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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung

Vom 29. November 2023
(BGBl. I Nr. 339 vom 06.12.2023)


Auf Grund des § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes, der zuletzt durch Artikel 73 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat nach Anhörung von Vertretern der Wissenschaft, der betroffenen Betreiber und der betroffenen Wirtschaftsverbände im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der BSI-Kritisverordnung

Die BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 53) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:

" § 9 Sektor Siedlungsabfallentsorgung

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Siedlungsabfallentsorgung die Entsorgung von Siedlungsabfällen kritische Dienstleistung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes.

(2) Die Siedlungsabfallentsorgung wird in den Bereichen "Abfallsammlung und -beförderung" und "Abfallverwertung und -beseitigung" erbracht.

(3) Im Sektor Siedlungsabfallentsorgung sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

  1. den in Anhang 8 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
  2. den Schwellenwert nach Anhang 8 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten."

2. Der bisherige § 9 wird § 10.

3. Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a) In Teil 1 Nummer 2.1 werden die Wörter " § 3 Nummer 18c des Energiewirtschaftsgesetzes" durch die Wörter " § 3 Nummer 18d des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.

b) In Teil 1 Nummer 2.10 werden die Wörter " § 3 Nummer 31 des Energiewirtschaftsgesetzes" durch die Wörter " § 3 Nummer 19c des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.

c) In Teil 1 Nummer 2.12 wird das Wort "Gashandelssystem" durch die Wörter "Gas- oder Kapazitätshandelssystem" ersetzt.

d) Teil 2 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Gesamthandelsvolumens von rund 600.000 GWh und eines Durchschnittshandelsvolumens pro Person pro Jahr von 7,46 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

3,7 TWh ≈ 7,46 MWh / Jahr x 500 000

"9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Gesamthandelsvolumens rund 7.400 TWh und eines Durchschnittshandelsvolumens pro Person pro Jahr von 92,6 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

46,3 TWh ≈ 92,6 MWh/Jahr x 500 000".

e) Teil 3 Nummer 2.4.1 wird wie folgt gefasst:

Alt:

"2.4.1 Gashandelssystem Energie der gehandelten Gasmengen oder -kapazitäten in GWh/Jahr 5.190

Neu:

"2.4.1 Gas- oder Kapazitätshandelssystem Energie der gehandelten Gasmengen in GWh/Jahr oder 5.190
Menge der gehandelten Gastransportkapazitäten in GWh/h/Jahr 5 190".

4. Anhang 6 wird wie folgt geändert:

a) Teil 3 Nummer 5.2.1 wird wie folgt gefasst:

Alt:

"5.2.1 Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Anzahl der Versicherten 3.000 000

Neu:

"5.2.1 Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Anzahl der Versicherten 500 000".

5. Folgender Anhang 8 wird angefügt:

"Anhang 8 23a Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Siedlungsabfallentsorgung
(zu § 1 Nummer 4 und 5, § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2)

Teil 1
Grundsätze und Fristen

1. Im Sinne von Anhang 8 ist oder sind

1.1 Anlage zur Disposition der Siedlungsabfallsammlung oder -beförderung

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(Stand: 06.12.2023)

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