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Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
Vom 1. Dezember 2011
(BGBl. I vom 08.12.2011 S. 2450)
Auf Grund des § 143 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506) geändert worden ist, sowie des § 19 Absatz 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2409) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Die Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3772) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Anwendungsbestimmung
Soweit Beitragsbescheide bestandskräftig geworden sind, verbleibt es bei ihren Festsetzungen. Soweit Beiträge für das Jahr 2003, 2004 oder 2005 noch nicht bestandskräftig festgesetzt sind, finden die zum Zeitpunkt ihrer Festsetzung geltenden Vorschriften auf sie Anwendung; die Höhe dieser Beiträge ist auf den Betrag begrenzt, der sich im Einzelfall aus der Anwendung der für die Jahre 2003, 2004 und 2005 geltenden Anlage der Frequenzschutzbeitragsverordnung in der Fassung vom 27. Mai 2005 (BGBl. I S. 1538) ergibt. |
" § 8 Anwendungsbestimmung
Soweit Beitragsbescheide bestandskräftig geworden sind, verbleibt es bei ihren Festsetzungen. Soweit Beiträge für das Jahr 2003, 2004, 2005, 2006 oder 2007 noch nicht bestandskräftig festgesetzt sind, sind die zum Zeitpunkt ihrer Festsetzung geltenden Vorschriften auf sie anzuwenden. Bei Festsetzungen für die Jahre 2003, 2004 und 2005 ist die Höhe dieser Beiträge auf den Betrag begrenzt, der sich im Einzelfall aus der Anwendung der für die Jahre 2003, 2004 und 2005 geltenden Anlage der Frequenzschutzbeitragsverordnung in der Fassung vom 27. Mai 2005 (BGBl. I S. 1538) ergibt." |
2. In der Anlage wird in der Tabelle "Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2006" die Nummer 9.4 wie folgt gefasst:
Jahresbeitrag je Bezugseinheit | |||||
Nr. | Funkdienst/ Funkanwendung |
Nutzergruppen | Bezugseinheit | (in Euro) | |
alt | |||||
9.4 | Bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte) | Satelliten- system | 83.277,98 | ||
neu | |||||
TKG | EMVG | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
"9.4 | bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satelliten- systeme (nach Übertragung der Nutzungsrechte) | Satelliten- system | 22.322,82 | 0,00". |
3. In der Anlage wird in der Tabelle "Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2007" die Nummer 9.3 wie folgt gefasst:
. | Funkdienst/ NrFunkanwendung |
Nutzergruppen | Bezugseinheit | Jahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro) |
|
TKG | EMVG | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
alt | |||||
9.3 | Satellitenfunknetz | Frequenz | 686,05 | 9989,06 | |
neu | |||||
"9.3 | Satellitenfunknetz | Frequenz | 686,05 | 352,04". |
(Stand: 09.02.2021)
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