, wenn auf andere Weise die Anforderungen dieser Rechtsverordnung in gleichem Maße erfüllt werden.
(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit veröffentlicht auf ihrer Website regelmäßig
§ 4 Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Produkte
(1) Informationen zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst, wie die Kennzeichnungen, die Gebrauchsanleitung und die Warnhinweise müssen
(2) Informationen zu den Barrierefreiheitsfunktionen des Produkts, deren Aktivierung und deren Interoperabilität mit assistiven Technologien sowie Informationen zur Nutzung des Produkts, die nicht auf dem Produkt selbst angegeben sind, sondern bei der Nutzung des Produkts oder auf anderem Wege, beispielsweise über eine Webseite, bereitgestellt werden, sind bei Inverkehrbringen des Produkts öffentlich verfügbar zu machen und müssen
(Stand: 27.06.2022)
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