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Erstes Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes
Vom 11. April 2016
(BGBl. I Nr. 17 vom 18.04.2016 S. 718)
Begründung siehe BR-Drs
Siehe Fn. 1
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Mess- und Eichgesetzes
Das Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), das durch Artikel 293 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15 Absatz 9 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Die Mitarbeiter der Konformitätsbewertungsstelle dürfen die ihnen im Rahmen einer Konformitätsbewertung bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Konformitätsbewertungsstelle oder eines Dritten liegt, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten; dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. | "Die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle sind hinsichtlich solcher Informationen, die sie im Rahmen einer Konformitätsbewertung erhalten, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht nicht gegenüber den Marktüberwachungsbehörden und dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nach Beendigung der Tätigkeit der Mitarbeiter fort. Die Konformitätsbewertungsstelle darf die im Rahmen einer Konformitätsbewertung erlangten Informationen, insbesondere Prüfergebnisse, nur an die Marktüberwachungsbehörden und den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten herausgeben. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit Zustimmung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten zulässig." |
2. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen. | "Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet oder im Auftrag des Verwenders Messwerte von solchen Messgeräten erfasst, hat die betroffenen Messgeräte der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen." |
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Zusatzeinrichtungen" die Wörter "und nicht auf einen Verwender von neuen oder erneuerten Messgeräten" und nach dem Wort "anzuwenden" die Wörter ", der nachweisen kann, dass er einen Dritten mit der Erfassung der Messwerte beauftragt hat" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Absatz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, dass der Verpflichtete
|
"(2) Werden mehr als ein Messgerät einer Messgeräteart verwendet oder von mehr als einem Messgerät einer Messgeräteart im Auftrag des Verwenders Messwerte erfasst, hat der Verpflichtete zur Erfüllung des Absatzes 1
|
3. In § 37 Absatz 2 Nummer 4 wird das Komma am Ende durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"; dies ist nicht anzuwenden, wenn
4. § 41 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. über Ausnahmen von den Pflichten bei der Angabe von Messgrößen im Sinne des § 33 Absatz 1, | "2. zur Konkretisierung der sich aus § 33 Absatz 1 ergebenden Pflichten sowie über Ausnahmen von diesen Pflichten," |
5. In § 44 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor der Gliederung nach den Wörtern "zur Umsetzung" die Wörter "oder Durchführung" eingefügt.
6. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
(Stand: 23.07.2018)
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