Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes

Vom 9. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 31 vom 14.06.2021 S. 1663)



Siehe Fn. 1

Artikel 1

Das Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), das zuletzt durch Artikel 87 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 21a Akkreditierte interne Stelle".

b) Nach der Angabe zu § 50 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 50a Formale Nichtkonformität

§ 50b Risiko durch konforme Messgeräte".

2. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "; sie beteiligt den Ausschuss nach § 46 und leitet die Meldungen der Europäischen Kommission zu" durch die Wörter "und beteiligt den Ausschuss nach § 46" ersetzt.

b) Folgender Satz 3 wird angefügt:

"Sie leitet die Meldungen mit einer Stellungnahme, aus der auch die Stellungnahme des Ausschusses nach § 46 ersichtlich ist, dem zuständigen Bundesministerium zu."

3. In § 15 Absatz 1 werden nach dem Wort "besitzen" die Wörter "und nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet sein" angefügt.

4. Dem § 19 Absatz 5 Satz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Eine Konformitätsbewertungsstelle, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 2 notifiziert ist, hat sich an der europäischen Koordinierungsgruppe der notifizierten Stellen zu beteiligen. Sie kann diese Aufgabe auf einen oder mehrere gemeinsame Vertreter der Konformitätsbewertungsstellen übertragen. Der oder die Vertreter nach Satz 4 werden vom Ausschuss der Konformitätsbewertungsstellen benannt und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie notifiziert. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann diese Aufgabe auf eine nachgeordnete Behörde übertragen."

5. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

" § 21a Akkreditierte interne Stelle

(1) Eine akkreditierte interne Stelle kann bei Konformitätsbewertungstätigkeiten für das Unternehmen, dem sie angehört, für die Zwecke der Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren nach dem in Anlage 4 der Mess- und Eichverordnung genannten Modul A2 oder Modul C2 tätig werden, wenn

  1. sie nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 30) akkreditiert ist,
  2. sie ihre Leistungen ausschließlich für das Unternehmen erbringt, dem sie angehört,
  3. sie von dem Unternehmen, dem sie angehört, organisatorisch unterscheidbar ist und über Berichtsverfahren verfügt, die ihre Unparteilichkeit gewährleisten, die sie gegenüber der nationalen Akkreditierungsstelle nachweist,
  4. sie nicht an Entwurf, Produktion, Lieferung, Installierung, Verwendung oder Wartung der durch sie bewerteten Messgeräte beteiligt ist und
  5. ihre Mitarbeiter nicht für Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Installation, Betrieb oder Wartung der von ihnen zu bewertenden Messgeräte verantwortlich sind und keiner Tätigkeit nachgehen, die der Unabhängigkeit ihres Urteils oder ihrer Integrität im Zusammenhang mit den Bewertungsaufgaben schaden können.

(2) Ein Unternehmen, das ein in Absatz 1 bezeichnetes Verfahren anwendet, hat der notifizierenden Behörde auf deren Verlangen Informationen über die Akkreditierung der akkreditierten internen Stelle oder von der nationalen Akkreditierungsstelle zu übermitteln."

6. In § 23 Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort "Behörde" die Wörter "sowie die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen er das Messgerät auf dem Markt bereitgestellt hat" eingefügt.

7. In § 24 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort "EG-Konformitätserklärung" durch das Wort "Konformitätserklärung" ersetzt.

8. In § 25 Absatz 2 werden nach den Wörtern "in den Verkehr bringt" die Wörter "oder für eigene Zwecke in Betrieb nimmt" eingefügt.

9. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "des Kapitels 2 der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 21)" durch die Wörter "der Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 (ABl. L 91 vom 29.03.2019 S. 1)" ersetzt.

b) Absatz 3

(3) Auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs oder auf ein Ersuchen der nach Landesrecht zuständigen Behörde trifft die Physikalisch-Technische Bundesanstalt eine Entscheidung über die Gleichwertigkeit nach Absatz 1. Diese Entscheidung ist für die nach Landesrecht zuständigen Behörden verbindlich.

wird aufgehoben.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 17.06.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion