AltGZustAnO - Altersgeldzuständigkeitsanordnung Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des Altersgeldes für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Berufssoldaten sowie des Versorgungsausgleichs der mit Altersgeldanspruch aus dem Bundesdienst ausgeschiedenen Beamten, Richtern und Berufssoldaten
Vom 9. April 2018 (BGBl. I Nr. 13 vom 19.04.2018 S. 462; 20.08.2021 S. 393221) Gl.-Nr.: 2030-14-224
Nach
§ 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) in Verbindung mit § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386),
§ 46 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), Satz 3 neu gefasst durch Artikel 7 Nummer 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514), in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386),
§ 126 Absatz 3 und § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
§ 82 Absatz 3 und 4 des Soldatengesetzes, Absatz 4 angefügt durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514),
ordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie den anderen in der Anlage genannten obersten Dienstbehörden und den in der Anlage genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts an:
die Festsetzung der Leistungen nach dem Altersgeldgesetz,
Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich und die Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes, wenn Anspruch auf Altersgeld besteht,
die Versorgungslastenteilung, wenn Anspruch auf Altersgeld besteht,
weitere Aufgaben, die im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den Nummern 1 bis 3 stehen, und
die Entscheidung über Widersprüche und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den Nummern 1 bis 4 genannten Bereichen.
§ 2 Festsetzung der Leistungen nach dem Altersgeldgesetz21
(1) Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde für die Festsetzung des Altersgeldes und des Hinterbliebenenaltersgeldes nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes oder nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes sowie die Zuständigkeit für die Erteilung von Altersgeldauskünften nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 7 Satz 1 des Altersgeldgesetzes oder nach § 63 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes wird auf die Service-center der Generalzolldirektion (Service-center) übertragen, soweit in dieser Anordnung nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Die Service-center sind nicht befugt,
Entscheidungen zu treffen, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben oder die nur von der obersten Dienstbehörde getroffen werden können, sowie
über den Entzug des Altersgeldes nach § 62 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes oder nach § 81 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes zu entscheiden.
§ 3 Versorgungsausgleich und Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes
Besteht ein Anspruch auf Altersgeld, sind die Service-center zuständig für
die Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte nach § 220 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
die Festsetzung des Kapitalbetrags nach § 15 Absatz 3 des Altersgeldgesetzes,
die Erstattung von Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung nach § 225 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf Grund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, und
die Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes, insbesondere für Zahlungen an die ausgleichsberechtigte Person nach § 2 Absatz 3 des Bundesversorgungsteilungsgesetzes auf Grund der Übertragung von Anrechten nach § 10 Absatz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie für Rückforderungen zu viel gezahlter Leistungen nach § 4 des Bundesversorgungsteilungsgesetzes.
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