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Regelwerk

Rundschreiben zur Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte in der Bundesverwaltung nach § 93 Bundesbeamtengesetz (BBG) i. V. m. der Verordnung über die Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten des Bundes (Beamtenaltersteilzeitverordnung - BATZV)

Vom 14. Januar 2022
(GMGl. Nr. 7 vom 25.02.2022 S. 142)



Archiv: 2011

Bezug: Rundschreiben vom 11. November 2021 (Az. D1-30101/12#4)

RdSchr. d. BMI v. 14.1.2022 - D1-30101/12#4 -

Mit E-Mail vom 16. November 2021 habe ich Ihnen die aktualisierte Fassung des Rundschreibens zur Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte in der Bundesverwaltung nach § 93 BBG i. V. m. der BATZV (Stand: 11. November 2021) übersandt.

Im Abschnitt 4.4 "Besoldung" hat sich zwischenzeitlich umfangreicher Änderungsbedarf ergeben, welche die Aktualisierung dieses Abschnitts erforderlich machten.

Anbei übersende ich Ihnen das neu gefasste Rundschreiben einschließlich Anlagen. Das Rundschreiben vom 11. November 2021 wird durch dieses Rundschreiben ersetzt.

Oberste Bundesbehörden
- gem. Verteiler -

nachrichtlich:

Spitzenorganisationen der Gewerkschaften
- gem. Verteiler -

Mit dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011) vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) und der Verordnung über die Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten des Bundes (Beamtenaltersteilzeitverordnung - BATZV) vom 6. Januar 2011 (BGBl. I S. 2) wurde die Regelung zur Altersteilzeit des Tarifvertrags zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (TV Falter) vom 27. Februar 2010 im Beamtenrecht nachvollzogen. In Umsetzung des Tarifabschlusses vom 25. Oktober 2020 wurde für Beamtinnen und Beamte in der Bundesverwaltung die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Altersteilzeit nach § 93 Absätze 3 bis 5 Bundesbeamtengesetz (BBG) mit Wirkung vom 25. März 2021 um weitere zwei Jahre - bis zum 31. Dezember 2022 - verlängert. Altersteilzeit muss vor dem 1. Januar 2023 beginnen.

Dieses Rundschreiben ersetzt das bisherige Rundschreiben vom 4. Juli 2011 (Az.: D1-210.172/32) sowie auch vom 11. November 2021 (Az. D1-30101/12#4). Eine wesentliche Änderung betrifft die nun bestehende Möglichkeit der unterjährigen Nachbesetzung von Altersteilzeitplätzen (siehe auch Nummer 2.3). Weiterhin wurde das Beförderungsverbot unter Nummer 4.6.5 aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 1) gestrichen.

Zudem ist beabsichtigt die Absätze 1 und 2 des § 93 BBG zu streichen, da es nach Stand heute keine Anwendungsfälle mehr gibt. Ein Merkblatt mit einer kurzen Zusammenfassung der wichtigsten Informationen ist als Anlage 2 beigefügt.

1. Voraussetzungen für die Bewilligung von Altersteilzeit nach § 93 Absatz 3 BBG

1.1 Antragsvoraussetzungen

Die Altersteilzeitmöglichkeit besteht nur bei Anspruch auf Besoldung. Beurlaubungen ohne Besoldung schließen Altersteilzeit aus. Begrenzt Dienstfähige können Altersteilzeit in Anspruch nehmen.

Der Antrag muss sich auf die gesamte Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken. Für den Beginn des Ruhestands sind die Altersgrenzen nach den §§ 51 und 52 BBG sowie nach § 5 Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG) zugrunde zu legen.

Die Beamtinnen und Beamten müssen zu Beginn der Altersteilzeit das 60. Lebensjahr vollendet haben.

In den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit muss insgesamt für drei Jahre mindestens eine Teilzeitbeschäftigung vorliegen. Diese Voraussetzung erfüllt nicht, wer in den letzten fünf Jahren länger als zwei Jahre ohne Besoldung beurlaubt war. Beurlaubungen, die im dienstlichen Interesse waren, sind hiervon ausgenommen.

Die Altersteilzeit muss vor dem 1. Januar 2023 beginnen. Bewilligung und Antritt der Altersteilzeit müssen bis einschließlich 31. Dezember 2022 erfolgen. (Die genannten Fristen sind der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsgrundlage des § 93 BBG zu entnehmen).

Beamtinnen und Beamte müssen in einem festgelegten Restrukturierungs- oder Stellenabbaubereich beschäftigt sein (Ausnahme siehe Absatz 4, siehe hierzu auch Nummer 2).

Dienstliche Belange dürfen einer Bewilligung der Altersteilzeit nicht entgegenstehen.

Nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) gelten die Regelungen auch für Richterinnen und Richter des Bundes.

1.2 Keine entgegenstehenden dienstlichen Belange

Der Bewilligung von Altersteilzeit dürfen keine dienstlichen Belange entgegenstehen. Zu diesen Belangen zählt unter anderem auch die Haushaltslage des Bundes, wenn und soweit sie auf die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der Verwaltungsaufgaben zurückwirkt. 2) Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Dienstposten bei Ausscheiden des Altersteilzeitbeschäftigten aus Mangel an Haushaltsmitteln nicht nachbesetzt werden kann, der Dienstposten aber zur Erfüllung der vorgegebenen Aufgaben besetzt bleiben muss. 3)

2. Voraussetzungen für die Bewilligung von Altersteilzeit nach § 93 Absatz 4 BBG

Für die Bewilligung von Altersteilzeit im Rahmen einer Quote gemäß § 93 Absatz 4 BBG gilt unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 mit Ausnahme des Satzes 1 Nummer 4 und 5 folgendes:

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